Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Beklagte erklärt in ihrem Rechtsmittel zwar einleitend, die Zurückweisung ihrer Rekursergänzung durch das Rekursgericht zu bekämpfen, doch ergibt sich insbesondere aus Punkt 2) ihres wiedergegebenen Rechtsmittelantrages, daß sie die Entscheidung des Rekursgerichtes auch insoweit anficht, als die Zulassung der Klagsänderung durch das Erstgericht bestätigt wurde. Insoweit ist das Rechtsmittel der Beklagten gemäß § 528 Abs.1 Z 1 ZPO unzulässig. Der dieser Gesetzesstelle angefügte Klammerausdruck "§ 502 Abs.3" bedeutet nicht, daß der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000,- übersteigt. In den Fällen des § 528 Abs.1 ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr immer und unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes unzulässig. Durch das Klammerzitat wird nur die in der bezogenen Bestimmung eingebaute Definition des Begriffes der bestätigenden Entscheidung übernommen, also klargestellt, daß auch im Rekursverfahren vom Grundsatz des JB 56 neu abgegangen wurde (SZ 56/165 mit weiteren Nachweisen uva.; zuletzt 3 Ob 126/85; 3 Ob 8/86).Die Beklagte erklärt in ihrem Rechtsmittel zwar einleitend, die Zurückweisung ihrer Rekursergänzung durch das Rekursgericht zu bekämpfen, doch ergibt sich insbesondere aus Punkt 2) ihres wiedergegebenen Rechtsmittelantrages, daß sie die Entscheidung des Rekursgerichtes auch insoweit anficht, als die Zulassung der Klagsänderung durch das Erstgericht bestätigt wurde. Insoweit ist das Rechtsmittel der Beklagten gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unzulässig. Der dieser Gesetzesstelle angefügte Klammerausdruck "§ 502 Absatz 3, bedeutet nicht, daß der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000,- übersteigt. In den Fällen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr immer und unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes unzulässig. Durch das Klammerzitat wird nur die in der bezogenen Bestimmung eingebaute Definition des Begriffes der bestätigenden Entscheidung übernommen, also klargestellt, daß auch im Rekursverfahren vom Grundsatz des JB 56 neu abgegangen wurde (SZ 56/165 mit weiteren Nachweisen uva.; zuletzt 3 Ob 126/85; 3 Ob 8/86).
Das Rechtsmittel der Beklagten ist aber auch unzulässig, soweit es sich gegen die Zurückweisung ihrer Rekursergänzung durch das Rekursgericht wendet.
Denn nach ständiger Rechtsprechung fehlt es an der für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels erforderlichen Beschwer des Rechtsmittelwerbers, wenn das Rechtsmittel seinen eigentlichen Zweck, die Rechtswirkungen der bekämpften Entscheidung durch deren Abänderung oder Aufhebung zu verhindern oder zu beseitigen, nicht mehr erreichen kann; eine bloß abstrakt - theoretische Bedeutung der Rechtsmittelentscheidung kann die Beschwer schon deshalb nicht begründen, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über nur noch theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (RZ 1974, 47; SZ 49/22; SZ 53/86; 4 Ob 385,386/85 uva.).
Die Zulassung der von der Beklagten eingebrachten "Rekursergänzung" wäre - wenn überhaupt - höchstens für die Entscheidung über ihr Rechtsmittel gegen die Zulassung der Klagsänderung durch das Erstgericht von Bedeutung. Darüber wurde aber bereits durch das Rekursgericht im Sinne der Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichtes endgültig und unanfechtbar abgesprochen; diese Entscheidung des Rekursgerichtes wäre auch im Falle einer nachträglichen Zulassung der Rekursergänzung der Beklagten keiner weiteren Überprüfung mehr zugänglich. Der Prüfung der Frage, ob die Rekursergänzung der Beklagten zuzulassen gewesen wäre oder nicht, kommt daher keinerlei praktische, sondern nur mehr rein theoretische Bedeutung zu, die im Sinne der zitierten Rechtsprechung eine Beschwer der Beklagten nicht begründen kann. Ihr Rechtsmittel war daher auch insoweit, als es sich gegen die Zurückweisung ihrer Rekursergänzung durch das Rekursgericht richtet, als unzulässig zurückzuweisen.