Rechtssatz RS0014132
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014132
Entscheidungsdatum
08.07.1987
Rechtssatz
Die Annahme der Abgabe einer Willenserklärung erscheint gerechtfertigt, wenn zwischen der Erklärung, die vom "Empfängerhorizont" aus eindeutigen Erklärungswert hatte und den Erfüllungshandlungen des Vertragspartners ein adäquater Zusammenhang besteht, wenn auch bei der Erklärung das Bewußtsein, eine Geschäftswillenserklärung abzugeben gefehlt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0014132
Dokumentnummer
JJR_19870708_OGH0002_0080OB00598_8700000_001