Begründung:
Die Klägerin begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 19.500,-- s.A. im wesentlichen mit der Begründung, sie sei auf Grund eines Mietvertrages vom 6. Juni 1979 Mieterin der Wohnung Nr 4 im Haus des Beklagten in Wien 5, Ramperstorffergasse 30, gewesen. Das Bestandverhältnis sei aufgelöst und der Bestandgegenstand am 21. Jänner 1986 zurückgestellt worden. Die Klägerin habe in der gemieteten Wohnung Aufwendungen im Wert von S 19.500,-- gemacht, deren Ersatz sie vom Beklagten im Sinne der Vorschrift des § 10 MRG, deren Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht gegeben seien, begehre.Die Klägerin begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 19.500,-- s.A. im wesentlichen mit der Begründung, sie sei auf Grund eines Mietvertrages vom 6. Juni 1979 Mieterin der Wohnung Nr 4 im Haus des Beklagten in Wien 5, Ramperstorffergasse 30, gewesen. Das Bestandverhältnis sei aufgelöst und der Bestandgegenstand am 21. Jänner 1986 zurückgestellt worden. Die Klägerin habe in der gemieteten Wohnung Aufwendungen im Wert von S 19.500,-- gemacht, deren Ersatz sie vom Beklagten im Sinne der Vorschrift des Paragraph 10, MRG, deren Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht gegeben seien, begehre.
Der Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß die Klagsforderung nicht zu Recht bestehe, weil die Klägerin auf den Ersatz von Investitionen verzichtet habe. Es bestehe eine Gegenforderung aus der Beschädigung der Mietwohnung in der Höhe von S 20.000,--. Die Klagsforderung sei zu 43 C 711/85 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien kompensando eingewendet worden und damit "verfahrensanhängig". Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen fest, daß die Klägerin vom Beklagten die Wohnung top Nr 4 im Haus Wien 5, Ramperstorffergasse 30, mietete; das Hauptmietverhältnis begann mit 1. Juli 1979. Im Mietvertrag wurde unter § 4 vereinbart, daß in einverständlicher Abänderung des § 1096 ABGB der Mieter die Verpflichtung übernimmt, den Mietgegenstand auf seine Kosten ohne Anspruch auf Ersatz jederzeit in gutem brauchbarem Zustand zu erhalten und bei Beendigung der Miete in gutem brauchbarem Zustand zurückzustellen. Weiters wurde im § 5 Z 3 des Mietvertrages vereinbart, daß im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen innerhalb des Bestandgegenstandes erfolgte Investitionen, Einbauten und dergleichen sofort unentgeltlich in das Eigentum des Vermieters übergehen; das gleiche gilt für Gas- und elektrische Leitungen. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Klägerin durch die im Mietvertrag getroffene Vereinbarung auf einen Aufwandersatzanspruch gemäß § 1097 ABGB wirksam verzichtet habe. Die Klägerin stütze ihr Begehren auch auf § 10 MRG. § 10 Abs 6 MRG bestimme, daß auf den Ersatzanspruch gemäß § 10 MRG im voraus nicht rechtswirksam verzichtet werden könne. Das MRG sei am 1. Jänner 1982 in Kraft getreten, der hier zu beurteilende Mietvertrag jedoch schon vorher abgeschlossen worden. Eine Übergangsbestimmung betreffend die Anwendung des § 10 MRG gebe es im MRG nicht. Liege keine Übergangsbestimmung vor, aus der zu entnehmen sei, daß ein vor Inkrafttreten des MRG rechtswirksam erklärter Vorausverzicht des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen rückwirkend für unwirksam erklärt werde, so bleibe ein derartiger Vorausverzicht auch nach Inkrafttreten des MRG wirksam, und zwar auch hinsichtlich der im § 10 MRG umschriebenen Aufwendungen. Die Vorschrift des § 10 Abs 6 MRG könne sich daher nur auf nach Inkrafttreten des MRG geschlossene Verträge beziehen.Es stellte im wesentlichen fest, daß die Klägerin vom Beklagten die Wohnung top Nr 4 im Haus Wien 5, Ramperstorffergasse 30, mietete; das Hauptmietverhältnis begann mit 1. Juli 1979. Im Mietvertrag wurde unter Paragraph 4, vereinbart, daß in einverständlicher Abänderung des Paragraph 1096, ABGB der Mieter die Verpflichtung übernimmt, den Mietgegenstand auf seine Kosten ohne Anspruch auf Ersatz jederzeit in gutem brauchbarem Zustand zu erhalten und bei Beendigung der Miete in gutem brauchbarem Zustand zurückzustellen. Weiters wurde im Paragraph 5, Ziffer 3, des Mietvertrages vereinbart, daß im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen innerhalb des Bestandgegenstandes erfolgte Investitionen, Einbauten und dergleichen sofort unentgeltlich in das Eigentum des Vermieters übergehen; das gleiche gilt für Gas- und elektrische Leitungen. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Klägerin durch die im Mietvertrag getroffene Vereinbarung auf einen Aufwandersatzanspruch gemäß Paragraph 1097, ABGB wirksam verzichtet habe. Die Klägerin stütze ihr Begehren auch auf Paragraph 10, MRG. Paragraph 10, Absatz 6, MRG bestimme, daß auf den Ersatzanspruch gemäß Paragraph 10, MRG im voraus nicht rechtswirksam verzichtet werden könne. Das MRG sei am 1. Jänner 1982 in Kraft getreten, der hier zu beurteilende Mietvertrag jedoch schon vorher abgeschlossen worden. Eine Übergangsbestimmung betreffend die Anwendung des Paragraph 10, MRG gebe es im MRG nicht. Liege keine Übergangsbestimmung vor, aus der zu entnehmen sei, daß ein vor Inkrafttreten des MRG rechtswirksam erklärter Vorausverzicht des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen rückwirkend für unwirksam erklärt werde, so bleibe ein derartiger Vorausverzicht auch nach Inkrafttreten des MRG wirksam, und zwar auch hinsichtlich der im Paragraph 10, MRG umschriebenen Aufwendungen. Die Vorschrift des Paragraph 10, Absatz 6, MRG könne sich daher nur auf nach Inkrafttreten des MRG geschlossene Verträge beziehen.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, der Abschluß des Bestandvertrages der Streitteile sei vor Inkrafttreten des MRG, nämlich am 6. Juni 1979, erfolgt. Die Vereinbarung eines Vorausverzichtes auf Ersatzansprüche für Investitionen des Mieters in seiner Wohnung sei nach der Rechtslage des § 17 Abs 3 MG nur für Wohnungen zulässig gewesen, die nicht im Sinne des § 3 Z 10 des Stadterneuerungsgesetzes mangelhaft gewesen seien. Diesen Umstand habe das Erstgericht nicht berücksichtigt, sodaß seinem Urteil zunächst Feststellungen darüber fehlten, ob es sich bei der Wohnung im Zeitpunkt ihrer Anmietung um eine sogenannte Substandardwohnung gehandelt habe oder nicht. Schon aus diesem Grund erweise sich das bisherige Verfahren als mangelhaft.Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, der Abschluß des Bestandvertrages der Streitteile sei vor Inkrafttreten des MRG, nämlich am 6. Juni 1979, erfolgt. Die Vereinbarung eines Vorausverzichtes auf Ersatzansprüche für Investitionen des Mieters in seiner Wohnung sei nach der Rechtslage des Paragraph 17, Absatz 3, MG nur für Wohnungen zulässig gewesen, die nicht im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 10, des Stadterneuerungsgesetzes mangelhaft gewesen seien. Diesen Umstand habe das Erstgericht nicht berücksichtigt, sodaß seinem Urteil zunächst Feststellungen darüber fehlten, ob es sich bei der Wohnung im Zeitpunkt ihrer Anmietung um eine sogenannte Substandardwohnung gehandelt habe oder nicht. Schon aus diesem Grund erweise sich das bisherige Verfahren als mangelhaft.
Abgesehen davon könne sich aber das Berufungsgericht der in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Rechtsansicht, daß ein vor Inkrafttreten des MRG rechtswirksam abgegebener Verzicht des Mieters auf die Geltendmachung von Aufwandersatzansprüchen auch hinsichtlich der im § 10 MRG umschriebenen Aufwendungen wirksam sei und sich die Vorschrift des § 10 Abs 6 MRG nur auf Mietverträge, die nach Inkrafttreten des MRG abgeschlossen werden seien, beziehe, nicht anschließen. § 43 Abs 1 MRG sehe vor, daß, soweit im II. Hauptstück nichts anderes bestimmt sei, das I. Hauptstück des MRG auch für Mietverträge gelte, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden seien. Daraus folge, daß auch bei "Altverträgen" der Mieter bei Beendigung des Bestandverhältnisses grundsätzlich Ersatzansprüche nach § 10 MRG geltend machen könne. Dafür sei auch entscheidend, daß der Rechtsanspruch nach § 10 MRG überhaupt erst nach Beendigung des Mietverhältnisses, daher hier erst nach Inkrafttreten des MRG, entstehen habe können. Ein Verzicht auf künftig dem Mieter durch das Gesetz eingeräumte neue Rechte, dessen Inhalt noch gar nicht zuverlässig abzusehen gewesen sei, sei nicht zulässig und wirksam. Bei einem Verzicht auf künftig entstehende Rechte müßten sich die Rechtsverhältnisse, auf die sich der Verzicht beziehe, schon von vornherein übersehen lassen. Soweit dies nicht zutreffe, sei der Verzicht unwirksam. Die Geltendmachung von Aufwandersatzansprüchen nach § 10 MRG sei daher auch dann zulässig, wenn der Mieter vor Inkrafttreten des MRG wirksam auf den Ersatz von Investitionen verzichtet habe.Abgesehen davon könne sich aber das Berufungsgericht der in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Rechtsansicht, daß ein vor Inkrafttreten des MRG rechtswirksam abgegebener Verzicht des Mieters auf die Geltendmachung von Aufwandersatzansprüchen auch hinsichtlich der im Paragraph 10, MRG umschriebenen Aufwendungen wirksam sei und sich die Vorschrift des Paragraph 10, Absatz 6, MRG nur auf Mietverträge, die nach Inkrafttreten des MRG abgeschlossen werden seien, beziehe, nicht anschließen. Paragraph 43, Absatz eins, MRG sehe vor, daß, soweit im römisch zwei. Hauptstück nichts anderes bestimmt sei, das römisch eins. Hauptstück des MRG auch für Mietverträge gelte, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden seien. Daraus folge, daß auch bei "Altverträgen" der Mieter bei Beendigung des Bestandverhältnisses grundsätzlich Ersatzansprüche nach Paragraph 10, MRG geltend machen könne. Dafür sei auch entscheidend, daß der Rechtsanspruch nach Paragraph 10, MRG überhaupt erst nach Beendigung des Mietverhältnisses, daher hier erst nach Inkrafttreten des MRG, entstehen habe können. Ein Verzicht auf künftig dem Mieter durch das Gesetz eingeräumte neue Rechte, dessen Inhalt noch gar nicht zuverlässig abzusehen gewesen sei, sei nicht zulässig und wirksam. Bei einem Verzicht auf künftig entstehende Rechte müßten sich die Rechtsverhältnisse, auf die sich der Verzicht beziehe, schon von vornherein übersehen lassen. Soweit dies nicht zutreffe, sei der Verzicht unwirksam. Die Geltendmachung von Aufwandersatzansprüchen nach Paragraph 10, MRG sei daher auch dann zulässig, wenn der Mieter vor Inkrafttreten des MRG wirksam auf den Ersatz von Investitionen verzichtet habe.
Ausgehend von einer vom Berufungsgericht nicht geteilten Rechtsansicht habe das Erstgericht keine Feststellungen getroffen, die eine Beurteilung der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche im Sinne der Voraussetzungen des § 10 MRG ermöglichten. Das Erstgericht werde, ausgehend von der Rechtsunwirksamkeit eines Vorausverzichtes, Feststellungen zu treffen haben, die eine Beurteilung der geltend gemachten Forderung nach § 10 MRG in formeller und materieller Hinsicht ermöglichten. Dabei werde das Erstgericht zunächst die Klägerin aufzufordern haben, aufzuschlüsseln, für welche Investitionen der Klagsbetrag begehrt werde, wobei die einzelnen Investitionen detailliert anzugeben seien, und zwar sowohl der seinerzeit getätigte Aufwand als auch der Wert der Investitionen im Zeitpunkt der Rückstellung der Wohnung. Darüber hinaus seien auch die übrigen Voraussetzungen des § 10 MRG, wie etwa rechtzeitige Geltendmachung des Anspruches etc, zu prüfen. Erst dann werde beurteilt werden können, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Ersatz nach den Bestimmungen des § 10 MRG zustehe. Den angeordneten Rechtskraftvorbehalt begründete das Berufungsgericht damit, die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO seien im Hinblick darauf gegeben, daß noch keine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Rechtswirksamkeit eines Vorausverzichtes des Mieters in einem "Altvertrag" hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 10 MRG bestehe.Ausgehend von einer vom Berufungsgericht nicht geteilten Rechtsansicht habe das Erstgericht keine Feststellungen getroffen, die eine Beurteilung der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche im Sinne der Voraussetzungen des Paragraph 10, MRG ermöglichten. Das Erstgericht werde, ausgehend von der Rechtsunwirksamkeit eines Vorausverzichtes, Feststellungen zu treffen haben, die eine Beurteilung der geltend gemachten Forderung nach Paragraph 10, MRG in formeller und materieller Hinsicht ermöglichten. Dabei werde das Erstgericht zunächst die Klägerin aufzufordern haben, aufzuschlüsseln, für welche Investitionen der Klagsbetrag begehrt werde, wobei die einzelnen Investitionen detailliert anzugeben seien, und zwar sowohl der seinerzeit getätigte Aufwand als auch der Wert der Investitionen im Zeitpunkt der Rückstellung der Wohnung. Darüber hinaus seien auch die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 10, MRG, wie etwa rechtzeitige Geltendmachung des Anspruches etc, zu prüfen. Erst dann werde beurteilt werden können, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Ersatz nach den Bestimmungen des Paragraph 10, MRG zustehe. Den angeordneten Rechtskraftvorbehalt begründete das Berufungsgericht damit, die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO seien im Hinblick darauf gegeben, daß noch keine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Rechtswirksamkeit eines Vorausverzichtes des Mieters in einem "Altvertrag" hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraph 10, MRG bestehe.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Klägerin hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Rekurs des Beklagten nicht Folge zu geben.