Der am 4. 2. 2008 beim Erstgericht überreichte „außerordentliche Revisionsrekurs" der Gemeinschuldnerin (ON 68) wendet sich erkennbar einerseits inhaltlich gegen die bestätigende Rekursentscheidung (ON 34) bezüglich der angefochtenen Beschlüsse des Erstgerichts ON 15, 17 und 19 und andererseits gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit welchem die „Zulassungsvorstellung" samt den erhobenen Revisionsrekursen zurückgewiesen wurde (ON 57). Diese Beurteilung ergibt sich daraus, dass im Revisionsrekurs einerseits die Richtigkeit der rekursgerichtlichen Auffassung, wonach bestätigende Beschlüsse im Konkursverfahren immer unanfechtbar sind, in Zweifel gezogen und als erhebliche Rechtsfrage releviert wird; andererseits daraus, dass sich die Anfechtungserklärung der Gemeinschuldnerin („jeweils gegen die Beschlüsse .... vom 15. 11. 2007, 3 R 162/07d, 3 R 163/07a, 3 R 164/07y ....") ausdrücklich auf die bestätigende Rekursentscheidung vom 15. 11. 2007 bezieht.
Zugunsten der Rechtsmittelwerberin ist daher ihr Rechtsmittel dahin zu verstehen, dass sie sowohl die bestätigende Rekursentscheidung (ON 34) mit „außerordentlichem Revisionsrekurs" bekämpft als auch die Zurückweisung der Zulassungsvorstellung samt den darin enthaltenen Revisionsrekursen (ON 57).
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" der Gemeinschuldnerin gegen die bestätigende Rekursentscheidung ist allerdings aus dem bereits vom Rekursgericht zutreffend herangezogenen Grund des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO unzulässig (RIS-Justiz RS0044101); er ist überdies verspätet: Die bekämpfte Rekursentscheidung wurde der ursprünglich im Verfahren einschreitenden Rechtsvertreterin der Gemeinschuldnerin nämlich bereits am 26. 11. 2007 zugestellt. Der „außerordentliche Revisionsrekurs" wurde am 4. 2. 2008 überreicht (ON 68).Der „außerordentliche Revisionsrekurs" der Gemeinschuldnerin gegen die bestätigende Rekursentscheidung ist allerdings aus dem bereits vom Rekursgericht zutreffend herangezogenen Grund des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO unzulässig (RIS-Justiz RS0044101); er ist überdies verspätet: Die bekämpfte Rekursentscheidung wurde der ursprünglich im Verfahren einschreitenden Rechtsvertreterin der Gemeinschuldnerin nämlich bereits am 26. 11. 2007 zugestellt. Der „außerordentliche Revisionsrekurs" wurde am 4. 2. 2008 überreicht (ON 68).
Der unzulässige und verspätete „außerordentliche Revisionsrekurs", soweit er sich gegen die Entscheidung des Rekursgerichts vom 15. 11. 2007 (ON 34) richtet, ist daher zurückzuweisen.
Der im „außerordentlichen Revisionsrekurs" enthaltene Rekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 10. 1. 2008, mit welchem die - doppelt erhobenen - „Zulassungsvorstellungen" der Gemeinschuldnerin samt den in den Zulassungsvorstellungen enthaltenen Revisionsrekursen zurückgewiesen wurden, ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Die Zulässigkeit dieses Rekurses ergibt sich daraus, dass gemäß § 528 Abs 2a ZPO die Bestimmungen über einen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision (§ 508) sinngemäß anzuwenden sind. Damit gilt § 528 Abs 2a ZPO iVm § 171 KO auch im Konkursverfahren.Die Zulässigkeit dieses Rekurses ergibt sich daraus, dass gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO die Bestimmungen über einen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision (Paragraph 508,) sinngemäß anzuwenden sind. Damit gilt Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit , Paragraph 171, KO auch im Konkursverfahren.
Gemäß § 508 Abs 4 ZPO hat das Berufungsgericht einen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO samt der ordentlichen Revision mit Beschluss zurückzuweisen, wenn es den Antrag nicht für stichhältig erachtet. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel zwar nicht zulässig. Allerdings betrifft der absolute Rechtsmittelausschluss gemäß § 508 Abs 4 ZPO nur Beschlüsse, mit denen das Berufungsgericht den Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO und die damit verbundene ordentliche Revision mangels Stichhaltigkeit der ins Treffen geführten Abänderungsgründe zurückwies. Anfechtbar sind allerdings Beschlüsse, mit denen Anträge gemäß § 508 Abs 1 ZPO mit der Begründung zurückgewiesen wurden, dass dieses Zwischenverfahren nicht anwendbar sei. Es ist daher ein Beschluss des Berufungsgerichts (Rekursgerichts), mit dem der Abänderungsantrag deshalb zurückgewiesen wurde, weil ein Anwendungsfall des § 508 Abs 1 ZPO nicht vorliegen soll, bekämpfbar (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 508 Rz 12 f; 8 Ob 14/03x; 1 Ob 99/03w; 6 Ob 183/03k).Gemäß Paragraph 508, Absatz 4, ZPO hat das Berufungsgericht einen Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO samt der ordentlichen Revision mit Beschluss zurückzuweisen, wenn es den Antrag nicht für stichhältig erachtet. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel zwar nicht zulässig. Allerdings betrifft der absolute Rechtsmittelausschluss gemäß Paragraph 508, Absatz 4, ZPO nur Beschlüsse, mit denen das Berufungsgericht den Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und die damit verbundene ordentliche Revision mangels Stichhaltigkeit der ins Treffen geführten Abänderungsgründe zurückwies. Anfechtbar sind allerdings Beschlüsse, mit denen Anträge gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO mit der Begründung zurückgewiesen wurden, dass dieses Zwischenverfahren nicht anwendbar sei. Es ist daher ein Beschluss des Berufungsgerichts (Rekursgerichts), mit dem der Abänderungsantrag deshalb zurückgewiesen wurde, weil ein Anwendungsfall des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO nicht vorliegen soll, bekämpfbar (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 508, Rz 12 f; 8 Ob 14/03x; 1 Ob 99/03w; 6 Ob 183/03k).
Der aus diesen Gründen zulässige, im „außerordentlichen Revisionsrekurs" enthaltene Rekurs der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 10. 1. 2008 (ON 57) ist allerdings unberechtigt, weil das Rekursgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass ein Abänderungsantrag im Sinne des § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO iVm § 171 KO nicht gestellt werden konnte: Gegen bestätigende Beschlüsse im Konkursverfahren ist der Revisionsrekurs - wie bereits ausgeführt - stets unzulässig (RIS-Justiz RS0044101). Dieser Rechtsmittelausschluss, der weder verfassungswidrig ist noch einen Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens nach der EMRK darstellt (8 Ob 28/05h) gilt entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung im Exekutions- und Insolvenzverfahren generell, weil der Gesetzgeber verfahrenseinleitende Beschlüsse in diesem Verfahren dem Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) bewusst nicht gleichstellte (RIS-Justiz RS0112263 [T1]; 8 Ob 279/99h).Der aus diesen Gründen zulässige, im „außerordentlichen Revisionsrekurs" enthaltene Rekurs der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 10. 1. 2008 (ON 57) ist allerdings unberechtigt, weil das Rekursgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass ein Abänderungsantrag im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit , Paragraph 508, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO nicht gestellt werden konnte: Gegen bestätigende Beschlüsse im Konkursverfahren ist der Revisionsrekurs - wie bereits ausgeführt - stets unzulässig (RIS-Justiz RS0044101). Dieser Rechtsmittelausschluss, der weder verfassungswidrig ist noch einen Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens nach der EMRK darstellt (8 Ob 28/05h) gilt entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung im Exekutions- und Insolvenzverfahren generell, weil der Gesetzgeber verfahrenseinleitende Beschlüsse in diesem Verfahren dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) bewusst nicht gleichstellte (RIS-Justiz RS0112263 [T1]; 8 Ob 279/99h).
Dem im „außerordentlichen Revisionsrekurs" der Gemeinschuldnerin enthaltene Rekurs war daher nicht Folge zu geben.