Die Rechtsmittelwerberin verweist darauf, daß sich das Bauverbot des § 38 Abs 1 EisbG entgegen der Annahme der Vorinstanzen auf den Bereich bis 12 m gemessen von der Mitte des (künftigen) äußersten Geleises beschränke, und zwar im Sinne von Kühne-Hofmann-Nugent-Roth. Eisenbahngesetz, Manz'sche Sonderausgabe Nr. 62, 1982, Anmerkung 7 zu § 38, in Form eines Radius. Das Bauverbot reiche also nur seitlich in eine Entfernung von 12 m, nicht jedoch in die ewige Höhe und Tiefe. Weiters stelle ein Tunnelbauwerk keine "Bahnhofsanlage" dar, die Errichtung einer Bahnhofsanlage in der Nähe der Grundstücke des Antragsgegners sei im Verfahren nicht hervorgekommen und auch gar nicht geplant. Selbst bei Annahme, daß sich das gesetzliche Bauverbot des § 38 Abs 1 EisbG bis zur Erdoberfläche erstrecke, ergebe sich bei seiner Berechnung von der Mitte des äußersten Geleises aus, daß ein wesentlich geringerer Teil der Liegenschaft des Antragsgegners in den Bauverbotsbereich falle. Eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Bauens im Sinne des § 38 Abs 4 EisbG sei nicht von der Antragstellerin, sondern gemäß dieser Gesetzesstelle iVm § 12 EisbG vom Verkehrsminister im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu erteilen. Ob eine solche Bewilligung in Zukunft erteilt würde, müsse als Vorfrage beurteilt werden. Nach der Praxis werde eine solche fast immer erteilt. Ein Bauverbot nach § 38 EisbG, das ebenso von einer auf einer Nachbarliegenschaft begründeten Servitut herrühren könne, stelle ähnlich wie nach der Regelung des § 21 BStG keine Enteignungsfolge dar, sodaß diesbezüglich eine Entschädigung nicht in Betracht komme. Weiters rügt die Rekurswerberin Feststellungsmängel hinsichtlich des Ausmaßes der behaupteten Erschütterungen und Lärmbelästigungen sowie die Berechnung der angeblichen Wertminderungen bloß aufgrund einer Tabelle eines ausländischen Buchautors. Richtigerweise sollten Verkaufspreise einerseits von unbelasteten und andererseits von mit einer derartigen Tunnelservitut belasteten Grundstücken verglichen werden. Die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin sind berechtigt. Die angefochtene Entscheidung ist schon deswegen im Sinne des § 16 aF AußStrG offenbar gesetzwidrig, weil die bei der Berechnung der Wertminderung der Liegenschaften des Antragsgegners erfolgte Bedachtnahme auf ein "Bauverbot im Bereiche von Bahnhofanlagen" jeglicher Tatsachengrundlage entbehrt; darüber hinaus widerspricht auch die von den Vorinstanzen vorgenommene Berechnung der Bauverbotsgrenzen des § 38 Abs 1 EisbG ganz offenbar dem Gesetz. Festgestellt ist, daß die im einzelnen angeführten Liegenschaften des Antragsgegners von der Trasse des geplanten "Schattenburgtunnels" unterirdisch durchquert werden. Auf der Erdoberfläche sind keine Eisenbahnanlagen geplant. Ein Tunnelportal befindet sich ca. 40 m von der Grundgrenze des Antragsgegners entfernt. Es wurde nicht festgestellt, daß in einer Entfernung von höchstens 12 m zur Grundgrenze des Antragsgegners eine "Bahnhofgrenze" besteht. Auf der Grundlage des Wortlautes des Sachverständigengutachtens (ON 16, S 10) traf das Erstgericht lediglich die in Wahrheit eine rechtliche Schlußfolgerung darstellende, vom Rekursgericht übernommene "Feststellung", "daß durch das Tunnelbauwerk nicht nur der überbaubare Grundstücksteil, sondern der überwiegende Teil der Liegenschaft mit baulichen Anlagen in den Bauverbotsbereich von Bahnhofanlagen fällt". Dieser Schluß widerspricht offenkundig dem Gesetz. Die Regelung des § 38 Abs 1 EisbG hat folgenden Wortlaut:Die Rechtsmittelwerberin verweist darauf, daß sich das Bauverbot des Paragraph 38, Absatz eins, EisbG entgegen der Annahme der Vorinstanzen auf den Bereich bis 12 m gemessen von der Mitte des (künftigen) äußersten Geleises beschränke, und zwar im Sinne von Kühne-Hofmann-Nugent-Roth. Eisenbahngesetz, Manz'sche Sonderausgabe Nr. 62, 1982, Anmerkung 7 zu Paragraph 38,, in Form eines Radius. Das Bauverbot reiche also nur seitlich in eine Entfernung von 12 m, nicht jedoch in die ewige Höhe und Tiefe. Weiters stelle ein Tunnelbauwerk keine "Bahnhofsanlage" dar, die Errichtung einer Bahnhofsanlage in der Nähe der Grundstücke des Antragsgegners sei im Verfahren nicht hervorgekommen und auch gar nicht geplant. Selbst bei Annahme, daß sich das gesetzliche Bauverbot des Paragraph 38, Absatz eins, EisbG bis zur Erdoberfläche erstrecke, ergebe sich bei seiner Berechnung von der Mitte des äußersten Geleises aus, daß ein wesentlich geringerer Teil der Liegenschaft des Antragsgegners in den Bauverbotsbereich falle. Eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Bauens im Sinne des Paragraph 38, Absatz 4, EisbG sei nicht von der Antragstellerin, sondern gemäß dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 12, EisbG vom Verkehrsminister im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu erteilen. Ob eine solche Bewilligung in Zukunft erteilt würde, müsse als Vorfrage beurteilt werden. Nach der Praxis werde eine solche fast immer erteilt. Ein Bauverbot nach Paragraph 38, EisbG, das ebenso von einer auf einer Nachbarliegenschaft begründeten Servitut herrühren könne, stelle ähnlich wie nach der Regelung des Paragraph 21, BStG keine Enteignungsfolge dar, sodaß diesbezüglich eine Entschädigung nicht in Betracht komme. Weiters rügt die Rekurswerberin Feststellungsmängel hinsichtlich des Ausmaßes der behaupteten Erschütterungen und Lärmbelästigungen sowie die Berechnung der angeblichen Wertminderungen bloß aufgrund einer Tabelle eines ausländischen Buchautors. Richtigerweise sollten Verkaufspreise einerseits von unbelasteten und andererseits von mit einer derartigen Tunnelservitut belasteten Grundstücken verglichen werden. Die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin sind berechtigt. Die angefochtene Entscheidung ist schon deswegen im Sinne des Paragraph 16, aF AußStrG offenbar gesetzwidrig, weil die bei der Berechnung der Wertminderung der Liegenschaften des Antragsgegners erfolgte Bedachtnahme auf ein "Bauverbot im Bereiche von Bahnhofanlagen" jeglicher Tatsachengrundlage entbehrt; darüber hinaus widerspricht auch die von den Vorinstanzen vorgenommene Berechnung der Bauverbotsgrenzen des Paragraph 38, Absatz eins, EisbG ganz offenbar dem Gesetz. Festgestellt ist, daß die im einzelnen angeführten Liegenschaften des Antragsgegners von der Trasse des geplanten "Schattenburgtunnels" unterirdisch durchquert werden. Auf der Erdoberfläche sind keine Eisenbahnanlagen geplant. Ein Tunnelportal befindet sich ca. 40 m von der Grundgrenze des Antragsgegners entfernt. Es wurde nicht festgestellt, daß in einer Entfernung von höchstens 12 m zur Grundgrenze des Antragsgegners eine "Bahnhofgrenze" besteht. Auf der Grundlage des Wortlautes des Sachverständigengutachtens (ON 16, S 10) traf das Erstgericht lediglich die in Wahrheit eine rechtliche Schlußfolgerung darstellende, vom Rekursgericht übernommene "Feststellung", "daß durch das Tunnelbauwerk nicht nur der überbaubare Grundstücksteil, sondern der überwiegende Teil der Liegenschaft mit baulichen Anlagen in den Bauverbotsbereich von Bahnhofanlagen fällt". Dieser Schluß widerspricht offenkundig dem Gesetz. Die Regelung des Paragraph 38, Absatz eins, EisbG hat folgenden Wortlaut:
"Bei Haupt- und Nebenbahnen ist die Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu zwölf Metern von der Mitte des äußersten Geleises, bei Bahnhöfen innerhalb der Bahnhofgrenze und bis zu 12 m von dieser, verboten (Bauverbotsbereich)".
Aus dieser Bestimmung kann weder nach dem Wortlaut noch nach den Erfahrungs- und Denkgesetzen abgeleitet werden, daß Tunnelbauwerke als Bahnhöfe zu gelten hätten. Die rekursgerichtliche Annahme, das Tunnelbauwerk "Schattenburgtunnel" bewirke wegen seiner Eigenschaft eines Bahnhofes für die Liegenschaften des Antragsgegners ein bei der Wertermittlung zu berücksichtigendes teilweises Bauverbot im Sinne des § 38 Abs 1 EisbG - die weitere Voraussetzung hiefür, nämlich ein 12 m unterschreitender Abstand der Liegenschaft von der Bahnhofgrenze wurde nicht erörtert -, ist daher offenbar gesetzwdirig.Aus dieser Bestimmung kann weder nach dem Wortlaut noch nach den Erfahrungs- und Denkgesetzen abgeleitet werden, daß Tunnelbauwerke als Bahnhöfe zu gelten hätten. Die rekursgerichtliche Annahme, das Tunnelbauwerk "Schattenburgtunnel" bewirke wegen seiner Eigenschaft eines Bahnhofes für die Liegenschaften des Antragsgegners ein bei der Wertermittlung zu berücksichtigendes teilweises Bauverbot im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, EisbG - die weitere Voraussetzung hiefür, nämlich ein 12 m unterschreitender Abstand der Liegenschaft von der Bahnhofgrenze wurde nicht erörtert -, ist daher offenbar gesetzwdirig.
Nach dem klaren Wortlaut des § 38 Abs 1 EisbG hat aber auch die geplante Eisenbahnanlage "Schattenburgtunnel" zumindest dem Umfang nach nicht das von den Vorinstanzen für die Liegenschaften des Antragsgegners angenommene Bauverbot zur Folge. Das Bauverbot für bahnfremde Anlagen besteht ausdrücklich nur für den Bereich "bis zu zwölf m von der Mitte des äußersten Geleises" angerechnet. Eine Ausnahmeregelung für Bahntunnelwerke ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auch in diesem Falle hat daher die Berechnung des 12 m umfassenden Bauverbotsbereiches unzweifelhaft jeweils von der Mitte des äußersten Geleises auszugehen. Bei einer diesen Abstand überschreitenden Überdeckung muß dieser Bauverbotsbereich demnach nicht bis zur Erdoberfläche reichen; er gilt dann nur für weitere unterirdische bahnfremde Bauten (vgl. hiezu Kühne-Hofmann-Nugent-Roth aaO). Diese Art der Berechnung hat der Oberste Gerichtshof in Zusammenhang mit dem Bau des gegenständlichen "Schattenburgtunnels" bereits in seiner Entscheidung 2 Ob 595/89 vom 28.3.1990 angewendet. Er führte hierin aus, daß das Bauverbot des § 38 Abs 1 EisbG horizontal und vertikal, d.h. jeweils seitlich sowie ober- und unterhalb der Gleisanlage besteht. Die vorinstanzliche Berechnung eines Bauverbotsbereiches nach dem Abstand vom Tunnelbauwerk als solchem, also nicht jeweils von der Mitte des äußersten Geleises (siehe die Profilaufnahme Beilage ./7 a) und mit 39 m (15 m Tunnelbreite + 12 + 12 m Bauverbotsbereich) auf der Erdoberfläche über dem Tunnelbau ist daher ebenfalls offenbar gesetzwidrig.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 38, Absatz eins, EisbG hat aber auch die geplante Eisenbahnanlage "Schattenburgtunnel" zumindest dem Umfang nach nicht das von den Vorinstanzen für die Liegenschaften des Antragsgegners angenommene Bauverbot zur Folge. Das Bauverbot für bahnfremde Anlagen besteht ausdrücklich nur für den Bereich "bis zu zwölf m von der Mitte des äußersten Geleises" angerechnet. Eine Ausnahmeregelung für Bahntunnelwerke ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auch in diesem Falle hat daher die Berechnung des 12 m umfassenden Bauverbotsbereiches unzweifelhaft jeweils von der Mitte des äußersten Geleises auszugehen. Bei einer diesen Abstand überschreitenden Überdeckung muß dieser Bauverbotsbereich demnach nicht bis zur Erdoberfläche reichen; er gilt dann nur für weitere unterirdische bahnfremde Bauten vergleiche hiezu Kühne-Hofmann-Nugent-Roth aaO). Diese Art der Berechnung hat der Oberste Gerichtshof in Zusammenhang mit dem Bau des gegenständlichen "Schattenburgtunnels" bereits in seiner Entscheidung 2 Ob 595/89 vom 28.3.1990 angewendet. Er führte hierin aus, daß das Bauverbot des Paragraph 38, Absatz eins, EisbG horizontal und vertikal, d.h. jeweils seitlich sowie ober- und unterhalb der Gleisanlage besteht. Die vorinstanzliche Berechnung eines Bauverbotsbereiches nach dem Abstand vom Tunnelbauwerk als solchem, also nicht jeweils von der Mitte des äußersten Geleises (siehe die Profilaufnahme Beilage ./7 a) und mit 39 m (15 m Tunnelbreite + 12 + 12 m Bauverbotsbereich) auf der Erdoberfläche über dem Tunnelbau ist daher ebenfalls offenbar gesetzwidrig.
Nach dem Inhalt der im Akt erliegenden Profilaufnahme ./7 a endet der gemäß § 38 Abs 1 EisbG richtig berechnete Bauverbotsbereich offenkundig bereits unterhalb der Erdoberfläche der Liegenschaften des Antragsgegners. Ob dies für alle Grundstücksteile gilt und daher für den Antragsgegner ein Bauverbot überhaupt nicht vorliegt bzw. für welche Grundstücksteile ein solches allenfalls besteht, ist nicht sicher erkennbar und bedarf daher entsprechender Klärung und Feststellung. Ein allenfalls den Antragsgegner treffendes derartiges teilweises und wertminderndes Bauverbot wäre im Sinne der zutreffenden Ansicht des Rekursgerichtes (in diesem Sinne implicite auch 2 Ob 595/89) im gegebenen Umfang als wertmindernd zu berücksichtigen, zumal im EisbG eine Sonderregelung wie jene in § 21 Abs 3 BStG 1971 fehlt und selbst die allfällige Erteilung von Ausnahmebewilligungen eine Beeinträchtigung des Verkehrswertes nicht verhindert, weil sich Kaufinteressenten schon wegen der administrativen Erschwernisse eher für eine unbelastete Liegenschaft entscheiden (vgl. SZ 51/23; SZ 46/76). Die durch die Belastung mit der Servitut eines Tunnelbauwerkes eintretende Eigentumsbeschränkung wird erfahrungsgemäß je nach der Art dieser Tunnelführung, dem damit verbundenen Bauverbot sowie je nach dem Umfang der von diesem unterirdischen Bahnbetrieb ausgehenden Einwirkungen eine unterschiedliche Wertminderung der Liegenschaft zur Folge haben. Für eine Berechnung dieser auf der Grundlage von der unterirdischen Tunnelbreite entsprechenden "Dienstbarkeitsflächen" gibt das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Grundsätzlich ist die Entschädigung im Sinne der §§ 4 Abs 1, 22 Abs 1, 24 Abs 1, 25 EisbEG zu ermitteln. Die Rechtsprechung fordert zunächst die Anwendung des Vergleichswertverfahrens, d.h. daß der Verkehrswert vergleichbarer Liegenschaften vor und nach ihrer Belastung festzustellen ist. Sind der Lage und Beschaffenheit nach derart vergleichbare Liegenschaften nicht vorhanden, so erscheint es geboten, die in der umliegenden Region oder auch im weiteren Bereich durch vergleichbare Belastung mit unterirdischen Tunnelbauten tatsächlich eingetretenen durchschnittlichen prozentuellen Wertminderungen der betreffenden Liegenschaften zu eruieren und auf dieser Basis unter Bedachtnahme auf die allenfalls im einzelnen abweichenden Verhältnisse dieses Falles die Wertminderung zu ermitteln. Erst wenn auch diese Methode versagt, hat der Sachverständige die Bewertung auf der Grundlage der am besten geeignet erscheinenden sonstigen Bewertungsverfahren vorzunehmen und in nachvollziehbarer Weise die Grundlagen seiner Wertminderungsberechnung darzulegen (§ 25 Abs 2 Eisenbahnenteignungsgesetz).Nach dem Inhalt der im Akt erliegenden Profilaufnahme ./7 a endet der gemäß Paragraph 38, Absatz eins, EisbG richtig berechnete Bauverbotsbereich offenkundig bereits unterhalb der Erdoberfläche der Liegenschaften des Antragsgegners. Ob dies für alle Grundstücksteile gilt und daher für den Antragsgegner ein Bauverbot überhaupt nicht vorliegt bzw. für welche Grundstücksteile ein solches allenfalls besteht, ist nicht sicher erkennbar und bedarf daher entsprechender Klärung und Feststellung. Ein allenfalls den Antragsgegner treffendes derartiges teilweises und wertminderndes Bauverbot wäre im Sinne der zutreffenden Ansicht des Rekursgerichtes (in diesem Sinne implicite auch 2 Ob 595/89) im gegebenen Umfang als wertmindernd zu berücksichtigen, zumal im EisbG eine Sonderregelung wie jene in Paragraph 21, Absatz 3, BStG 1971 fehlt und selbst die allfällige Erteilung von Ausnahmebewilligungen eine Beeinträchtigung des Verkehrswertes nicht verhindert, weil sich Kaufinteressenten schon wegen der administrativen Erschwernisse eher für eine unbelastete Liegenschaft entscheiden vergleiche SZ 51/23; SZ 46/76). Die durch die Belastung mit der Servitut eines Tunnelbauwerkes eintretende Eigentumsbeschränkung wird erfahrungsgemäß je nach der Art dieser Tunnelführung, dem damit verbundenen Bauverbot sowie je nach dem Umfang der von diesem unterirdischen Bahnbetrieb ausgehenden Einwirkungen eine unterschiedliche Wertminderung der Liegenschaft zur Folge haben. Für eine Berechnung dieser auf der Grundlage von der unterirdischen Tunnelbreite entsprechenden "Dienstbarkeitsflächen" gibt das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Grundsätzlich ist die Entschädigung im Sinne der Paragraphen 4, Absatz eins, 22, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, EisbEG zu ermitteln. Die Rechtsprechung fordert zunächst die Anwendung des Vergleichswertverfahrens, d.h. daß der Verkehrswert vergleichbarer Liegenschaften vor und nach ihrer Belastung festzustellen ist. Sind der Lage und Beschaffenheit nach derart vergleichbare Liegenschaften nicht vorhanden, so erscheint es geboten, die in der umliegenden Region oder auch im weiteren Bereich durch vergleichbare Belastung mit unterirdischen Tunnelbauten tatsächlich eingetretenen durchschnittlichen prozentuellen Wertminderungen der betreffenden Liegenschaften zu eruieren und auf dieser Basis unter Bedachtnahme auf die allenfalls im einzelnen abweichenden Verhältnisse dieses Falles die Wertminderung zu ermitteln. Erst wenn auch diese Methode versagt, hat der Sachverständige die Bewertung auf der Grundlage der am besten geeignet erscheinenden sonstigen Bewertungsverfahren vorzunehmen und in nachvollziehbarer Weise die Grundlagen seiner Wertminderungsberechnung darzulegen (Paragraph 25, Absatz 2, Eisenbahnenteignungsgesetz).
Im vorliegenden Falle hat der Sachverständige die durch den Tunnelbau eingetretene Nutzungsbeschränkung und damit die Wertminderung der Liegenschaften des Antragsgegners "im wesentlichen auf den Bauverbotsbereich und die zu erwartenden Erderschütterungen und Körperschallauswirkungen" zurückgeführt (ON 14, AS 47), er ist jedoch in seinem - vom zweiten Sachverständigen ohne weitere Erklärungen übernommenen - Gutachten unzutreffenderweise - wie oben ausgeführt wurde - von einem umfassenden Bauverbotsbereich ausgegangen und hat auch nicht das - festzustellende - tatsächliche Ausmaß der allenfalls durch den unterirdischen Tunnelbahnbetrieb hervorgehenden Erderschütterungen und "Körperschallauswirkungen" (vergleiche die Ausführungen in ON 16, AS 47, 49) und eine hieraus hervorgehende Wertminderung der Liegenschaften des Antragsgegners dargelegt. Seine diesbezügliche Anwendung der aus dem Diagramm bei "Vogels" entnommenen Prozentsätze der "Verkehrswertbeeinträchtigungen" geht damit im tatsächlichen Bereich von unrichtigen bzw. unzureichenden Grundlagen aus und ist darüber hinaus mangels Darlegung der diese tabellarischen Sätze bestimmenden, einen Vergleich ermöglichenden Faktoren nicht nachvollziehbar (vgl. hiezu die eigenen Ausführungen des Sachverständigen in ON 14, AS 46).Im vorliegenden Falle hat der Sachverständige die durch den Tunnelbau eingetretene Nutzungsbeschränkung und damit die Wertminderung der Liegenschaften des Antragsgegners "im wesentlichen auf den Bauverbotsbereich und die zu erwartenden Erderschütterungen und Körperschallauswirkungen" zurückgeführt (ON 14, AS 47), er ist jedoch in seinem - vom zweiten Sachverständigen ohne weitere Erklärungen übernommenen - Gutachten unzutreffenderweise - wie oben ausgeführt wurde - von einem umfassenden Bauverbotsbereich ausgegangen und hat auch nicht das - festzustellende - tatsächliche Ausmaß der allenfalls durch den unterirdischen Tunnelbahnbetrieb hervorgehenden Erderschütterungen und "Körperschallauswirkungen" (vergleiche die Ausführungen in ON 16, AS 47, 49) und eine hieraus hervorgehende Wertminderung der Liegenschaften des Antragsgegners dargelegt. Seine diesbezügliche Anwendung der aus dem Diagramm bei "Vogels" entnommenen Prozentsätze der "Verkehrswertbeeinträchtigungen" geht damit im tatsächlichen Bereich von unrichtigen bzw. unzureichenden Grundlagen aus und ist darüber hinaus mangels Darlegung der diese tabellarischen Sätze bestimmenden, einen Vergleich ermöglichenden Faktoren nicht nachvollziehbar vergleiche hiezu die eigenen Ausführungen des Sachverständigen in ON 14, AS 46).
Im fortgesetzten Verfahren wird daher zunächst die Feststellungsgrundlage im dargelegten Sinne zu erweitern und sodann bei der Ermittlung der durch den gegenständlichen Tunnelbau hinsichtlich der Liegenschaften des Antragsgegners eintretenden Wertminderung in der Reihenfolge der angeführten Berechnungsmethoden vorzugehen sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 44 EisbEG, § 52 ZPO (SZ 60/17 ua).Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 44, EisbEG, Paragraph 52, ZPO (SZ 60/17 ua).