Die Revision ist entgegen der in der Revisionsbeantwortung des Klägers vertretenen Meinung im Hinblick auf den im Sinne des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO erfolgten Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 502 Abs 4 Z 2 ZPO ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.Die Revision ist entgegen der in der Revisionsbeantwortung des Klägers vertretenen Meinung im Hinblick auf den im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO erfolgten Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO ohne die im Paragraph 503, Absatz 2, ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.
Eine Nichtigkeit des Urteiles des Berufungsgerichtes im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt entgegen den Revisionsausführungen, mit denen "vorsichtshalber" ein derartiger Nichtigkeitsgrund behauptet wird, nicht vor, weil diese Entscheidung durchaus verständlich und nachvollziehbar begründet wurde und nicht mit sich selbst im Widerspruch steht.Eine Nichtigkeit des Urteiles des Berufungsgerichtes im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO liegt entgegen den Revisionsausführungen, mit denen "vorsichtshalber" ein derartiger Nichtigkeitsgrund behauptet wird, nicht vor, weil diese Entscheidung durchaus verständlich und nachvollziehbar begründet wurde und nicht mit sich selbst im Widerspruch steht.
Im übrigen versuchen die Beklagten in ihrer Rechtsrüge darzutun, daß das dem Kläger zustehende Schmerzengeld global mit S 170.000,-
zu bemessen sei, sodaß ihm im Hinblick auf die aus diesem Titel geleistete Teilzahlung von S 50.000,- nur noch ein Betrag von S 120.000,- zuzusprechen sei.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (ZVR 1982/392; ZVR 1983/200; 8 Ob 44/86 uva.). Hieraus folgt einerseits, daß bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits aber zur Vermeidung einer Ungleichmäßigkeit in der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld in medizinischer und juristischer Sicht 4 156 ff, insbesondere 160; ZVR 1982/392; 8 Ob 69/85; 8 Ob 44/86 ua.). Grundsätzlich stellt das Schmerzengeld eine Globalabfindung für alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallsfolgen dar. Für seine Bemessung ist das Gesamtbild der Verletzungsfolgen maßgebend; eine Bemessung des Schmerzengeldes nach irgendwelchen Tagessätzen wird in ständiger Rechtsprechung abgelehnt. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes müssen auch künftige, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen einbezogen werden. Ausgenommen von der Globalbemessung bleiben nur solche künftige Verletzungsfolgen und Schmerzen, deren Eintritt noch nicht vorhersehbar ist oder deren Ausmaß auch nicht so weit abgeschätzt werden kann, daß eine Globalbemessung möglich ist. Jedoch darf auch in einem solchen Fall eine ergänzende Schmerzengeldbemessung nicht dazu führen, daß der Verletzte insgesamt mehr zugesprochen erhält als bei einer einmaligen Globalbemessung (ZVR 1970/77; 8 Ob 140/83; 8 Ob 11/85 ua.).Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (ZVR 1982/392; ZVR 1983/200; 8 Ob 44/86 uva.). Hieraus folgt einerseits, daß bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits aber zur Vermeidung einer Ungleichmäßigkeit in der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen ist vergleiche Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld in medizinischer und juristischer Sicht 4 156 ff, insbesondere 160; ZVR 1982/392; 8 Ob 69/85; 8 Ob 44/86 ua.). Grundsätzlich stellt das Schmerzengeld eine Globalabfindung für alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallsfolgen dar. Für seine Bemessung ist das Gesamtbild der Verletzungsfolgen maßgebend; eine Bemessung des Schmerzengeldes nach irgendwelchen Tagessätzen wird in ständiger Rechtsprechung abgelehnt. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes müssen auch künftige, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen einbezogen werden. Ausgenommen von der Globalbemessung bleiben nur solche künftige Verletzungsfolgen und Schmerzen, deren Eintritt noch nicht vorhersehbar ist oder deren Ausmaß auch nicht so weit abgeschätzt werden kann, daß eine Globalbemessung möglich ist. Jedoch darf auch in einem solchen Fall eine ergänzende Schmerzengeldbemessung nicht dazu führen, daß der Verletzte insgesamt mehr zugesprochen erhält als bei einer einmaligen Globalbemessung (ZVR 1970/77; 8 Ob 140/83; 8 Ob 11/85 ua.).
Im vorliegenden Fall wird sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen das volle Ausmaß der bleibenden Verletzungsfolgen des Klägers und der damit verbundenen Schmerzen und Beschwerden erst nach Beendigung der Wachstumsperiode, also nach Vollendung seines 18. Lebensjahres, soweit mit hinreichender Sicherheit beurteilen lassen, daß dann eine endgültige und globale Bemessung seines Schmerzengeldanspruches möglich sein wird. Es sind also hier die dargestellten Voraussetzungen dafür gegeben, dem Kläger ein Teilschmerzengeld zuzusprechen, mit dem die bereits heute überschaubaren Verletzungsfolgen abgegolten werden, das aber eine Abgeltung für die Schmerzen, die der Kläger nach Vollendung seines 18. Lebensjahres verletzungsbedingt zu erdulden haben wird, nicht umfaßt, weil das Ausmaß dieser Schmerzen nicht so weit abgeschätzt werden kann, daß schon jetzt eine Globalbemessung möglich wäre. Das entspricht auch dem Begehren des Klägers.
Was nun die Höhe dieses Schmerzengeldes anlangt, schließt zunächst die gebotene Berücksichtigung der im vorliegenden Fall gegebenen besonderen Umstände einen Vergleich mit den in der Revision der Beklagten angeführten Entscheidungen, die völlig andere Verletzungsfolgen zum Gegenstand haben, von vornherein aus. Im Vordergrund steht, daß der Kläger bei seinem Unfall schwere Kopf- und Kieferverletzungen erlitten hat, deren Behandlung, mag sie auch nur einen verhältnismäßig kurz dauernden stationären Spitalsaufenthalt erfordert haben, mit größten Unannehmlichkeiten für den Kläger verbunden war und ist und die absolut nicht folgenlos ausgeheilt sind, sondern zu ständigen Beschwerden des Klägers führen, von denen, wenn ihr Ausmaß heute auch nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers mit hinreichender Sicherheit abgeschätzt werden kann, nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen immerhin jetzt schon gesagt werden kann, daß der Kläger zeitlebens mit ihnen zu rechnen haben wird. Im Hinblick darauf ist in der Schmerzengeldbemessung der Vorinstanzen auch unter Bedachtnahme darauf, daß damit die vom Kläger verletzungsbedingt nach Vollendung seines 18. Lebensjahres zu erwartenden Schmerzen nicht abgegolten sind, eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht zu erkennen.
Der Revision der Beklagten mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.