Der Revisionsrekurs ist aber nicht zulässig.
Bei der Entscheidung des Erstgerichtes über die Bestimmung der Beistandskosten handelt es sich um eine solche im Kostenpunkt (vgl. SZ 9/214; 1 Ob 98, 115/73, 8 Ob 525/84 u.a.).Bei der Entscheidung des Erstgerichtes über die Bestimmung der Beistandskosten handelt es sich um eine solche im Kostenpunkt vergleiche SZ 9/214; 1 Ob 98, 115/73, 8 Ob 525/84 u.a.).
Das gleiche trifft für den Beschluß der zweiten Instanz zu, die über den Rekurs der Kurandin, mit dem die Bestimmung der Belohnung des Beistandes durch das Erstgericht bekämpft wurde, zu entscheiden hatte.
Entscheidungen der zweiten Instanz im Kostenpunkt sind gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ausnahmslos unanfechtbar, unabhängig davon, ob es sich um eine mit dem erstgerichtlichen Beschluß übereinstimmende Entscheidung handelt (Fasching IV, 458; 4 Ob 513/78 u.a.), ob sie nur ein Formalerkenntnis bildet (vgl. 4 Ob 513/78, 8 Ob 525/84 u. a.), bzw. ob sie die Entscheidung über Kosten ablehnt oder für zulässig erklärt (SZ 6/260 u.z.a.). Für die Auslegung des § 14 Abs 2 AußStrG gelten die zur Auslegung der entsprechenden Bestimmung des § 528 ZPO entwickelten Grundsätze (Fasching aaO, 463; 8 Ob 525/84 u.a.). Die Anrufung der dritten Instanz ist somit unzulässig, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die nur - wie hier - die Kostenfrage betrifft (RZ 1937, 297; 8 Ob 555/83, 8 Ob 525/84 u.a.).Entscheidungen der zweiten Instanz im Kostenpunkt sind gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG ausnahmslos unanfechtbar, unabhängig davon, ob es sich um eine mit dem erstgerichtlichen Beschluß übereinstimmende Entscheidung handelt (Fasching römisch vier, 458; 4 Ob 513/78 u.a.), ob sie nur ein Formalerkenntnis bildet vergleiche 4 Ob 513/78, 8 Ob 525/84 u. a.), bzw. ob sie die Entscheidung über Kosten ablehnt oder für zulässig erklärt (SZ 6/260 u.z.a.). Für die Auslegung des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG gelten die zur Auslegung der entsprechenden Bestimmung des Paragraph 528, ZPO entwickelten Grundsätze (Fasching aaO, 463; 8 Ob 525/84 u.a.). Die Anrufung der dritten Instanz ist somit unzulässig, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die nur - wie hier - die Kostenfrage betrifft (RZ 1937, 297; 8 Ob 555/83, 8 Ob 525/84 u.a.).
Da zunächst die Zulässigkeit und dann erst die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu prüfen war (8 Ob 564/85; 8 Ob 539/84; 8 Ob 655/84; 8 Ob 504/85 u.a.), war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß auf die Frage seiner Rechtzeitigkeit einzugehen war.