Aus § 18 Abs. 8 nö. NaturschutzG ergibt sich, daß für das vorliegende Verfahren das EisbEG 1954 BGBl. 71 sinngemäß Anwendung findet. Nach § 24 EisbEG sind im gerichtlichen Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, soweit das Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes anzuwenden. Für das vorliegende Rechtsmittelverfahren gelten daher die §§ 9 bis 16 AußStrG. Nach ständiger Rechtsprechung hat nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 auch für den Bereich der §§ 14 und 16 AußStrG bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden (aufhebenden) Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz zu gelten, daß gegen den bestätigenden Teil nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG erhoben werden kann. Die Grenzlinie ist dort zu ziehen, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde (SZ 57/119; 1 Ob 723/85; 7 Ob 618/85; 2 Ob 618/85). Dies trifft für den Ausspruch über die Entschädigung für das in Rede stehende Grundstück zu. Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist daher - wie sie im übrigen selbst erkennen - nur mit der Beschränkung des § 16 AußStrG, somit wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nullität zulässig.Aus Paragraph 18, Absatz 8, nö. NaturschutzG ergibt sich, daß für das vorliegende Verfahren das EisbEG 1954 BGBl. 71 sinngemäß Anwendung findet. Nach Paragraph 24, EisbEG sind im gerichtlichen Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, soweit das Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes anzuwenden. Für das vorliegende Rechtsmittelverfahren gelten daher die Paragraphen 9 bis 16 AußStrG. Nach ständiger Rechtsprechung hat nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 auch für den Bereich der Paragraphen 14 und 16 AußStrG bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden (aufhebenden) Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz zu gelten, daß gegen den bestätigenden Teil nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußStrG erhoben werden kann. Die Grenzlinie ist dort zu ziehen, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde (SZ 57/119; 1 Ob 723/85; 7 Ob 618/85; 2 Ob 618/85). Dies trifft für den Ausspruch über die Entschädigung für das in Rede stehende Grundstück zu. Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist daher - wie sie im übrigen selbst erkennen - nur mit der Beschränkung des Paragraph 16, AußStrG, somit wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nullität zulässig.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg. 39.806, 37.388; MietSlg. 32.474, JBl. 1980, 380; SZ 44/180, 1 Ob 747/83 uva). Die Beurteilung, welcher Betrag als angemessene Entschädigung für ein enteignetes Grundstück anzusehen ist, stellt weitgehend eine aufgrund von Sachverständigengutachten zu lösende Ermessensfrage dar (MietSlg. 32.749; JBl. 1972, 327; SZ 40/11 ua). Von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit könnte nur dann gesprochen werden, wenn bei der Festsetzung der Entschädigung gegen gesetzliche Richtlinien für deren Ermittlung verstoßen worden wäre (MietSlg. 32.749; 1 Ob 747/83; 8 Ob 616/84 ua). Einen solchen Verstoß gegen ausdrückliche gesetzliche Grundsätze für die Ermittlung der Entschädigung vermochten die Antragsteller nicht aufzuzeigen:
Das nö. NaturschutzG sieht gemäß § 18 Abs. 6 selbst bei einer Einlösung eines Grundstückes in das Eigentum des Landes gemäß § 18 Abs. 3 der genannten Bestimmung nur die Entschädigung nach dem Verkehrswert des Grundstückes vor; für die mildere Form der Inanspruchnahme eines Grundstückes nach § 18 Abs. 2 nö. NaturschutzG ist dagegen bloß "eine Vergütung vermögensrechtlicher Nachteile" zu leisten. Wenn die Vorinstanzen nach der Besonderheit des vorliegenden Falles daher den Antragstellern zugutehielten, daß die Enteignungsmaßnahme nahezu einer Entziehung des Eigentums gemäß § 18 Abs. 3 nö. NaturschutzG gleichkomme und demnach bei der Entschädigung von dem Verkehrswert des Grundstückes ausgingen, kann darin eine offenbare Gesetzwidrigkeit zum Nachteil der Beschwerdeführer nicht erblickt werden. Ihre gegenteiligen Ausführungen sind nicht stichhältig.Das nö. NaturschutzG sieht gemäß Paragraph 18, Absatz 6, selbst bei einer Einlösung eines Grundstückes in das Eigentum des Landes gemäß Paragraph 18, Absatz 3, der genannten Bestimmung nur die Entschädigung nach dem Verkehrswert des Grundstückes vor; für die mildere Form der Inanspruchnahme eines Grundstückes nach Paragraph 18, Absatz 2, nö. NaturschutzG ist dagegen bloß "eine Vergütung vermögensrechtlicher Nachteile" zu leisten. Wenn die Vorinstanzen nach der Besonderheit des vorliegenden Falles daher den Antragstellern zugutehielten, daß die Enteignungsmaßnahme nahezu einer Entziehung des Eigentums gemäß Paragraph 18, Absatz 3, nö. NaturschutzG gleichkomme und demnach bei der Entschädigung von dem Verkehrswert des Grundstückes ausgingen, kann darin eine offenbare Gesetzwidrigkeit zum Nachteil der Beschwerdeführer nicht erblickt werden. Ihre gegenteiligen Ausführungen sind nicht stichhältig.
Es ist auch nicht offenbar gesetzwidrig, wenn die Vorinstanzen keine Aufwertung des Entschädigungsbetrages vornahmen; eine solche kommt grundsätzlich mangels entsprechender gesetzlicher Handhabe nicht in Betracht; eine Ausnahmesituation, in der das Geld seine Funktion als beständiger Wertmesser bereits verloren hätte, liegt nicht vor (SZ 34/119; JBl. 1974, 202; EvBl. 1976/256; JBl. 1978, 541; SZ 51/175; 1 Ob 507/82; 5 Ob 512/83 ua). Da schließlich auch die von den Beschwerdeführern behauptete Aktenwidrigkeit nicht vorliegt, weil der Sachverständige sehr wohl auf Schatteneinwirkung, Unkrautflug und Vernässung im Grenzbereich der Teilflächen Bezug nahm (AS 81), war der außerordentliche Revisionsrekurs der Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen.
2.) Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners:
Der Antragsgegner vertritt im Gegensatz zur Auffassung des Rekursgerichtes die Ansicht, daß eine Restnutzung der enteigneten Liegenschaft insoweit möglich ist, wie sie das Erstgericht mit S 2,-- pro m2 berücksichtigte.
Diesen Ausführungen ist die für die vorliegende Entscheidung bindende Darstellung des Rekursgerichtes entgegenzuhalten, daß eine nennenswerte Nutzung des in Frage stehenden Grundstückes nicht möglich ist. Es bedarf im übrigen keiner weiteren Erörterung, wenn es das Rekursgericht als nicht zielführend ansah, daß einem als Naturdenkmal geschützten Feuchtbiotop bei Festsetzung des Entschädigungsbetrages unterstellt werden könnte, doch allenfalls als Ablegeplatz für Gerümpel oder Autowracks zu dienen. Die Ausführungen des Antragsgegners gehen somit an den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Rekursgerichtes vorbei, weshalb seinem Rechtsmittel der Erfolg zu versagen war.