Vor der Behandlung des Rechtsmittels, das nach § 16 AußStrG zu beurteilen ist (vgl. JBl 1980, 209; RZ 1979, 60, S 207; 1 Ob 665, 682, 683/83; 6 Ob 520/82 ua.) war jedoch zu prüfen, ob der erst im Zug des Verfahrens großjährig gewordene E***** N***** überhaupt rechtswirksam vertreten war:Vor der Behandlung des Rechtsmittels, das nach Paragraph 16, AußStrG zu beurteilen ist vergleiche JBl 1980, 209; RZ 1979, 60, S 207; 1 Ob 665, 682, 683/83; 6 Ob 520/82 ua.) war jedoch zu prüfen, ob der erst im Zug des Verfahrens großjährig gewordene E***** N***** überhaupt rechtswirksam vertreten war:
Dies ist zwar für den Verfahrensabschnitt vor dem Erstgericht zu bejahen, weil hier ein Kollisionskurator bestellt war, der auch eine entsprechende Stellungnahme zum Rückerstattungsbegehren abgab (ON 183); an dem Rekursverfahren beteiligte sich der Kollisionskurator jedoch nicht; den Rekurs brachte vielmehr W***** M***** als gesetzliche Vertreterin des mj. E***** N***** ein.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach aussprach, besteht wegen der u.a. die Mutter und Vormünderin treffenden Mitteilungspflicht nach § 21 UVG und der für sie allenfalls zutreffenden subsidiären Haftung nach § 22 Abs 1 UVG eine Kollision mit den Interessen des Minderjährigen (SZ 55/24; 8 Ob 592/84 ua.). Eine solche lag im vorliegenden Fall zumindest im Zeitpunkt der Erhebung des Rekurses noch vor, zumal auch das Rückersatzbegehren der Mutter und gesetzlichen Vertreterin gegenüber noch nicht rechtskräftig abgewiesen war. Da sich schließlich der damals Minderjährige in diesem Verfahren nicht selbst vertreten konnte (6 Ob 520/82; 8 Ob 592/84 ua.), nützte die Mitunterfertigung des Rekurses durch ihn nichts. Das Rekursverfahren leidet daher am Nichtigkeitsgrund des § 477 Z 5 ZPO.Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach aussprach, besteht wegen der u.a. die Mutter und Vormünderin treffenden Mitteilungspflicht nach Paragraph 21, UVG und der für sie allenfalls zutreffenden subsidiären Haftung nach Paragraph 22, Absatz eins, UVG eine Kollision mit den Interessen des Minderjährigen (SZ 55/24; 8 Ob 592/84 ua.). Eine solche lag im vorliegenden Fall zumindest im Zeitpunkt der Erhebung des Rekurses noch vor, zumal auch das Rückersatzbegehren der Mutter und gesetzlichen Vertreterin gegenüber noch nicht rechtskräftig abgewiesen war. Da sich schließlich der damals Minderjährige in diesem Verfahren nicht selbst vertreten konnte (6 Ob 520/82; 8 Ob 592/84 ua.), nützte die Mitunterfertigung des Rekurses durch ihn nichts. Das Rekursverfahren leidet daher am Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Ziffer 5, ZPO.
So wie die Nichtigkeitsgründe des § 477 ZPO (SZ 43/228; SZ 44/180; SZ 49/156; 8 Ob 592/84 ua.) gelten auch die Bestimmungen der §§ 6 und 7 ZPO sinngemäß im Verfahren außer Streitsachen (SZ 49/156 ua.). Aus Anlaß des vorliegenden Rekurses ist daher zunächst zu versuchen, eine Sanierung dieses Mangels zu erreichen. Dem Erstgericht war demgemäß – da E***** N***** in der Zwischenzeit großjährig wurde – aufzutragen, diesen selbst zur Sanierung des aufgezeigten Mangels zu befragen. Erst nach Vorliegen seiner Erklärung, ob er die seinerzeitige Einbringung des Rekurses durch seine gesetzliche Vertreterin und Mutter und damit das Rekursverfahren genehmigt oder nicht bzw. nach fruchtlosem Verstreichen der dafür gesetzten Frist wird über den vorliegenden Revisionsrekurs zu entscheiden sein.So wie die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 477, ZPO (SZ 43/228; SZ 44/180; SZ 49/156; 8 Ob 592/84 ua.) gelten auch die Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 ZPO sinngemäß im Verfahren außer Streitsachen (SZ 49/156 ua.). Aus Anlaß des vorliegenden Rekurses ist daher zunächst zu versuchen, eine Sanierung dieses Mangels zu erreichen. Dem Erstgericht war demgemäß – da E***** N***** in der Zwischenzeit großjährig wurde – aufzutragen, diesen selbst zur Sanierung des aufgezeigten Mangels zu befragen. Erst nach Vorliegen seiner Erklärung, ob er die seinerzeitige Einbringung des Rekurses durch seine gesetzliche Vertreterin und Mutter und damit das Rekursverfahren genehmigt oder nicht bzw. nach fruchtlosem Verstreichen der dafür gesetzten Frist wird über den vorliegenden Revisionsrekurs zu entscheiden sein.
Dem Erstgericht war daher der aus dem Spruch ersichtliche Auftrag zu erteilen.