Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung ist vor der Entscheidung über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels seine Zulässigkeit zu prüfen (Fasching IV, 10, 25; 5 Ob 1/75; 5 Ob 529/78; 8 Ob 616/88; 8 Ob 529, 530/89 ua). Diese ist hier nicht gegeben, weil durch § 14 Abs 2 AußStrG eine Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz ausgeschlossen ist, soweit Verfahren und Entscheidung die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben. Zum Bemessungskomplex gehört auch die Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (Punkt II 3 des Jud. 60 neu = SZ 27/177). Bei einem Streit über verfahrensrechtliche Fragen ist § 14 Abs 2 AußStrG allderdings nicht anzuwenden (RZ 1968, 137; 7 Ob 673/88 uza). Um einen solchen handelt es sich hier aber nicht, weil nicht etwa strittig war, ob der Vater im Rekursverfahren weitere Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse vorlegen durfte, sondern die Vorinstanzen aus seinen Angaben in Verbindung mit den als unkonkret beurteilten vorgelegten Schriftstücken zur Feststellung gelangten, daß der Vater ein monatliches Einkommen von DM 5.000,- bis 6.000,- hat und daher unter Berücksichtigung der übrigen festgestellten Umstände zur Leistung des Unterhaltes von S 6.000,- monatlich fähig und verpflichtet sei. Die Bekämpfung dieser allein seine finanzielle Leistungsfähigkeit betreffenden Feststellungen mit gegenteiligen Argumenten ist ihm aber im Revisionsrekursverfahren verwehrt.Nach ständiger Rechtsprechung ist vor der Entscheidung über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels seine Zulässigkeit zu prüfen (Fasching römisch vier, 10, 25; 5 Ob 1/75; 5 Ob 529/78; 8 Ob 616/88; 8 Ob 529, 530/89 ua). Diese ist hier nicht gegeben, weil durch Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG eine Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz ausgeschlossen ist, soweit Verfahren und Entscheidung die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben. Zum Bemessungskomplex gehört auch die Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (Punkt römisch zwei 3 des Jud. 60 neu = SZ 27/177). Bei einem Streit über verfahrensrechtliche Fragen ist Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG allderdings nicht anzuwenden (RZ 1968, 137; 7 Ob 673/88 uza). Um einen solchen handelt es sich hier aber nicht, weil nicht etwa strittig war, ob der Vater im Rekursverfahren weitere Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse vorlegen durfte, sondern die Vorinstanzen aus seinen Angaben in Verbindung mit den als unkonkret beurteilten vorgelegten Schriftstücken zur Feststellung gelangten, daß der Vater ein monatliches Einkommen von DM 5.000,- bis 6.000,- hat und daher unter Berücksichtigung der übrigen festgestellten Umstände zur Leistung des Unterhaltes von S 6.000,- monatlich fähig und verpflichtet sei. Die Bekämpfung dieser allein seine finanzielle Leistungsfähigkeit betreffenden Feststellungen mit gegenteiligen Argumenten ist ihm aber im Revisionsrekursverfahren verwehrt.
Da sich der Standpunkt des Vaters schon auf Grund der dargelegten Grundsätze nicht als zielführend erweisen kann, war auf weitere Fragen, wie sie sich allenfalls nach § 16 AußStrG oder § 11 Abs 1 und 2 AußStrG ergeben könnten, nicht mehr einzugehen. Sein Rechtsmittel war vielmehr schon nach § 14 Abs 2 AußStrG zurückzuweisen.Da sich der Standpunkt des Vaters schon auf Grund der dargelegten Grundsätze nicht als zielführend erweisen kann, war auf weitere Fragen, wie sie sich allenfalls nach Paragraph 16, AußStrG oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 AußStrG ergeben könnten, nicht mehr einzugehen. Sein Rechtsmittel war vielmehr schon nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG zurückzuweisen.