Gemäß § 41 Abs.2 GmbHG kann unter den dort genannten Voraussetzungen jeder Gesellschafter die Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter mittels Klage verlangen. Gemäß Abs.3 sind auch die Geschäftsführer und der Aufsichtsrat, unter bestimmten Voraussetzungen jeder einzelne Geschäftsführer und jedes Mitglied des Aufsichtsrates, klageberechtigt. Die Beklagte gesteht selbst zu, daß der Kläger im Zeitpunkt der angefochtenen Beschlußfassung nicht Gesellschafter war. Er wurde auch - wie noch darzustellen sein wird - nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt, sodaß seine Klagelegitimation nach der genannten Gesetzesstelle zu verneinen ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten bedeutet dies jedoch nicht, daß ihm überhaupt kein Klagerecht zustünde. Es kann nämlich nicht zweifelhaft sein, daß durch die - wenngleich unwirksame - Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer sowie die Eintragung dieser Tatsache ins Firmenbuch in seine Rechte eingegriffen wurde. Dieser unrichtigen durch die Registrierung in die Öffentlichkeit getragenen Behauptung einer Organstellung kann der Kläger daher auch außerhalb des Geltungsbereiches des § 41 GmbHG mit Klage begegnen (vgl. Reich-Rohrwig, GesmbHR 388 f).Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, GmbHG kann unter den dort genannten Voraussetzungen jeder Gesellschafter die Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter mittels Klage verlangen. Gemäß Absatz 3, sind auch die Geschäftsführer und der Aufsichtsrat, unter bestimmten Voraussetzungen jeder einzelne Geschäftsführer und jedes Mitglied des Aufsichtsrates, klageberechtigt. Die Beklagte gesteht selbst zu, daß der Kläger im Zeitpunkt der angefochtenen Beschlußfassung nicht Gesellschafter war. Er wurde auch - wie noch darzustellen sein wird - nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt, sodaß seine Klagelegitimation nach der genannten Gesetzesstelle zu verneinen ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten bedeutet dies jedoch nicht, daß ihm überhaupt kein Klagerecht zustünde. Es kann nämlich nicht zweifelhaft sein, daß durch die - wenngleich unwirksame - Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer sowie die Eintragung dieser Tatsache ins Firmenbuch in seine Rechte eingegriffen wurde. Dieser unrichtigen durch die Registrierung in die Öffentlichkeit getragenen Behauptung einer Organstellung kann der Kläger daher auch außerhalb des Geltungsbereiches des Paragraph 41, GmbHG mit Klage begegnen vergleiche Reich-Rohrwig, GesmbHR 388 f).
Allerdings ist der Beklagten darin zuzustimmen, daß die Bestellung von Geschäftsführern ein zweiseitiger Akt ist, der der Zustimmung des in Aussicht genommenen Geschäftsführers bedarf. Erst mit der Annahme durch den Bestellten wird die Bestellung wirksam (Reich-Rohrwig aaO 95; Torggler, Die Rechtsstellung des GmbH-Geschäftsführers (I), GesRZ 1974, 4, hier: 5). Da sich aus der Klage ergibt, daß der Sachwalter des Klägers endgültig seine Zustimmung zur Geschäftsführerbestellung verweigert hat, liegt keine wirksame Bestellung vor. Der ohne Mitwirkung des Klägers zustande gekommene Gesellschafterbeschluß könnte allenfalls die Gesellschafter, jedoch nicht den Kläger binden, weshalb er nicht aus in der Person des Klägers gelegenen Gründen nichtig sein kann (vgl. Reich-Rohrwig aaO 388).Allerdings ist der Beklagten darin zuzustimmen, daß die Bestellung von Geschäftsführern ein zweiseitiger Akt ist, der der Zustimmung des in Aussicht genommenen Geschäftsführers bedarf. Erst mit der Annahme durch den Bestellten wird die Bestellung wirksam (Reich-Rohrwig aaO 95; Torggler, Die Rechtsstellung des GmbH-Geschäftsführers (römisch eins), GesRZ 1974, 4, hier: 5). Da sich aus der Klage ergibt, daß der Sachwalter des Klägers endgültig seine Zustimmung zur Geschäftsführerbestellung verweigert hat, liegt keine wirksame Bestellung vor. Der ohne Mitwirkung des Klägers zustande gekommene Gesellschafterbeschluß könnte allenfalls die Gesellschafter, jedoch nicht den Kläger binden, weshalb er nicht aus in der Person des Klägers gelegenen Gründen nichtig sein kann vergleiche Reich-Rohrwig aaO 388).
Das Gericht hat im Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes jenen Sachverhalt zu beurteilen, den ihm die Parteien unterbreiten (SZ 42/138; RdW 1986, 272). Bei Beurteilung des geltend gemachten Streitgegenstandes ist aber nicht nur der Wortlaut des Klagebegehrens zu berücksichtigen; vielmehr ist auch auf das Tatsachenvorbringen, aus dem der Urteilsantrag abgeleitet wird, Bedacht zu nehmen (Fasching III 645). Ist aus dem Sachvorbringen die begehrte Leistung einwandfrei ableitbar, dann darf und soll das Gericht dem Klagebegehren eine klare und deutliche Fassung geben, selbst wenn es damit vom Wortlaut des Begehrens abweicht; dies gilt auch noch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens (Fasching III 646; SZ 46/89; GesRZ 1988, 229; 2 Ob 524/92 = RdW 1992, 209). Dem Sachvorbringen der Klage, daß der Sachwalter seine erforderliche Zustimmung zu den Vereinbarungen nicht erteilt habe, ist das Begehren des Klägers klar und unzweideutig dahingehend zu entnehmen, daß er im Gefolge des Beschlusses der außerordentlichen Generalversammlung nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt wurde. In diesem Sinne war daher der Spruch der angefochtenen Entscheidung zu modifizieren.Das Gericht hat im Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes jenen Sachverhalt zu beurteilen, den ihm die Parteien unterbreiten (SZ 42/138; RdW 1986, 272). Bei Beurteilung des geltend gemachten Streitgegenstandes ist aber nicht nur der Wortlaut des Klagebegehrens zu berücksichtigen; vielmehr ist auch auf das Tatsachenvorbringen, aus dem der Urteilsantrag abgeleitet wird, Bedacht zu nehmen (Fasching römisch drei 645). Ist aus dem Sachvorbringen die begehrte Leistung einwandfrei ableitbar, dann darf und soll das Gericht dem Klagebegehren eine klare und deutliche Fassung geben, selbst wenn es damit vom Wortlaut des Begehrens abweicht; dies gilt auch noch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens (Fasching römisch drei 646; SZ 46/89; GesRZ 1988, 229; 2 Ob 524/92 = RdW 1992, 209). Dem Sachvorbringen der Klage, daß der Sachwalter seine erforderliche Zustimmung zu den Vereinbarungen nicht erteilt habe, ist das Begehren des Klägers klar und unzweideutig dahingehend zu entnehmen, daß er im Gefolge des Beschlusses der außerordentlichen Generalversammlung nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt wurde. In diesem Sinne war daher der Spruch der angefochtenen Entscheidung zu modifizieren.
Es ist nicht näher zu untersuchen, ob der Kläger berechtigt wäre, aufgrund eines klagestattgebenden Urteiles die Löschung der Eintragung als Geschäftsführer oder Liquidator zu beantragen (nach Lehre und Rechtsprechung hat der Geschäftsführer in Handelsregistersachen wie überhaupt in Angelegenheiten der außerstreitigen Handelsgerichtsbarkeit grundsätzlich keine Parteistellung (Reich-Rohrwig aaO 784; GesRZ 1984, 219), denn sein Feststellungsinteresse gemäß § 228 ZPO reicht über jenes an der bloßen Löschung der unrichtigen Eintragung hinaus. Es ergibt sich ohne weiteres allein schon aus der im § 25 GmbHG normierten Haftung des Geschäftsführers. Es muß daher auch nicht geprüft werden, ob der Kläger mit einer auf Löschung der Eintragung gerichteten Klage nicht ebenfalls sein Rechtsschutzziel hätte erreichen können. Bei dieser Sachlage vermag es auch nicht zu schaden, daß der Kläger in der Klage das Interesse nicht ausdrücklich ausgeführt hat (vgl. EvBl. 1965/203). Die mangelnde Stichhaltigkeit des Einwandes der Beklagten, der Kläger hätte jederzeit die Löschung beim Registergericht beantragen können - abgesehen von der Frage der Legitimation - nicht stichhältig ist, hat bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend dargelegt.Es ist nicht näher zu untersuchen, ob der Kläger berechtigt wäre, aufgrund eines klagestattgebenden Urteiles die Löschung der Eintragung als Geschäftsführer oder Liquidator zu beantragen (nach Lehre und Rechtsprechung hat der Geschäftsführer in Handelsregistersachen wie überhaupt in Angelegenheiten der außerstreitigen Handelsgerichtsbarkeit grundsätzlich keine Parteistellung (Reich-Rohrwig aaO 784; GesRZ 1984, 219), denn sein Feststellungsinteresse gemäß Paragraph 228, ZPO reicht über jenes an der bloßen Löschung der unrichtigen Eintragung hinaus. Es ergibt sich ohne weiteres allein schon aus der im Paragraph 25, GmbHG normierten Haftung des Geschäftsführers. Es muß daher auch nicht geprüft werden, ob der Kläger mit einer auf Löschung der Eintragung gerichteten Klage nicht ebenfalls sein Rechtsschutzziel hätte erreichen können. Bei dieser Sachlage vermag es auch nicht zu schaden, daß der Kläger in der Klage das Interesse nicht ausdrücklich ausgeführt hat vergleiche EvBl. 1965/203). Die mangelnde Stichhaltigkeit des Einwandes der Beklagten, der Kläger hätte jederzeit die Löschung beim Registergericht beantragen können - abgesehen von der Frage der Legitimation - nicht stichhältig ist, hat bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend dargelegt.
Dem Gericht zweiter Instanz kann jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als es vermeint, daß Punkt 2. des Urteilsbegehrens tatsächlich auf die Nichtigerklärung der Abtretung der Geschäftsanteile gerichtet wäre. Vielmehr richtet sich das Begehren nach dem Klagevorbringen auf die Nichtigerklärung der Genehmigung der Abtretung. Aus den bereits dargelegten Gründen kann aber auch der Beschluß der Generalversammlung auf Zustimmung zur Übertragung der Geschäftsanteile nicht mit Nichtigkeit behaftet sein, sondern nur die Abtretungsverträge zwischen den Gesellschaftern und dem Kläger. Allerdings ist in diesem Falle eine Umdeutung des Klagebegehrens etwa dahin, daß festgestellt werde, der Kläger sei nicht Gesellschafter der Beklagten, nicht möglich, da es am erforderlichen Sachvorbringen mangelt. Hier ist nämlich das Feststellungsinteresse des Klägers nicht ohne weiteres erkennbar, zumal weder vorgebracht ist noch dem Protokoll der außerordentlichen Generalversammlung entnommen werden kann, ob überhaupt Abtretungsverträge geschlossen wurden. Die im Protokoll gewählte Formulierung läßt vielmehr den Schluß zu, daß lediglich die beabsichtigte Abtretung genehmigt wurde.
Es war daher beiden Revisionen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 43 Abs.1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 43, Absatz eins, ZPO.