Nach § 502 Abs 2 ist eine Revision dann jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000,-- nicht übersteigt.Nach Paragraph 502, Absatz 2, ist eine Revision dann jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000,-- nicht übersteigt.
Die Klägerinnen haben hier gemeinsam EUR 6.540,56 sA geltend gemacht. Nach ständiger Judikatur sind dann, wenn in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht werden, diese nur dann als einheitlicher „Entscheidungsgegenstand" des Berufungsgerichtes im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO zu beurteilen, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen (vgl RIS-Justiz RS0053096 mwN; zuletzt etwa 1 Ob 66/05w; ähnlich RIS-Justiz RS0037838 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, zuletzt 7 Ob 84/02g).Die Klägerinnen haben hier gemeinsam EUR 6.540,56 sA geltend gemacht. Nach ständiger Judikatur sind dann, wenn in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht werden, diese nur dann als einheitlicher „Entscheidungsgegenstand" des Berufungsgerichtes im Sinne des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO zu beurteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN vorliegen vergleiche RIS-Justiz RS0053096 mwN; zuletzt etwa 1 Ob 66/05w; ähnlich RIS-Justiz RS0037838 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, zuletzt 7 Ob 84/02g).
Nach § 55 Abs 1 Z 2 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche von mehreren Parteien dann zusammenzurechnen, wenn diese Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind (vgl zur Abgrenzung der subjektiven Klagenhäufung von der Anspruchshäufung auch Gitschthaler in Fasching § 55 JN Rz 2, 14 und 23 f).Nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche von mehreren Parteien dann zusammenzurechnen, wenn diese Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind vergleiche zur Abgrenzung der subjektiven Klagenhäufung von der Anspruchshäufung auch Gitschthaler in Fasching Paragraph 55, JN Rz 2, 14 und 23 f).
Für eine materielle Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 1 ZPO reicht es, wenn zwischen den Personen entweder in Ansehung des Streitgegenstandes eine Rechtsgemeinschaft besteht oder sie solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind, aber auch wenn sie aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind. Dies ist dann anzunehmen, wenn für die Streitgenossen ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt gegeben ist (vgl Schubert in Fasching § 11 ZPO Rz 10; allgemein RIS-Justiz RS0035528). Nach dem Vorbringen wird hier von beiden Klägerinnen als Miteigentümerinnen ein Schadenersatzanspruch daraus geltend gemacht, dass die Hausverwaltung eine überhöhte Professionistenabrechnung berücksichtigte. Beide Klägerinnen legen die idente Stellung der Hausverwaltung und der unberechtigten Berücksichtigung der identen Rechnung ihrer Klage zugrunde. Insoweit ist aber von demselben tatsächlichen Grund im Sinne des § 11 Z 1 ZPO auszugehen.Für eine materielle Streitgenossenschaft im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO reicht es, wenn zwischen den Personen entweder in Ansehung des Streitgegenstandes eine Rechtsgemeinschaft besteht oder sie solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind, aber auch wenn sie aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind. Dies ist dann anzunehmen, wenn für die Streitgenossen ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt gegeben ist vergleiche Schubert in Fasching Paragraph 11, ZPO Rz 10; allgemein RIS-Justiz RS0035528). Nach dem Vorbringen wird hier von beiden Klägerinnen als Miteigentümerinnen ein Schadenersatzanspruch daraus geltend gemacht, dass die Hausverwaltung eine überhöhte Professionistenabrechnung berücksichtigte. Beide Klägerinnen legen die idente Stellung der Hausverwaltung und der unberechtigten Berücksichtigung der identen Rechnung ihrer Klage zugrunde. Insoweit ist aber von demselben tatsächlichen Grund im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO auszugehen.
Ausgehend von der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, dass die von den Klägerinnen - ja auch im Übrigen gar nicht aufgeschlüsselten - Klagsbeträge nicht zusammenzurechnen wären, ist das Berufungsgericht aber von der absoluten Unzulässigkeit der Revision im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO ausgegangen und hat dementsprechend einen Ausspruch darüber ob die Revision wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist, unterlassen (vgl § 500 Abs 2 Z 3 ZPO). Insoweit war also dem Berufungsgericht eine Berichtigung seines Urteiles aufzutragen (vgl § 419 ZPO; OGH 8 ObA 30/03z uva). Sollte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig ist, wird § 508 ZPO zu beachten sein.Ausgehend von der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, dass die von den Klägerinnen - ja auch im Übrigen gar nicht aufgeschlüsselten - Klagsbeträge nicht zusammenzurechnen wären, ist das Berufungsgericht aber von der absoluten Unzulässigkeit der Revision im Sinne des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ausgegangen und hat dementsprechend einen Ausspruch darüber ob die Revision wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist, unterlassen vergleiche Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO). Insoweit war also dem Berufungsgericht eine Berichtigung seines Urteiles aufzutragen vergleiche Paragraph 419, ZPO; OGH 8 ObA 30/03z uva). Sollte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig ist, wird Paragraph 508, ZPO zu beachten sein.