Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagte meint, daß ihr Beweisantrag in der Berufungsverhandlung zulässig gewesen sei, weil die Sache, wenn das Berufungsgericht die Durchführung einer Beweisergänzung beschließt, in das Stadium vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz trete. Im übrigen habe die Beklagte an der aufgekündigten Wohnung nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse.
Das Berufungsgericht hat jedoch richtig erkannt, daß die von der Revisionswerberin zur Stützung ihrer Auffassung herangezogene Judikatur (vgl. SZ 59/134; RZ 1989/106 und 4 Ob 19/89) auf den vorliegenden Fall der Wiederholung der in erster Instanz aufgenommenen Beweise nicht auszudehnen ist. Im Falle der Beweiswiederholung (weil das Berufungsgericht Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes hat) bleibt der entscheidungserhebliche Sachverhalt und damit der Entscheidungsstoff unverändert; es soll nur seine Wertung geändert werden (Fasching IV, 168). Neue Beweise dürfen gemäß §§ 468 Abs 2, 482 Abs 2 ZPO nur zur Dartuung oder Widerlegung der geltend gemachten Berufungsgründe nach vorheriger Mitteilung im Wege der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung vorgebracht werden. Der von der Beklagten unmittelbar vor Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung gestellte Beweisantrag lautete aber nur auf Einvernahme eines weiteren Zeugen zu den bisherigen Beweisthemen. Dies widerspricht eindeutig dem dargelegten Neuerungsverbot.Das Berufungsgericht hat jedoch richtig erkannt, daß die von der Revisionswerberin zur Stützung ihrer Auffassung herangezogene Judikatur vergleiche SZ 59/134; RZ 1989/106 und 4 Ob 19/89) auf den vorliegenden Fall der Wiederholung der in erster Instanz aufgenommenen Beweise nicht auszudehnen ist. Im Falle der Beweiswiederholung (weil das Berufungsgericht Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes hat) bleibt der entscheidungserhebliche Sachverhalt und damit der Entscheidungsstoff unverändert; es soll nur seine Wertung geändert werden (Fasching römisch vier, 168). Neue Beweise dürfen gemäß Paragraphen 468, Absatz 2, 482, Absatz 2, ZPO nur zur Dartuung oder Widerlegung der geltend gemachten Berufungsgründe nach vorheriger Mitteilung im Wege der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung vorgebracht werden. Der von der Beklagten unmittelbar vor Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung gestellte Beweisantrag lautete aber nur auf Einvernahme eines weiteren Zeugen zu den bisherigen Beweisthemen. Dies widerspricht eindeutig dem dargelegten Neuerungsverbot.
Die Einvernahme des in erster Instanz mit den Buchstaben N.N. bezeichneten Zeugen erübrigte sich für das Berufungsgericht aber schon deshalb, weil hiefür kein Beweisthema angegeben wurde, das für die Entscheidung des Rechtsfalles maßgeblich wäre (vgl AS 53 und 101). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die erst in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Anträge auf Vernehmung der Zeugen Gerhard H*** und Anna K*** zurückgewiesen. Steht fest, daß die aufgekündigte Wohnung nicht regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet wird, hat der Mieter zu behaupten und zu beweisen, daß dies in naher Zukunft mit Sicherheit der Fall sein wird. Eine solche Behauptung hat die Beklagte nicht erhoben, und sie konnte auch nicht aufzeigen, inwieweit der Beurteilung dieser Frage Erheblichkeit im Sinne des § 502 Abs.4 ZPO zukommt. Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs.2 Z 6 MRG wurde mit Recht als verwirklicht angesehen. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes stimmen mit der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs überein (vgl. Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht10, Rz 39 zu § 30 und MietSlg.31.428).Die Einvernahme des in erster Instanz mit den Buchstaben N.N. bezeichneten Zeugen erübrigte sich für das Berufungsgericht aber schon deshalb, weil hiefür kein Beweisthema angegeben wurde, das für die Entscheidung des Rechtsfalles maßgeblich wäre vergleiche AS 53 und 101). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die erst in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Anträge auf Vernehmung der Zeugen Gerhard H*** und Anna K*** zurückgewiesen. Steht fest, daß die aufgekündigte Wohnung nicht regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet wird, hat der Mieter zu behaupten und zu beweisen, daß dies in naher Zukunft mit Sicherheit der Fall sein wird. Eine solche Behauptung hat die Beklagte nicht erhoben, und sie konnte auch nicht aufzeigen, inwieweit der Beurteilung dieser Frage Erheblichkeit im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO zukommt. Der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG wurde mit Recht als verwirklicht angesehen. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes stimmen mit der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs überein vergleiche Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht10, Rz 39 zu Paragraph 30 und MietSlg.31.428).
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.