Auf letztere Frage ist jedoch schon deshalb nicht näher einzugehen, weil sie Unterhaltsbemessungsfragen betrifft, deren Entscheidung gemäß § 14 Abs2 AußStrG mit Revisionsrekurs nicht mehr anfechtbar ist (Jud.60 neu = SZ 27/177 uza, zuletzt etwa 3 Ob 1018/86). Anders verhält es sich bei der Beurteilung der Frage, nach welchem Recht ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zu beurteilen ist; dies gehört nicht zum Bemessungskomplex (SZ 49/78; 8 Ob 534/84 uza). Da es sich vorliegendenfalls aber um eine bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz handelt, können nur die Anfechtungsgründe des § 16 AußStrG herangezogen werden, was der Rechtsmittelwerber insoweit für sich in Anspruch nimmt, als er eine offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im oben dargestellten Sinn behauptet. Der Rechtsmittelwerber erklärt aber am Beginn seiner Ausführungen selbst, daß der mj. Dominik J*** "sein nichteheliches Kind" ist. Die nach dem zur Zeit des Vergleichsabschlusses geltenden Schweizer Familienrecht erfolgte Anerkennung hatte jedenfalls die Unterhaltsverpflichtung des Rechtsmittelwerbers für das Kind zur Folge. Auch wenn es sich nur um eine sogenannte "Zahlvaterschaft" handelte - welche seit der Kindesrechtsnovelle vom 25.6.1976 beseitigt wurde (Sager, Die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater durch Anerkennung und seine Aufhebung, 1) - stand demnach die Verpflichtung zu Vermögensleistungen an das Kind damit fest (Schnyder, Das schweizerische Zivilgesetzbuch 9 , 256). Da aber dieses Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, kommt gemäß Art.1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, BGBl. 1961/293, österreichisches Recht darüber zur Anwendung, "in welchem Ausmaß das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann" (Ratifikation des Übereinkommens durch die Schweiz BGBl.1965/38). Dieses "Unterhaltsstatutabkommen" gilt gemäß Art.1 Abs4 und Art.6 für die gesetzlichen Unterhaltsansprüche aller, daher auch unehelicher lediger Kinder unter 21 Jahren mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat (Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechtes, 237 f). Daran ändert weder die Staatsbürgerschaft des Vaters noch sein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland etwas (RZ 1969, 33; RZ 1974/84; SZ 48/5; SZ 49/78; RZ 1978/124; ZfRV 1981, 33; 8 Ob 534/84 ua). Wenn nun der Rechtsmittelwerber behauptet, daß seine Unterhaltsverpflichtung in der Schweiz nur bis zum 18.Lebensjahr des Minderjährigen "festgesetzt" wurde und ihm in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen die Rechtskraft der ausländischen Unterhaltsfestsetzung mit den Folgen einer allfälligen Nullität des vorliegenden Verfahrens vorschwebt, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, daß er nach den Feststellungen der Vorinstanzen seine Vaterschaft im Wege eines "Vergleiches" anerkannte, der mit Beschluß des Bezirksgerichtes Zürich genehmigt wurde. Das vom Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang herangezogene Unterhaltsvollstreckungsabkommen sieht jedoch nur die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, nicht aber von Vergleichen vor (Köhler, Die Haager Übereinkommen 53 FN 1; Hoyer-Loewe, Staatsverträge über Rechtshilfe und Vollstreckung 59 Anm.3; 1 Ob 574/79 = MietSlg. 35.149). Davon abgesehen bildet grundsätzlich jede nachträgliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubemessung des Unterhaltes rechtfertigt, einen zulässigen Anlaß für einen Antrag auf Neubemessung des Unterhaltes (JBl1974, 268; 1 Ob 781/79 ua). Nichts anderes gilt in der Schweiz, wo in Unterhaltssachen ebenfalls eine Anpassung an veränderte Verhältnisse statthaft ist (vgl. Guldener Schweizerisches Zivilprozeßrecht 3 379). Berücksichtigt man schließlich, daß nach § 3 Z 2 Unterhaltsvollstreckungsabkommen BGBl.1961/294 (Ratifikation durch die Schweiz BGBl. 1965/39) zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen auch die Behörden des Staates, in dessen Gebiet der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zuständig sind und mit der unehelichen Geburt des Kindes, das österreichischer Staatsbürger ist, die gesetzliche Amtsvormundschaft der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eintrat (§ 17 Abs 1 JWG) und bis zu ihrer Entlassung (§ 19 JWG) aufrecht blieb, ist in der mit dem vorliegenden ao. Revisionsrekurs angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichtes keiner der im § 16 AußStrG normierten Anfechtungsgründe verwirklicht.Auf letztere Frage ist jedoch schon deshalb nicht näher einzugehen, weil sie Unterhaltsbemessungsfragen betrifft, deren Entscheidung gemäß Paragraph 14, Abs2 AußStrG mit Revisionsrekurs nicht mehr anfechtbar ist (Jud.60 neu = SZ 27/177 uza, zuletzt etwa 3 Ob 1018/86). Anders verhält es sich bei der Beurteilung der Frage, nach welchem Recht ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zu beurteilen ist; dies gehört nicht zum Bemessungskomplex (SZ 49/78; 8 Ob 534/84 uza). Da es sich vorliegendenfalls aber um eine bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz handelt, können nur die Anfechtungsgründe des Paragraph 16, AußStrG herangezogen werden, was der Rechtsmittelwerber insoweit für sich in Anspruch nimmt, als er eine offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im oben dargestellten Sinn behauptet. Der Rechtsmittelwerber erklärt aber am Beginn seiner Ausführungen selbst, daß der mj. Dominik J*** "sein nichteheliches Kind" ist. Die nach dem zur Zeit des Vergleichsabschlusses geltenden Schweizer Familienrecht erfolgte Anerkennung hatte jedenfalls die Unterhaltsverpflichtung des Rechtsmittelwerbers für das Kind zur Folge. Auch wenn es sich nur um eine sogenannte "Zahlvaterschaft" handelte - welche seit der Kindesrechtsnovelle vom 25.6.1976 beseitigt wurde (Sager, Die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater durch Anerkennung und seine Aufhebung, 1) - stand demnach die Verpflichtung zu Vermögensleistungen an das Kind damit fest (Schnyder, Das schweizerische Zivilgesetzbuch 9 , 256). Da aber dieses Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, kommt gemäß Artikel eins, des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, BGBl. 1961/293, österreichisches Recht darüber zur Anwendung, "in welchem Ausmaß das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann" (Ratifikation des Übereinkommens durch die Schweiz BGBl.1965/38). Dieses "Unterhaltsstatutabkommen" gilt gemäß Artikel eins, Abs4 und Artikel 6, für die gesetzlichen Unterhaltsansprüche aller, daher auch unehelicher lediger Kinder unter 21 Jahren mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat (Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechtes, 237 f). Daran ändert weder die Staatsbürgerschaft des Vaters noch sein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland etwas (RZ 1969, 33; RZ 1974/84; SZ 48/5; SZ 49/78; RZ 1978/124; ZfRV 1981, 33; 8 Ob 534/84 ua). Wenn nun der Rechtsmittelwerber behauptet, daß seine Unterhaltsverpflichtung in der Schweiz nur bis zum 18.Lebensjahr des Minderjährigen "festgesetzt" wurde und ihm in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen die Rechtskraft der ausländischen Unterhaltsfestsetzung mit den Folgen einer allfälligen Nullität des vorliegenden Verfahrens vorschwebt, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, daß er nach den Feststellungen der Vorinstanzen seine Vaterschaft im Wege eines "Vergleiches" anerkannte, der mit Beschluß des Bezirksgerichtes Zürich genehmigt wurde. Das vom Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang herangezogene Unterhaltsvollstreckungsabkommen sieht jedoch nur die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, nicht aber von Vergleichen vor (Köhler, Die Haager Übereinkommen 53 FN 1; Hoyer-Loewe, Staatsverträge über Rechtshilfe und Vollstreckung 59 Anm.3; 1 Ob 574/79 = MietSlg. 35.149). Davon abgesehen bildet grundsätzlich jede nachträgliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubemessung des Unterhaltes rechtfertigt, einen zulässigen Anlaß für einen Antrag auf Neubemessung des Unterhaltes (JBl1974, 268; 1 Ob 781/79 ua). Nichts anderes gilt in der Schweiz, wo in Unterhaltssachen ebenfalls eine Anpassung an veränderte Verhältnisse statthaft ist vergleiche Guldener Schweizerisches Zivilprozeßrecht 3 379). Berücksichtigt man schließlich, daß nach Paragraph 3, Ziffer 2, Unterhaltsvollstreckungsabkommen BGBl.1961/294 (Ratifikation durch die Schweiz BGBl. 1965/39) zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen auch die Behörden des Staates, in dessen Gebiet der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zuständig sind und mit der unehelichen Geburt des Kindes, das österreichischer Staatsbürger ist, die gesetzliche Amtsvormundschaft der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eintrat (Paragraph 17, Absatz eins, JWG) und bis zu ihrer Entlassung (Paragraph 19, JWG) aufrecht blieb, ist in der mit dem vorliegenden ao. Revisionsrekurs angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichtes keiner der im Paragraph 16, AußStrG normierten Anfechtungsgründe verwirklicht.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.