1.) Der Revisionsrekurs des erbserklärten Erben und der Noterbin ist unzulässig. Er richtet sich im Grunde genommen nur dagegen, daß das Rekursgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt hat, das Erstgericht möge einen Kollisionskurator für die Kinder Christoph und Barbara D*** bestellen. Unter einer anfechtbaren "Verfügung" im Sinne des § 9 AußStrG ist aber nur eine Maßnahme zu verstehen, durch die das erkennende Gericht selbst rechtliche Wirkungen erzeugt (NotZ 1954, 173 ua). Dies war hier nicht der Fall; vielmehr bedurfte es erst der spruchmäßigen Bestellung des Kollisionskurators durch das Erstgericht, um die von den Rechtsmittelwerbern bekämpfte rechtliche Wirkung der angeordneten Maßnahme zu erzeugen. Das Erstgericht hatte hiebei nach seiner eigenen Beurteilung des Falles zu entscheiden und war nicht verpflichtet, der Anregung des Rekursgerichtes zu entsprechen, zumal es im Rekursverfahren um völlig anders gelagerte Rechtsfragen ging. Im übrigen ist es ständige Rechtsprechung, daß dem Gegner des Kuranden keine Rechtsmittelbefugnis gegen die Bestellung eines Kurators zusteht (EvBl. 1953/424; JBl. 1967, 627 ua), dies insbesondere dann nicht, wenn es sich nicht um Fragen der Interessenkollision zwischen ihm und den Kuranden, sondern um eine solche zwischen einer dritten Person und demselben handelt. Dies ist aber hier zwischen dem Nacherben Mathias Thomas D*** und dessen Kinder der Fall, sodaß sich der hier behandelte Rekurs auch aus diesem Gesichtspunkt heraus als unzulässig erweist.1.) Der Revisionsrekurs des erbserklärten Erben und der Noterbin ist unzulässig. Er richtet sich im Grunde genommen nur dagegen, daß das Rekursgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt hat, das Erstgericht möge einen Kollisionskurator für die Kinder Christoph und Barbara D*** bestellen. Unter einer anfechtbaren "Verfügung" im Sinne des Paragraph 9, AußStrG ist aber nur eine Maßnahme zu verstehen, durch die das erkennende Gericht selbst rechtliche Wirkungen erzeugt (NotZ 1954, 173 ua). Dies war hier nicht der Fall; vielmehr bedurfte es erst der spruchmäßigen Bestellung des Kollisionskurators durch das Erstgericht, um die von den Rechtsmittelwerbern bekämpfte rechtliche Wirkung der angeordneten Maßnahme zu erzeugen. Das Erstgericht hatte hiebei nach seiner eigenen Beurteilung des Falles zu entscheiden und war nicht verpflichtet, der Anregung des Rekursgerichtes zu entsprechen, zumal es im Rekursverfahren um völlig anders gelagerte Rechtsfragen ging. Im übrigen ist es ständige Rechtsprechung, daß dem Gegner des Kuranden keine Rechtsmittelbefugnis gegen die Bestellung eines Kurators zusteht (EvBl. 1953/424; JBl. 1967, 627 ua), dies insbesondere dann nicht, wenn es sich nicht um Fragen der Interessenkollision zwischen ihm und den Kuranden, sondern um eine solche zwischen einer dritten Person und demselben handelt. Dies ist aber hier zwischen dem Nacherben Mathias Thomas D*** und dessen Kinder der Fall, sodaß sich der hier behandelte Rekurs auch aus diesem Gesichtspunkt heraus als unzulässig erweist.
2.) Zum Revisionsrekurs der durch den bestellten Kollisionskurator vertretenen Minderjährigen:
Die Rechtsmittelwerber stellen sich auf den Standpunkt, daß der Verzicht bzw. die Ausschlagung der Nacherbschaft durch den Nacherben ihnen gegenüber nicht wirksam sei. Um das Substitutionsband zu zerreißen, hätte der Nacherbe die Erbschaft annehmen müssen. Mittels Ausschlagung der Nacherbschaft könne dies nicht erreicht werden.
Den Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu:
Auszugehen ist davon, daß der Erblasser dem Vorerben Heinz Christian B*** in der Person des Mathias Thomas D*** einen Nacherben und Ersatzerben substituierte. Zulässigerweise bestellte er für diesen ("sollte er zum Zeitpunkt meines Todes oder des Todes meines Sohnes nicht mehr leben", also für den Fall, daß er die Erbschaft nicht erlangt) dessen beide Kinder Christoph und Barbara als Ersatzerben (vgl. Koziol-Welser8, 337). Diese Ersatzerben treten nicht in ihrer Eigenschaft als Erben des Substituten an dessen Stelle, sondern kraft ersatzweiser Berufung durch den Erblasser. Von diesem und nicht etwa vom Substituten leiten sie ihre Rechtsstellung ab (6 Ob 603/77 ua). Demgemäß kann aber der Nacherbe D*** nicht derart auf seine Nach- und Ersatzerbrechte Verzicht leisten oder sich unter Berufung auf diesen Verzicht der Nacherbschaft entschlagen, daß damit auch die Ersatzerbenrechte seiner Kinder, die diese unmittelbar aus der Rechtsstellung zum Erblasser ableiten, betroffen werden. Es ist eine andere, von der Literatur zutreffend als durchaus problematisch bezeichnete Frage (vgl. Weiß in Klang III, 998; Zemen, Die gesetzliche Erbfolge 25), ob Erbverzicht und Erbsentschlagung automatisch auch auf die Nachkommen der Erklärenden wirken; denn damit können immer nur Rechte betroffen sein, die aus der Deszendentenstellung zum Verzichtenden oder Erbsentschlagenden abgeleitet werden, nicht aber solche, die sich auf eine unmittelbare Beziehung zum die Nach- und Ersatzerbschaft anordnenden Erblasser gründen. Ein ausdrücklich erklärter Verzicht auf die aus der Nach- und Ersatzerbschaft abgeleiteten Anwartschaftsrechte der minderjährigen Kinder bedurfte zu seiner Wirksamkeit der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung des Gerichtes, über die unter Bedachtnahme auf die vom Rekursgericht aufgezeigte Interessenkollision allenfalls in einem weiteren Verfahrensstadium zu entscheiden sein wird.Auszugehen ist davon, daß der Erblasser dem Vorerben Heinz Christian B*** in der Person des Mathias Thomas D*** einen Nacherben und Ersatzerben substituierte. Zulässigerweise bestellte er für diesen ("sollte er zum Zeitpunkt meines Todes oder des Todes meines Sohnes nicht mehr leben", also für den Fall, daß er die Erbschaft nicht erlangt) dessen beide Kinder Christoph und Barbara als Ersatzerben vergleiche Koziol-Welser8, 337). Diese Ersatzerben treten nicht in ihrer Eigenschaft als Erben des Substituten an dessen Stelle, sondern kraft ersatzweiser Berufung durch den Erblasser. Von diesem und nicht etwa vom Substituten leiten sie ihre Rechtsstellung ab (6 Ob 603/77 ua). Demgemäß kann aber der Nacherbe D*** nicht derart auf seine Nach- und Ersatzerbrechte Verzicht leisten oder sich unter Berufung auf diesen Verzicht der Nacherbschaft entschlagen, daß damit auch die Ersatzerbenrechte seiner Kinder, die diese unmittelbar aus der Rechtsstellung zum Erblasser ableiten, betroffen werden. Es ist eine andere, von der Literatur zutreffend als durchaus problematisch bezeichnete Frage vergleiche Weiß in Klang römisch drei, 998; Zemen, Die gesetzliche Erbfolge 25), ob Erbverzicht und Erbsentschlagung automatisch auch auf die Nachkommen der Erklärenden wirken; denn damit können immer nur Rechte betroffen sein, die aus der Deszendentenstellung zum Verzichtenden oder Erbsentschlagenden abgeleitet werden, nicht aber solche, die sich auf eine unmittelbare Beziehung zum die Nach- und Ersatzerbschaft anordnenden Erblasser gründen. Ein ausdrücklich erklärter Verzicht auf die aus der Nach- und Ersatzerbschaft abgeleiteten Anwartschaftsrechte der minderjährigen Kinder bedurfte zu seiner Wirksamkeit der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung des Gerichtes, über die unter Bedachtnahme auf die vom Rekursgericht aufgezeigte Interessenkollision allenfalls in einem weiteren Verfahrensstadium zu entscheiden sein wird.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage hat das Erstgericht daher zutreffend in seinem Punkt 7 die Errichtung eines Inventars angeordnet (vgl. Koziol-Welser8, 341), weshalb der dem entgegenstehenden Beschluß des Rekursgerichtes abzuändern und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen war.Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage hat das Erstgericht daher zutreffend in seinem Punkt 7 die Errichtung eines Inventars angeordnet vergleiche Koziol-Welser8, 341), weshalb der dem entgegenstehenden Beschluß des Rekursgerichtes abzuändern und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen war.