Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts unzulässig (§ 508a Abs 1 ZPO).Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts unzulässig (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).
Über Aufforderung des Erstgerichts, eine allfällige Rechtswahl hinsichtlich des anzuwendenden Sachrechts bekannt zu geben, teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 25. 9. 2006 (ON 14) mit, dass hinsichtlich der Anwendung des Wechselrechts „die österreichischen Gesetze/Normen" anzuwenden seien, hinsichtlich des Abschlusses des Kaufvertrags und der Übergabe des Kaufobjekts infolge der Lage des Kaufobjekts in Spanien und der Vereinbarung zu Punkt 8. des Kaufvertrags hingegen spanisches Recht, und beantragte die entsprechende „prozessuale/verfahrensmäßige Vorgangsweise". Das Erstgericht legte seiner Entscheidung österreichisches Sachrecht zugrunde. In seiner Berufung bekämpfte der Kläger mit Rechtsrüge ausschließlich die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass der Kläger die Beklagte durch ungerechte und gegründete Furcht (Drohung) zur Unterfertigung der Zusatzvereinbarung und Begebung der Wechsel veranlasst habe. Die Frage des anzuwendenden Sachrechts wurde vom Kläger in seiner Berufung mit keinem Wort thematisiert.
Der Rechtsmittelwerber erklärt in der Einleitung seiner Revision zwar zunächst, ebenfalls die Auffassung zu vertreten, dass die vom Berufungsgericht als erheblich relevierte Rechtsfrage eine solche von erheblicher Bedeutung darstelle, bekämpft aber im Rahmen seiner Rechtsrüge abermals (und zwar vorrangig mit im Revisionsverfahren unzulässigen und gegen das Erstgericht gerichteten Beweiswürdigungsargumenten) ausschließlich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 870 ABGB. Der Umstand, dass die Vorinstanzen (übereinstimmend) von der Anwendung österreichischen Rechts ausgegangen sind, wird erneut in keiner Weise bekämpft und die Frage des anzuwendenden Sachrechts überhaupt nicht angeschnitten.Der Rechtsmittelwerber erklärt in der Einleitung seiner Revision zwar zunächst, ebenfalls die Auffassung zu vertreten, dass die vom Berufungsgericht als erheblich relevierte Rechtsfrage eine solche von erheblicher Bedeutung darstelle, bekämpft aber im Rahmen seiner Rechtsrüge abermals (und zwar vorrangig mit im Revisionsverfahren unzulässigen und gegen das Erstgericht gerichteten Beweiswürdigungsargumenten) ausschließlich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 870, ABGB. Der Umstand, dass die Vorinstanzen (übereinstimmend) von der Anwendung österreichischen Rechts ausgegangen sind, wird erneut in keiner Weise bekämpft und die Frage des anzuwendenden Sachrechts überhaupt nicht angeschnitten.
Zwar trifft zu, dass in Fällen, in denen fremdes Recht maßgeblich ist, dieses von Amts wegen anzuwenden ist, und dass seine fehlerhafte Anwendung den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung darstellen kann (RIS-Justiz RS0040189; RS0045126; 1 Ob 163/05k mwN). Doch hängt die amtswegige Prüfung der Rechtsanwendungsfrage im Rechtsmittelverfahren von der Erhebung eines zulässigen Rechtsmittels ab.
Die Geltendmachung zumindest einer erheblichen Rechtsfrage ist auch dann entscheidend, wenn die zweite Instanz die Revision, den Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss oder den Revisionsrekurs an sich zutreffend zuließ, der Rechtsmittelwerber dann jedoch nur Gründe geltend macht, deren Erledigung keine erheblichen Rechtsfragen aufwirft. Dann ist das Rechtsmittel gleichfalls zurückzuweisen, ohne dass es einer Erörterung bedarf, ob die Rechtsfrage, deretwegen die zweite Instanz etwa eine ordentliche Revision zuließ, nach § 502 Abs 1 ZPO erheblich gewesen wäre (RIS-Justiz RS0048272; 1 Ob 85/03m uva Zechner in Fasching/Konecny2 § 502 ZPO Rz 11 mwN).Die Geltendmachung zumindest einer erheblichen Rechtsfrage ist auch dann entscheidend, wenn die zweite Instanz die Revision, den Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss oder den Revisionsrekurs an sich zutreffend zuließ, der Rechtsmittelwerber dann jedoch nur Gründe geltend macht, deren Erledigung keine erheblichen Rechtsfragen aufwirft. Dann ist das Rechtsmittel gleichfalls zurückzuweisen, ohne dass es einer Erörterung bedarf, ob die Rechtsfrage, deretwegen die zweite Instanz etwa eine ordentliche Revision zuließ, nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblich gewesen wäre (RIS-Justiz RS0048272; 1 Ob 85/03m uva Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 502, ZPO Rz 11 mwN).
Da der Rechtsmittelwerber die vom Berufungsgericht als erheblich relevierte Rechtsfrage inhaltlich in keiner Weise anspricht und die von ihm ausschließlich bekämpfte Anwendbarkeit des § 870 ABGB - für die es maßgeblich auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt (zur „List" 6 Ob 7/06g = SZ 2006/22; zur „Drohung" 9 Ob 132/99y; 1 Ob 118/00k; 9 ObA 117/04b) - von den Vorinstanzen vertretbar bejaht wurde, erweist sich die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig.Da der Rechtsmittelwerber die vom Berufungsgericht als erheblich relevierte Rechtsfrage inhaltlich in keiner Weise anspricht und die von ihm ausschließlich bekämpfte Anwendbarkeit des Paragraph 870, ABGB - für die es maßgeblich auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt (zur „List" 6 Ob 7/06g = SZ 2006/22; zur „Drohung" 9 Ob 132/99y; 1 Ob 118/00k; 9 ObA 117/04b) - von den Vorinstanzen vertretbar bejaht wurde, erweist sich die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.
Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.