Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Die Bestimmung des § 528 ZPO ist eine "allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß § 78 EO - wie der Rechtsmittelwerber selbst erkennt - auch im Exekutionsverfahren (3 Ob 127/84; 2 Ob 672/84 ua.); gemäß § 402 Abs 2 EO ist sie daher auch im Verfahren über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden (2 Ob 672/84; 8 Ob 572/84 ua.). Durch den Hinweis im § 528 Abs 1 Z 1 ZPO auf die Bestimmung des § 502 Abs 3 in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 wurde im Gegensatz zur Auffassung des Rechtsmittelwerbers nur klargestellt, daß nunmehr auch der nur teilweise bestätigende Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz in seinem bestätigenden Teil keiner Anfechtung unterliegt (5 Ob 707/83; 1 Ob 671/84 uza.). Der dem § 528 Abs 1 Z 1 ZPO angefügte Klammerausdruck "§ 502 Abs 3" bedeutet also nicht, daß der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert 60.000 S übersteigt. In den Fällen des § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr i m m e r und unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes unzulässig. Durch das Klammerzitat wird nur die in der bezogenen Bestimmung eingebaute Definition des Begriffes der bestätigenden Entscheidung übernommen, also klargestellt, daß auch im Rekursverfahren vom Grundsatz JB 56 neu abgegangen wurde (AB zur RV der Zivilverfahrens-Novelle 1983, 1337 BlgNR 15. GP, 24; Petrasch, Das neue Revisions- (Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 203; SZ 56/166;Die Bestimmung des Paragraph 528, ZPO ist eine "allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß Paragraph 78, EO - wie der Rechtsmittelwerber selbst erkennt - auch im Exekutionsverfahren (3 Ob 127/84; 2 Ob 672/84 ua.); gemäß Paragraph 402, Absatz 2, EO ist sie daher auch im Verfahren über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden (2 Ob 672/84; 8 Ob 572/84 ua.). Durch den Hinweis im Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO auf die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 wurde im Gegensatz zur Auffassung des Rechtsmittelwerbers nur klargestellt, daß nunmehr auch der nur teilweise bestätigende Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz in seinem bestätigenden Teil keiner Anfechtung unterliegt (5 Ob 707/83; 1 Ob 671/84 uza.). Der dem Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO angefügte Klammerausdruck "§ 502 Absatz 3, bedeutet also nicht, daß der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert 60.000 S übersteigt. In den Fällen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr i m m e r und unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes unzulässig. Durch das Klammerzitat wird nur die in der bezogenen Bestimmung eingebaute Definition des Begriffes der bestätigenden Entscheidung übernommen, also klargestellt, daß auch im Rekursverfahren vom Grundsatz JB 56 neu abgegangen wurde Ausschussbericht zur Regierungsvorlage der Zivilverfahrens-Novelle 1983, 1337 BlgNR 15. GP, 24; Petrasch, Das neue Revisions- (Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 203; SZ 56/166;
7 Ob 503/84; 4 Ob 345/84; 8 Ob 572/84; 1 Ob 19/84; 1 Ob 1002/84;
7 Ob 681/84; 3 Ob 110/84; 3 Ob 54/85). Das von der Gefährdeten erhobene Rechtsmittel ist somit gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO unzulässig und mußte daher zurückgewiesen werden.7 Ob 681/84; 3 Ob 110/84; 3 Ob 54/85). Das von der Gefährdeten erhobene Rechtsmittel ist somit gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unzulässig und mußte daher zurückgewiesen werden.
Ein Kostenzuspruch an den Gegner der gefährdeten Partei hatte nicht zu erfolgen, weil er in seiner Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen hat.