Inwieweit der Rekurs zulässig ist, kann noch nicht beurteilt werden. Gemäß § 519 Abs. 2 ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs. 1 ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO für gegeben erachtet. Übersteigt daher der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- nicht, ist der Rechtskraftvorbehalt wirkungslos und kann er einen nach § 528 ZPO unstatthaften Rekurs nicht zulässig machen (AB 1337 BlgNR 15.GP 23); übersteigt dieser Wert S 300.000,-- nicht, hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zu beschränken. Das Berufungsgericht hat deshalb, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt anordnet und der Beschwerdegegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, in sinngemäßer Anwendung der §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 1 und 3 ZPO in die Entscheidung auch einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, bejahendenfalls auch, ob er S 300.000,-- übersteigt. Der Rechtskraftvorbehalt selbst ersetzt die erforderlichen Aussprüche über die Bewertung des Streitgegenstandes deshalb nicht, weil er an sich nur ausgesprochen werden darf, wenn der Streitwert den im § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO genannten Schwellwert übersteigt und der Oberste Gerichtshof außerdem gemäß § 526 Abs. 2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz (RZ 1984/87; 8 Ob 575/84; 6 Ob 667/85 ua.).Inwieweit der Rekurs zulässig ist, kann noch nicht beurteilt werden. Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO für gegeben erachtet. Übersteigt daher der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- nicht, ist der Rechtskraftvorbehalt wirkungslos und kann er einen nach Paragraph 528, ZPO unstatthaften Rekurs nicht zulässig machen Ausschussbericht 1337 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 23); übersteigt dieser Wert S 300.000,-- nicht, hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu beschränken. Das Berufungsgericht hat deshalb, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt anordnet und der Beschwerdegegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ZPO in die Entscheidung auch einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, bejahendenfalls auch, ob er S 300.000,-- übersteigt. Der Rechtskraftvorbehalt selbst ersetzt die erforderlichen Aussprüche über die Bewertung des Streitgegenstandes deshalb nicht, weil er an sich nur ausgesprochen werden darf, wenn der Streitwert den im Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO genannten Schwellwert übersteigt und der Oberste Gerichtshof außerdem gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz (RZ 1984/87; 8 Ob 575/84; 6 Ob 667/85 ua.).
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht wohl ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--
übersteigt, nicht aber, ob er auch S 300.000,-- übersteigt. Durch diesen Ausspruch wird aber die Überprüfung des Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof bestimmt, die sich dann, wenn der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- nicht übersteigt, auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zu beschränken hat, andernfalls jedoch derartigen Beschränkungen nicht unterliegt. Wenn das Berufungsgericht seinen Rechtskraftvorbehalt damit begründete, es lägen erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO vor, ergibt sich aus dieser (den Obersten Gerichtshof nicht bindenden) Beurteilung keine (den Obersten Gerichtshof bindende) Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes im Bereich von über oder unter S 300.000,-- (6 Ob 667/85; 1 Ob 666/86 ua.). Es ist daher vom Berufungsgericht ein ausdrücklicher Ausspruch darüber zu verlangen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt.übersteigt, nicht aber, ob er auch S 300.000,-- übersteigt. Durch diesen Ausspruch wird aber die Überprüfung des Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof bestimmt, die sich dann, wenn der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- nicht übersteigt, auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu beschränken hat, andernfalls jedoch derartigen Beschränkungen nicht unterliegt. Wenn das Berufungsgericht seinen Rechtskraftvorbehalt damit begründete, es lägen erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vor, ergibt sich aus dieser (den Obersten Gerichtshof nicht bindenden) Beurteilung keine (den Obersten Gerichtshof bindende) Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes im Bereich von über oder unter S 300.000,-- (6 Ob 667/85; 1 Ob 666/86 ua.). Es ist daher vom Berufungsgericht ein ausdrücklicher Ausspruch darüber zu verlangen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt.
Da das Berufungsgericht diesen erforderlichen Ausspruch unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Spruches seiner Entscheidung aufzutragen.