Entscheidungsgründe:
In dem am 30.12.1987 über das Vermögen des Klaus E***, Metzgermeister in Völs, eröffneten Konkursverfahren meldete die klagende Partei eine Konkursforderung von S 2,506.856,95 an, die vom Masseverwalter bestritten wurde.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei die Feststellung des Zurechtbestehens ihrer Forderung, die sich aus einem per 31.12.1987 mit S 4,228.763,35 aushaftenden Kontokorrentkreditsaldo abzüglich des Realisates aus mehreren der klagenden Partei seinerzeit vom Kreditnehmer zur Sicherstellung übergebenen Sparbüchern in der Höhe von S 1,721.906,40 errechne. Der beklagte Masseverwalter beantragte die Abweisung der Klage mit der Begründung, die angemeldete Konkursforderung sei nicht überprüfbar, die klagende Partei sei jede Abrechnung hierüber schuldig geblieben und habe die Forderung auch nicht richtig nachweisen können. Insbesondere habe die klagende Partei die Erlöse aus der Verwertung der Sparbücher sowie die Eingänge aus einem von ihr mit Klaus E*** geschlossenen Mantelzessionsvertrag nicht bekanntgegeben. Die klagende Partei habe überdies in der Zeit vom 30.6.1987 bis zur Konkurseröffnung Zahlungen von S 2,244.102,14 erlangt, welche angefochten würden bzw hinsichtlich welcher der Anfechtungsanspruch der Klageforderung vorsichtshalber aufrechnungsweise gegenübergestellt werde.
Das Erstgericht stellte die Klageforderung mit S 2,506.638,55 als zu Recht bestehend fest und wies das Mehrbegehren (S 218,40) ab. Sein Urteilsspruch gründet auf folgenden wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen:
Klaus E*** betrieb seit etwa November 1976 das "Fleischzentrum Völs" und wickelte einen Teil seines Zahlungsverkehrs über ein bei der klagenden Partei als Kontokorrentkonto eingerichtetes Girokonto ab, auf welchem die klagende Partei zunehmend Überziehungen ohne bestimmte Kreditvereinbarungen duldete, woraus schließlich per 9.12.1986 ein Debetsaldo von S 1,233.194,73 resultierte. An diesem Tag schloß er mit der klagenden Partei einen Kreditvertrag über einen mit 9,5 % p.a. zu verzinsenden Kontokorrentkredit bis zum Betrage von S 2,000.000,--, in welchen der bestehende Debetsaldo eingerechnet wurde und der bis zum 31.10.1987 zurückzuzahlen war. Zur Sicherstellung wurde gleichzeitig ein Mantelzessionsvertrag abgeschlossen, worin Klaus E*** seine offenen Buchforderungen der klagenden Partei abtrat. Weiters übergab er der klagenden Partei zur Kreditbesicherung vier Sparbücher als Pfand. Nachdem der Debetsaldo durch Duldung von Überziehungen am 24.2.1987 den Betrag von S 4,019.165,37 erreicht hatte, wurde ein Kreditvertrag abgeschlossen und hiemit der Kreditrahmen auf S 3,000.000,-- erhöht. Am 27.3.1987 übergab Klaus E*** der klagenden Partei ein weiteres Sparbuch über S 1,000.000,-- zur Sicherstellung, wobei er, wie bei den vier anderen Sparbüchern, der klagenden Partei das Recht einräumte, bei Fälligkeit ihrer Forderung die Sparguthaben ohne seine vorherige Verständigung zu realisieren. Nach weiteren Kontoüberziehungen betrug der Debetsaldo am 7.7.1987 S 6,702.939,97. Auf einem von Klaus E*** bei der klagenden Partei geführten Girokonto bestand zum 31.10.1987 ein Guthaben von S 355.985,--. Hinsichtlich dieses Kontos war bei dessen Eröffnung vereinbart worden, daß das Guthaben bei Fälligkeit der Kreditforderung mit dieser zu verrechnen sei. Unter Berücksichtigung einer Spesenbelastung von S 218,40 ergab sich nach der Konkurseröffnung per 31.12.1987 eine offene Kreditforderung der klagenden Partei von S 4,228.763,35, zu deren teilweiser Abdeckung das vorgenannte Guthaben vereinnahmt wurde. Aus der Verwertung der Sparbücher erzielte die klagende Partei einen Gesamterlös von S 1,721.906,40. Am 8.2.1988 meldete sie im Konkurs des Klaus E*** eine Forderung von S 2,506.856,95 einschließlich Zinsen an. In dieser Anmeldung verwies sie auf "den Darlehensvertrag" mit der klagenden Partei, auf die Mitgliedsnummer des Gemeinschuldners bei dieser sowie als Beweismittel auf die Kreditverträge; der für den beklagten Masseverwalter bestimmten Gleichschrift der Forderungsanmeldung war weiters eine als "Kontoabfrage" bezeichnete Urkunde angeschlossen, auf der ein Debetsaldo von S 2,506.856,95 ausgewiesen wurde und in der handschriftlich vermerkt war "9,25 ab 31.10.1987 bis 29.12.1987". In der am 22.2.1988 durchgeführten Prüfungstagsatzung bestritt der beklagte Masseverwalter diese Forderungsanmeldung zur Gänze mangels Anspruches, nicht jedoch wegen mangelnder Prüfbarkeit. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die gegenständliche Forderungsanmeldung entspreche noch den Voraussetzungen des § 103 Abs 1 KO, zumal der beklagte Masseverwalter bei Durchsicht der Geschäftsunterlagen des Gemeinschuldners habe erkennen können, auf welchen Kredit sich die Forderungsanmeldung beziehe. Auch das Konkursgericht habe diese Forderungsanmeldung nicht als verbesserungsbedürftig angesehen und demgemäß nicht zurückgestellt. Im Prüfungsprozeß sei von der klagenden Partei zureichend abgerechnet worden und der Bestand der Forderung habe sich in der festgestellten Höhe ergeben. Da das Klagebegehren ein solches auf Feststellung sei, die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung aber auf den Rechtsgrund der Anfechtung gestützt werde und insoweit also ein Rechtsgestaltungs- oder Leistungsbegehren vorliege, mangle es an der für eine Aufrechnung erforderlichen Gleichartigkeit und wohl auch an der erforderlichen Gegenseitigkeit, so daß die Anfechtungseinrede und Aufrechnung unbeachtlich erschienen. Die Frage einer allfälligen Anfechtbarkeit der Verpfändung und Realisierung des Sparguthabens über eine Million Schilling sei mangels diesbezüglicher Anfechtungseinrede nicht zu prüfen.Klaus E*** betrieb seit etwa November 1976 das "Fleischzentrum Völs" und wickelte einen Teil seines Zahlungsverkehrs über ein bei der klagenden Partei als Kontokorrentkonto eingerichtetes Girokonto ab, auf welchem die klagende Partei zunehmend Überziehungen ohne bestimmte Kreditvereinbarungen duldete, woraus schließlich per 9.12.1986 ein Debetsaldo von S 1,233.194,73 resultierte. An diesem Tag schloß er mit der klagenden Partei einen Kreditvertrag über einen mit 9,5 % p.a. zu verzinsenden Kontokorrentkredit bis zum Betrage von S 2,000.000,--, in welchen der bestehende Debetsaldo eingerechnet wurde und der bis zum 31.10.1987 zurückzuzahlen war. Zur Sicherstellung wurde gleichzeitig ein Mantelzessionsvertrag abgeschlossen, worin Klaus E*** seine offenen Buchforderungen der klagenden Partei abtrat. Weiters übergab er der klagenden Partei zur Kreditbesicherung vier Sparbücher als Pfand. Nachdem der Debetsaldo durch Duldung von Überziehungen am 24.2.1987 den Betrag von S 4,019.165,37 erreicht hatte, wurde ein Kreditvertrag abgeschlossen und hiemit der Kreditrahmen auf S 3,000.000,-- erhöht. Am 27.3.1987 übergab Klaus E*** der klagenden Partei ein weiteres Sparbuch über S 1,000.000,-- zur Sicherstellung, wobei er, wie bei den vier anderen Sparbüchern, der klagenden Partei das Recht einräumte, bei Fälligkeit ihrer Forderung die Sparguthaben ohne seine vorherige Verständigung zu realisieren. Nach weiteren Kontoüberziehungen betrug der Debetsaldo am 7.7.1987 S 6,702.939,97. Auf einem von Klaus E*** bei der klagenden Partei geführten Girokonto bestand zum 31.10.1987 ein Guthaben von S 355.985,--. Hinsichtlich dieses Kontos war bei dessen Eröffnung vereinbart worden, daß das Guthaben bei Fälligkeit der Kreditforderung mit dieser zu verrechnen sei. Unter Berücksichtigung einer Spesenbelastung von S 218,40 ergab sich nach der Konkurseröffnung per 31.12.1987 eine offene Kreditforderung der klagenden Partei von S 4,228.763,35, zu deren teilweiser Abdeckung das vorgenannte Guthaben vereinnahmt wurde. Aus der Verwertung der Sparbücher erzielte die klagende Partei einen Gesamterlös von S 1,721.906,40. Am 8.2.1988 meldete sie im Konkurs des Klaus E*** eine Forderung von S 2,506.856,95 einschließlich Zinsen an. In dieser Anmeldung verwies sie auf "den Darlehensvertrag" mit der klagenden Partei, auf die Mitgliedsnummer des Gemeinschuldners bei dieser sowie als Beweismittel auf die Kreditverträge; der für den beklagten Masseverwalter bestimmten Gleichschrift der Forderungsanmeldung war weiters eine als "Kontoabfrage" bezeichnete Urkunde angeschlossen, auf der ein Debetsaldo von S 2,506.856,95 ausgewiesen wurde und in der handschriftlich vermerkt war "9,25 ab 31.10.1987 bis 29.12.1987". In der am 22.2.1988 durchgeführten Prüfungstagsatzung bestritt der beklagte Masseverwalter diese Forderungsanmeldung zur Gänze mangels Anspruches, nicht jedoch wegen mangelnder Prüfbarkeit. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die gegenständliche Forderungsanmeldung entspreche noch den Voraussetzungen des Paragraph 103, Absatz eins, KO, zumal der beklagte Masseverwalter bei Durchsicht der Geschäftsunterlagen des Gemeinschuldners habe erkennen können, auf welchen Kredit sich die Forderungsanmeldung beziehe. Auch das Konkursgericht habe diese Forderungsanmeldung nicht als verbesserungsbedürftig angesehen und demgemäß nicht zurückgestellt. Im Prüfungsprozeß sei von der klagenden Partei zureichend abgerechnet worden und der Bestand der Forderung habe sich in der festgestellten Höhe ergeben. Da das Klagebegehren ein solches auf Feststellung sei, die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung aber auf den Rechtsgrund der Anfechtung gestützt werde und insoweit also ein Rechtsgestaltungs- oder Leistungsbegehren vorliege, mangle es an der für eine Aufrechnung erforderlichen Gleichartigkeit und wohl auch an der erforderlichen Gegenseitigkeit, so daß die Anfechtungseinrede und Aufrechnung unbeachtlich erschienen. Die Frage einer allfälligen Anfechtbarkeit der Verpfändung und Realisierung des Sparguthabens über eine Million Schilling sei mangels diesbezüglicher Anfechtungseinrede nicht zu prüfen.
Das Berufungsgericht hielt die Berufung des beklagten Masseverwalters nicht für gerechtfertigt. Es verwies auf die Bestimmung des § 42 KO, nach welcher die Aufrechnung einer Forderung des Anfechtungsgegners, die gegen den Gemeinschuldner zustehe, mit dem Anfechtungsanspruch verboten sei, weil dem Gemeinschuldner für den Anfechtungsanspruch die Rechtszuständigkeit fehle, zumal diese der Konkursmasse zukomme. Im Sinne der §§ 1438, 1441 ABGB mangle es daher für eine Kompensabilität an der Gegenseitigkeit. Könne der Anfechtungsgegner mit dem Anfechtungsanspruch mangels Gegenseitigkeit nicht aufrechnen, so müsse dies umgekehrt auch für den Masseverwalter gelten, der den Anfechtungsanspruch mit einer daraus abgeleiteten Gegenforderung gegen die Konkursforderung aufrechnen wolle. Die aufrechnungsweise Geltendmachung des Anfechtungsanspruches durch den Masseverwalter sei also im Rahmen des Prüfungsprozesses mangels des Erfordernisses der Gegenseitigkeit ausgeschlossen, so daß es keiner Erörterung mehr bedürfe, ob die Kompensabilität auch deshalb verneint werden müsse, weil das Anfechtungsbegehren als Rechtsgestaltungs- und Leistungsbegehren einem Feststellungsbegehren nicht entgegengesetzt werden könne. Nach der Bestimmung des § 103 Abs 1 KO seien in der Anmeldung der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründe, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Die Anmeldung diene der Prüfung in der Prüfungstagsatzung (§ 105 KO). Sie habe derart bestimmt zu sein, daß sie dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und den Konkursgläubigern die Möglichkeit gebe, sich über den Bestand des angeführten Anspruches zu informieren, damit sie in der Lage seien, sich bei der Prüfungstagsatzung über diesen Bestand und ihre Rangordnung richtig zu äußern. Der Inhalt der Anmeldung müsse daher dem einer Klage (§ 226 ZPO) entsprechen. Der angemeldete Anspruch sei nicht nur zu individualiseren, sondern auch zu spezialisieren. Diesen Anforderungen habe die Forderungsanmeldung der klagenden Partei noch entsprochen, weil auch eine Klage mit solchem Inhalt noch als ausreichend bestimmt und schlüssig angesehen hätte werden müssen, um darauf aufbauend im Falle der Säumnis des Beklagten ein Versäumungsurteil fällen zu können. Dazu komme, daß der für den Masseverwalter bestimmten Gleichschrift der Forderungsanmeldung eine als "Kontoabfrage" bezeichnete Urkunde beigeschlossen gewesen sei, auf der sich der Debetsaldo in der angegebenen Höhe habe ablesen lassen. Mit Recht verweise das Erstgericht weiters darauf, daß das Konkursgericht diese Forderungsanmeldung als noch ausreichend beurteilt und sich daher nicht veranlaßt gesehen habe, sie zur Verbesserung zurückzustellen. Es habe der klagenden Partei vielmehr eine Frist von einem Monat zur Geltendmachung ihres Anspruches gesetzt. Nur wenn ein Verbesserungsauftrag erteilt und dieser nicht befolgt worden wäre, hätte die Forderungsanmeldung zurückgewiesen werden können, wogegen der klagenden Partei das Rechtsmittel des Rekurses offengestanden wäre. Der Masseverwalter habe überdies in der Prüfungstagsatzung die Forderung der klagenden Partei nur mangels Anspruches bestritten und nicht etwa die Zurückweisung der Forderungsanmeldung wegen formeller oder inhaltlicher Mängel beantragt, so daß die nunmehrige Klageführung gemäß § 110 Abs 1 KO den gesetzlich vorgeschriebenen Weg zur Durchsetzung des Feststellungsbegehrens der klagenden Partei darstelle. In der auf den Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützten und auf Abänderung des berufungsgerichtlichen Urteils im Sinne der Klageabweisung gerichteten Revision des beklagten Masseverwalters wird ausgeführt, der gegenständlichen Forderungsanmeldung mangle es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes an der erforderlichen Individualisierung und Spezialisierung. Es sei von der klagenden Partei mit keinem Wort dargetan worden, worauf diese Forderung gründe und welcher Rechtsgrund dafür vorliege und daß die Feststellung dieser Forderung in der Klasse der Konkursgläubiger zu erfolgen habe. Die klagende Partei wäre verpflichtet gewesen, im Sinne einer Klageerzählung das Vorliegen einer Darlehensschuld und die Berücksichtigung der gegebenen und verwerteten Sicherheiten, sohin das Aushaften des angemeldeten Betrages als eines Restsaldos darzulegen. Der festgestellte Inhalt der Forderungsanmeldung hätte "umgelegt auf ein Klageverfahren" die Unschlüssigkeit der Klage zur Folge gehabt. Die der Forderungsanmeldung angeschlossene "Kontoabfrage" gebe nur einen Saldo bekannt und stelle keine Abrechnung dar, so daß es am Vortrag der rechtserzeugenden Tatsachen fehle, zumal auch die Verträge nicht vorgelegt wurden und auf die Berücksichtigung von Sicherheiten nicht hingewiesen worden sei. Erst im Rahmen des Rechtsstreites habe die klagende Partei eine detaillierte Darstellung gegeben. Dem berufungsgerichtlichen Hinweis auf die auch für Forderungsanmeldungen gegebene Verbesserungsmöglichkeit nach § 84 ZPO sei zu entgegnen, daß nach der Rechtsprechung § 84 Abs 3 ZPO auf Klagen und somit analog auch auf Forderungsanmeldungen grundsätzlich nicht anwendbar erscheine, weil für die Einreichung von Klagen keine prozessualen Fristen bestünden.Das Berufungsgericht hielt die Berufung des beklagten Masseverwalters nicht für gerechtfertigt. Es verwies auf die Bestimmung des Paragraph 42, KO, nach welcher die Aufrechnung einer Forderung des Anfechtungsgegners, die gegen den Gemeinschuldner zustehe, mit dem Anfechtungsanspruch verboten sei, weil dem Gemeinschuldner für den Anfechtungsanspruch die Rechtszuständigkeit fehle, zumal diese der Konkursmasse zukomme. Im Sinne der Paragraphen 1438, 1441, ABGB mangle es daher für eine Kompensabilität an der Gegenseitigkeit. Könne der Anfechtungsgegner mit dem Anfechtungsanspruch mangels Gegenseitigkeit nicht aufrechnen, so müsse dies umgekehrt auch für den Masseverwalter gelten, der den Anfechtungsanspruch mit einer daraus abgeleiteten Gegenforderung gegen die Konkursforderung aufrechnen wolle. Die aufrechnungsweise Geltendmachung des Anfechtungsanspruches durch den Masseverwalter sei also im Rahmen des Prüfungsprozesses mangels des Erfordernisses der Gegenseitigkeit ausgeschlossen, so daß es keiner Erörterung mehr bedürfe, ob die Kompensabilität auch deshalb verneint werden müsse, weil das Anfechtungsbegehren als Rechtsgestaltungs- und Leistungsbegehren einem Feststellungsbegehren nicht entgegengesetzt werden könne. Nach der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, KO seien in der Anmeldung der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründe, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Die Anmeldung diene der Prüfung in der Prüfungstagsatzung (Paragraph 105, KO). Sie habe derart bestimmt zu sein, daß sie dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und den Konkursgläubigern die Möglichkeit gebe, sich über den Bestand des angeführten Anspruches zu informieren, damit sie in der Lage seien, sich bei der Prüfungstagsatzung über diesen Bestand und ihre Rangordnung richtig zu äußern. Der Inhalt der Anmeldung müsse daher dem einer Klage (Paragraph 226, ZPO) entsprechen. Der angemeldete Anspruch sei nicht nur zu individualiseren, sondern auch zu spezialisieren. Diesen Anforderungen habe die Forderungsanmeldung der klagenden Partei noch entsprochen, weil auch eine Klage mit solchem Inhalt noch als ausreichend bestimmt und schlüssig angesehen hätte werden müssen, um darauf aufbauend im Falle der Säumnis des Beklagten ein Versäumungsurteil fällen zu können. Dazu komme, daß der für den Masseverwalter bestimmten Gleichschrift der Forderungsanmeldung eine als "Kontoabfrage" bezeichnete Urkunde beigeschlossen gewesen sei, auf der sich der Debetsaldo in der angegebenen Höhe habe ablesen lassen. Mit Recht verweise das Erstgericht weiters darauf, daß das Konkursgericht diese Forderungsanmeldung als noch ausreichend beurteilt und sich daher nicht veranlaßt gesehen habe, sie zur Verbesserung zurückzustellen. Es habe der klagenden Partei vielmehr eine Frist von einem Monat zur Geltendmachung ihres Anspruches gesetzt. Nur wenn ein Verbesserungsauftrag erteilt und dieser nicht befolgt worden wäre, hätte die Forderungsanmeldung zurückgewiesen werden können, wogegen der klagenden Partei das Rechtsmittel des Rekurses offengestanden wäre. Der Masseverwalter habe überdies in der Prüfungstagsatzung die Forderung der klagenden Partei nur mangels Anspruches bestritten und nicht etwa die Zurückweisung der Forderungsanmeldung wegen formeller oder inhaltlicher Mängel beantragt, so daß die nunmehrige Klageführung gemäß Paragraph 110, Absatz eins, KO den gesetzlich vorgeschriebenen Weg zur Durchsetzung des Feststellungsbegehrens der klagenden Partei darstelle. In der auf den Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützten und auf Abänderung des berufungsgerichtlichen Urteils im Sinne der Klageabweisung gerichteten Revision des beklagten Masseverwalters wird ausgeführt, der gegenständlichen Forderungsanmeldung mangle es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes an der erforderlichen Individualisierung und Spezialisierung. Es sei von der klagenden Partei mit keinem Wort dargetan worden, worauf diese Forderung gründe und welcher Rechtsgrund dafür vorliege und daß die Feststellung dieser Forderung in der Klasse der Konkursgläubiger zu erfolgen habe. Die klagende Partei wäre verpflichtet gewesen, im Sinne einer Klageerzählung das Vorliegen einer Darlehensschuld und die Berücksichtigung der gegebenen und verwerteten Sicherheiten, sohin das Aushaften des angemeldeten Betrages als eines Restsaldos darzulegen. Der festgestellte Inhalt der Forderungsanmeldung hätte "umgelegt auf ein Klageverfahren" die Unschlüssigkeit der Klage zur Folge gehabt. Die der Forderungsanmeldung angeschlossene "Kontoabfrage" gebe nur einen Saldo bekannt und stelle keine Abrechnung dar, so daß es am Vortrag der rechtserzeugenden Tatsachen fehle, zumal auch die Verträge nicht vorgelegt wurden und auf die Berücksichtigung von Sicherheiten nicht hingewiesen worden sei. Erst im Rahmen des Rechtsstreites habe die klagende Partei eine detaillierte Darstellung gegeben. Dem berufungsgerichtlichen Hinweis auf die auch für Forderungsanmeldungen gegebene Verbesserungsmöglichkeit nach Paragraph 84, ZPO sei zu entgegnen, daß nach der Rechtsprechung Paragraph 84, Absatz 3, ZPO auf Klagen und somit analog auch auf Forderungsanmeldungen grundsätzlich nicht anwendbar erscheine, weil für die Einreichung von Klagen keine prozessualen Fristen bestünden.