Entscheidungsgründe:
Die von Klaus B*** im Jahr 1970 gegründete klagende Gesellschaft befaßt sich mit der Planung und Herstellung von Anlagen auf dem Gebiet Lösungsmittelrückgewinnung und industrieller Wärmerückgewinnung. Klaus B*** lernte als alleiniger Geschäftsführer der Klägerin Ernst K*** in der zweiten Hälfte des Jahres 1982 kennen. K*** erklärte, in Bulgarien ein Projekt mit Rauchgaswärmerückgewinnung zu haben und erkundigte sich, ob die Klägerin dies machen könne. Der Gesamtauftrag der TECHNO-IMPORT in Sofia an die (von der Klägerin im vorliegenden Verfahren als Zweitbeklagte in Anspruch genommene, im Zuge des Verfahrens jedoch in Konkurs verfallene)
E*** Handelsgesellschaft mbH (in der Folge E*** genannt) und an die V*** & P*** Corporation International (der die vorliegende Klage aber nicht zugestellt werden konnte) lautete in zwei Teilen auf über 15,29 Millionen S. Im Sinne des Auftrages Beilage B führte die Klägerin die Planung durch, fertigte sie zwei spezielle Ventilatoren an und lieferte sie diese vereinbarungsgemäß aus. Auf den dafür am 5. Dezember 1983 in Rechnung gestellten Betrag von 3,750.000 S (Beilage E) haftet ein Betrag von 750.000 S unberichtigt aus. In Gesprächen zwischen allen Beteiligten, vornehmlich in Sofia, erklärte Ernst K*** im Frühjahr oder Sommer 1984 insbesondere auch gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin zur Frage, wer nun deren Geschäftspartner sei, es sei alles eine Person, es gehöre ihm sowohl die V*** & P*** als auch die E***, deren alleiniger Geschäftsführer er sei. Ernst K*** bestätigte schließlich schriftlich der Klägerin, daß alle nunmehr Beklagten Vertragspartner der Klägerin seien. Auf diese Weise kam es auch zur Herstellung und Auslieferung des zweiten Teils der Gesamtanlage, nämlich des Abgaswärmetauschers (sogenannten Rekuperators) mit den vier Rauchgasklappen und zwei Schalt- und Regelanlagen samt Zubehör, zu deren Herstellung und Auslieferung die Klägerin sich nur deshalb bewegen ließ, weil die L*** AG die Abtretung von über 4 Mill. S im Zusammenhang mit einem bulgarischen Akkreditiv bestätigt hatte. Tatsächlich erhielt die Klägerin von der L*** AG jedoch nur 1,5 Mill. S; der restliche Betrag von 2,5 Mill. S haftet unberichtigt aus. Die bei der Einfuhr der zweiten Lieferung aufgetretenen Schwierigkeiten hat die Klägerin nicht zu vertreten. Am 17. Dezember 1984 wurde die gesamte Lieferung Ernst K*** zur Verfügung gestellt. Tatsächlich lag die Ware jedoch noch am 25. April 1985 in Wien. Eine Verpflichtung, im Zusammenhang mit der Bezahlung der Leistungen der Klägerin bulgarische Ventilatoren zu übernehmen, wurde von der Klägerin nicht übernommen. Eine Provisionsvereinbarung oder eine verdienstliche Tätigkeit Ernst K*** im Zusammenhang mit einem Rohrgeschäft der Klägerin in Bulgarien konnte von den Vorinstanzen nicht festgestllt werden; auch die Inanspruchnahme von Kredit durch die Klägerin zu einem Zinssatz von 12 % pa wurde nicht als erwiesen angenommen.
Mit der am 15. Mai 1985 gegen Ernst K***, die E***, zu Handen des Erstbeklagten, und die V*** & P*** Corporation International erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Bezahlung eines Betrages von 3,250.000 S s.A. Ernst K*** habe mit ihr unter der "Firmierung V*** & P*** Corporation International, CH 6962 Viganello, Via Mogina 2" zwei Geschäfte abgewickelt, und zwar ein Geschäft über die Lieferung von zwei Ventilatoren mit Zubehör im Wert von 3,750.000 S "fällig am 5. 1. 1984" aus dem eine Forderung von 750.000 S aushafte und ein weiteres Geschäft über die Lieferung eines Abgaswärmetauschers einschließlich vier Rauchgasklappen und zwei Schalt- und Regelanlagen samt Zubehör über
4. Mill. S "fällig am 17. 1. 1985" aus dem eine Forderung von 2,5 Mill. S unberichtigt aushafte. Partner sei in allen diesen Fällen Ernst K*** gewesen, weil er sich der genannten "Firmierung" zur Abwicklung seiner Geschäfte bedient habe; allenfalls hafte er auch als falsus procurator der V*** & P***, falls für ihn eine Vertretungsbefugnis für diese "Firma" nicht bestehe. Gegenüber den bulgarischen Stellen habe K*** ausdrücklich erklärt, die E*** sei mit V*** & P*** ident und wickle nunmehr deren Geschäfte nach Bulgarien ab, sei daher der Geschäftspartner des bulgarischen Unternehmers. Im übrigen habe der Erstbeklagte (in der Folge: Beklagte genannt) im Zuge verschiedener Mahnungen namens der E*** und im eigenen Namen die Forderung der Klägerin anerkannt.
Ernst K*** bestritt seine Passivlegitimation und
beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Hinsichtlich einer Forderung von 1,250.000 S habe die Klägerin durch Kompensationsgeschäfte mit Ventilatoren bulgarischer Provenienz befriedigt werden sollen; diesbezüglich befinde sie sich aber in verschuldetem Annahmeverzug. Im übrigen stünden Ernst K*** infolge verspäteter Lieferung der Rauchgasklappen aus dem zweiten Auftrag Gegenforderung für Pönalezahlungen von 1,223.360 S, an Lagerkosten 355.555 S und für eine nicht ausbezahlte Gewinnbeteiligung 532.000 S zu, die aufrechnungsweise eingewendet würden.
Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit dem Betrag von 3,250.000 S als zu Recht bestehend, die eingewendeten Gegenforderungen hingegen als nicht zu Recht bestehend und daher Ernst K*** und die E*** - der Drittbeklagten V*** & P*** konnte die Klage nicht zugestellt werden - zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin den Betrag von 3,250.000 S samt Anhang (unter Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens) zu bezahlen. Bei der rechtlichen Beurteilung des bereits wiedergegebenen Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß ursprünglich Vertragspartner der Klägerin zwar eine V*** & P*** Corporation gewesen sei. Die Passivlegitimation der nunmehrigen Beklagten sei jedoch gegeben, weil ein Schuldbeitritt im Sinne der Bestimmung des § 1406 ABGB durch sie vorliege. Die Beklagten seien daher verpflichtet, die aus den Werkverträgen noch offenen Rechnungsbeträge zu bezahlen. Mangels jeden Verschuldens der Klägerin bei der Auslieferung der Rauchgasklappen sei es nicht möglich, eine allfällige Pönalevereinbarung der Beklagten auf die klagende Partei zu überbinden; ebensowenig Lagerkosten für bulgarische Ventilatoren, weil mangels Zustandekommens eines Kompensationsgeschäftes kein Verzug auf Seite der Klägerin vorliege. Schließlich fehle es für die begehrte Gewinnbeteiligung an einer geeigneten rechtlichen Grundlage. Mangels entsprechenden Nachweises gebührten der Klägerin aber nur die Handelszinsen.Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit dem Betrag von 3,250.000 S als zu Recht bestehend, die eingewendeten Gegenforderungen hingegen als nicht zu Recht bestehend und daher Ernst K*** und die E*** - der Drittbeklagten V*** & P*** konnte die Klage nicht zugestellt werden - zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin den Betrag von 3,250.000 S samt Anhang (unter Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens) zu bezahlen. Bei der rechtlichen Beurteilung des bereits wiedergegebenen Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß ursprünglich Vertragspartner der Klägerin zwar eine V*** & P*** Corporation gewesen sei. Die Passivlegitimation der nunmehrigen Beklagten sei jedoch gegeben, weil ein Schuldbeitritt im Sinne der Bestimmung des Paragraph 1406, ABGB durch sie vorliege. Die Beklagten seien daher verpflichtet, die aus den Werkverträgen noch offenen Rechnungsbeträge zu bezahlen. Mangels jeden Verschuldens der Klägerin bei der Auslieferung der Rauchgasklappen sei es nicht möglich, eine allfällige Pönalevereinbarung der Beklagten auf die klagende Partei zu überbinden; ebensowenig Lagerkosten für bulgarische Ventilatoren, weil mangels Zustandekommens eines Kompensationsgeschäftes kein Verzug auf Seite der Klägerin vorliege. Schließlich fehle es für die begehrte Gewinnbeteiligung an einer geeigneten rechtlichen Grundlage. Mangels entsprechenden Nachweises gebührten der Klägerin aber nur die Handelszinsen.
Mit Beschluß vom 14. Oktober 1986, 11 Cg 59/85-22 stellte das Erstgericht fest, daß das Verfahren in Ansehung der Zweitbeklagten (E***) infolge des mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 9. September 1986, 5 S 100/86, über deren Vermögen eröffneten Konkurses gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen sei.Mit Beschluß vom 14. Oktober 1986, 11 Cg 59/85-22 stellte das Erstgericht fest, daß das Verfahren in Ansehung der Zweitbeklagten (E***) infolge des mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 9. September 1986, 5 S 100/86, über deren Vermögen eröffneten Konkurses gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochen sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab der allein von Ernst K*** gegen das erstgerichtliche Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Würdigung der aufgenommenen Beweise zur Gänze. In Erledigung der auf dieser Sachverhaltsgrundlage auch als unberechtigt erachteten Rechtsrüge führte das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus:
Gegen die Anwendung österreichischen materiellen Rechts bestünden nach der Sachlage schon deshalb keine Bedenken, weil die Klägerin (ein in Österreich situiertes Unternehmen) die im Sinne des § 36 IPRG typische Vertragsleistung erbracht habe und die - allenfalls im Ausland (Bulgarien) - erklärte Schuldübernahme (Schuldbeitritt) des Beklagten im Sinne des § 45 IPRG nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen sei, dessen Sachnormen für die Verbindlichkeit selbst maßgebend seien. Die Annahme eines Schuldbeitritts gemäß § 1406 Abs 1 ABGB durch den Erstrichter begegne aber angesichts der vorliegenden Feststellungen auch beim Berufungsgericht keinen rechtlichen Bedenken. Daß der Beklagte nach der hier anzuwendenden Zweifelsregel des § 1406 Abs 2 ABGB nicht an die Stelle, sondern neben die bisherigen Schuldner (E*** und/oder V*** & P***) getreten sei (kumulative Schuldübernahme), ändere nichts an seiner vollen (Mit-)Haftung, weil wieder im Zweifel eine Haftung zur ungeteilten Hand (MGA-ABGB32 § 1406/2; Koziol-Welser I7, 270 f) und nicht nach Köpfen oder Anteilen anzunehmen sei. Der Schuldbeitritt selbst sei formfrei (MGA-ABGB32 § 1406/1), sodaß es auch auf eine Schriftform oder darauf, an welchem Ort er erklärt worden sei, nicht ankomme. Die Berufung habe daher erfolglos bleiben müssen.Gegen die Anwendung österreichischen materiellen Rechts bestünden nach der Sachlage schon deshalb keine Bedenken, weil die Klägerin (ein in Österreich situiertes Unternehmen) die im Sinne des Paragraph 36, IPRG typische Vertragsleistung erbracht habe und die - allenfalls im Ausland (Bulgarien) - erklärte Schuldübernahme (Schuldbeitritt) des Beklagten im Sinne des Paragraph 45, IPRG nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen sei, dessen Sachnormen für die Verbindlichkeit selbst maßgebend seien. Die Annahme eines Schuldbeitritts gemäß Paragraph 1406, Absatz eins, ABGB durch den Erstrichter begegne aber angesichts der vorliegenden Feststellungen auch beim Berufungsgericht keinen rechtlichen Bedenken. Daß der Beklagte nach der hier anzuwendenden Zweifelsregel des Paragraph 1406, Absatz 2, ABGB nicht an die Stelle, sondern neben die bisherigen Schuldner (E*** und/oder V*** & P***) getreten sei (kumulative Schuldübernahme), ändere nichts an seiner vollen (Mit-)Haftung, weil wieder im Zweifel eine Haftung zur ungeteilten Hand (MGA-ABGB32 Paragraph 1406 /, 2,; Koziol-Welser I7, 270 f) und nicht nach Köpfen oder Anteilen anzunehmen sei. Der Schuldbeitritt selbst sei formfrei (MGA-ABGB32 Paragraph 1406 /, eins,), sodaß es auch auf eine Schriftform oder darauf, an welchem Ort er erklärt worden sei, nicht ankomme. Die Berufung habe daher erfolglos bleiben müssen.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision Ernst K*** mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision Ernst K*** mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision des Beklagten keine Folge zu geben.