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Entscheidung 8 Ob 605/85×

Entscheidung 8 Ob 605/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob605/85

Entscheidungsdatum

10.10.1985

Kopf

Der Akt wird dem Erstgericht im Wege des Rekursgerichtes mit dem Auftrag zurückgestellt, dem inzwischen großjährig gewordenen E***** N***** unter Setzung einer entsprechenden Frist aufzutragen, innerhalb dieser Frist zu erklären, ob er die Einbringung des Rekurses gegen den Beschluß des Erstgerichtes auf Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses durch seine damalige gesetzliche Vertreterin und Mutter W***** M***** und das anschließende Rekursverfahren genehmigt.

Spruch

Der Akt ist nach Vorliegen der Erklärung oder fruchtlosem Verstreichen der dafür gesetzten Frist wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den ***** 1966 geborenen E***** N*****, die ihm vom 1. August 1981 bis 31. Jänner 1982 sowie vom 1. August 1982 bis 30. September 1982 von der Republik Österreich zu Unrecht ausbezahlten Unterhaltsvorschüsse im Betrage von S 10.378,--, beginnend ab Jänner 1986 in 10 aufeinanderfolgenden Monatsraten à S 1.037,80 an jedem Ersten eines Monats bei Exekution rückzuzahlen. Das Rückersatzbegehren gegenüber der gesetzlichen Vertreterin des damals Minderjährigen, W***** M*****, wurde abgewiesen. Dem dagegen von dieser für den mj. E***** N***** vor Rechtskraft der ihr gegenüber erfolgten Abweisung erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des in der Zwischenzeit großjährig gewordenen E***** N***** mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Rückersatzantrag abgewiesen werde.

Rechtliche Beurteilung

Vor der Behandlung des Rechtsmittels, das nach Paragraph 16, AußStrG zu beurteilen ist vergleiche JBl 1980, 209; RZ 1979, 60, S 207; 1 Ob 665, 682, 683/83; 6 Ob 520/82 ua.) war jedoch zu prüfen, ob der erst im Zug des Verfahrens großjährig gewordene E***** N***** überhaupt rechtswirksam vertreten war:

Dies ist zwar für den Verfahrensabschnitt vor dem Erstgericht zu bejahen, weil hier ein Kollisionskurator bestellt war, der auch eine entsprechende Stellungnahme zum Rückerstattungsbegehren abgab (ON 183); an dem Rekursverfahren beteiligte sich der Kollisionskurator jedoch nicht; den Rekurs brachte vielmehr W***** M***** als gesetzliche Vertreterin des mj. E***** N***** ein.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach aussprach, besteht wegen der u.a. die Mutter und Vormünderin treffenden Mitteilungspflicht nach Paragraph 21, UVG und der für sie allenfalls zutreffenden subsidiären Haftung nach Paragraph 22, Absatz eins, UVG eine Kollision mit den Interessen des Minderjährigen (SZ 55/24; 8 Ob 592/84 ua.). Eine solche lag im vorliegenden Fall zumindest im Zeitpunkt der Erhebung des Rekurses noch vor, zumal auch das Rückersatzbegehren der Mutter und gesetzlichen Vertreterin gegenüber noch nicht rechtskräftig abgewiesen war. Da sich schließlich der damals Minderjährige in diesem Verfahren nicht selbst vertreten konnte (6 Ob 520/82; 8 Ob 592/84 ua.), nützte die Mitunterfertigung des Rekurses durch ihn nichts. Das Rekursverfahren leidet daher am Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Ziffer 5, ZPO.

So wie die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 477, ZPO (SZ 43/228; SZ 44/180; SZ 49/156; 8 Ob 592/84 ua.) gelten auch die Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 ZPO sinngemäß im Verfahren außer Streitsachen (SZ 49/156 ua.). Aus Anlaß des vorliegenden Rekurses ist daher zunächst zu versuchen, eine Sanierung dieses Mangels zu erreichen. Dem Erstgericht war demgemäß – da E***** N***** in der Zwischenzeit großjährig wurde – aufzutragen, diesen selbst zur Sanierung des aufgezeigten Mangels zu befragen. Erst nach Vorliegen seiner Erklärung, ob er die seinerzeitige Einbringung des Rekurses durch seine gesetzliche Vertreterin und Mutter und damit das Rekursverfahren genehmigt oder nicht bzw. nach fruchtlosem Verstreichen der dafür gesetzten Frist wird über den vorliegenden Revisionsrekurs zu entscheiden sein.

Dem Erstgericht war daher der aus dem Spruch ersichtliche Auftrag zu erteilen.

Textnummer

E06851

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00605.850.1010.000

Im RIS seit

10.12.1995

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021

Dokumentnummer

JJT_19851010_OGH0002_0080OB00605_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005727 Rechtssatz 17.10.1984Zivilrecht
Die §§ 6 und 7 ZPO sind im Verfahren außer Streitsachen sinngemäß anzuwenden.
RS0007366 Rechtssatz 23.06.1961Zivilrecht
Der Nichtigkeitsbegriff im Verfahren außer Streitsachen ist der ZPO zu entnehmen, daher ist § 477 ZPO sinngemäß anzuwenden.
RS0035373 Rechtssatz 03.09.1952Zivilrecht
Der Mangel der besonderen Ermächtigung zur Prozessführung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen und es kann dieser Mangel auch nachträglich, somit auch im Rechtsmittelverfahren, behoben werden.
RS0048074 Rechtssatz 24.02.1982Zivilrecht
Der Minderjährige kann sich im Verfahren über die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen nicht selbst vertreten. Kann er durch den gesetzlichen Vertreter nicht vertreten werden, weil er sich in dessen Pflege und Erziehung befindet, ist ein Kollisionskurator …
RS0048923 Rechtssatz 24.02.1982Zivilrecht
Die Mutter und Vormünderin kann ihr Kind, sofern sich dieses in ihrer Pflege und Erziehung befindet, im Verfahren über die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen nicht vertreten.
RS0049052 Rechtssatz 24.02.1982Zivilrecht
Die Mutter und Vormünderin kann ihr Kind, sofern sich dieses in ihrer Pflege und Erziehung befindet, im Verfahren über die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen nicht vertreten.
RS0076639 Rechtssatz 09.04.1980Zivilrecht
Die Beschränkung des Rechtsmittelzuges des § 15 Abs 3 UVG gilt nur für Beschlüsse, mit denen über die Gewährung von Vorschüssen entschieden wurde. Sonst richtet sich die Anfechtbarkeit nach den §§ 14 und 16 AußStrG.