Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Realitätenvermittler und Gebäudeverwalter. Er verwaltet das Johann, Franz und Johannes F***** gehörige Haus, ***** im 6. Wiener Gemeindebezirk. In einem Zeitungsinserat gab er die Kosten der in diesem Haus zu vermietenden Wohnung top.Nr. ***** mit S 180.000 (Ablöse)/S 1.500 (monatlicher Mietzins) an. Auf Grund dieses Inserates trat die Erstklägerin mit der Realitätenkanzlei des Beklagten in Verbindung und beide Kläger schlossen am 25. November 1982 mit den durch den Beklagten vertretenen Eigentümern einen Mietvertrag über diese Wohnung; dabei bezahlten sie dem Beklagten die verlangte Ablöse von S 180.000. Eine angemessene Gegenleistung stand dieser Zahlung nicht gegenüber. Da der Beklagte keine Erklärungen darüber abgegeben hatte, in wessen Namen er die Ablöse forderte, waren die Kläger der Meinung, daß ihre Zahlung zur Gänze den Hauseigentümern zugute kommen werde. Tatsächlich hatte aber der Vormieter Harald F*****, der Sohn eines der Miteigentümer, den Beklagten beauftragt, für ihn eine Ablöse von S 130.000 von den neuen Mietern zu kassieren. Auch die Hauseigentümer hatten den Beklagten beauftragt, einen Ablösebetrag zu verlangen, weil auch sie aus Anlaß der Neuvermietung vom neuen Mieter "etwas bekommen wollten". Der Beklagte überwies von der Ablöse S 130.000 an den Vormieter und S 50.000 (abzüglich S 5.000 an eigener Provision) an die Hauseigentümer. Am 22. November 1985 brachten die Kläger beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur AZ 47 C 752/85 gegen die Hauseigentümer eine Klage mit dem Begehren auf Zurückzahlung der Ablöse von S 180.000 samt Nebengebühren ein. In diesem Verfahren wendeten die Hauseigentümer mit Schriftsatz vom 5. Mai 1986 (ON 5) ein, sie hätten lediglich S 50.000 für die Einräumung des Weitergaberechtes erhalten, ein darüber hinausgehender Betrag sei nicht ihnen, sondern dem Vormieter Harald F***** zugekommen.
Das Erstgericht verurteilte in jenem Verfahren die beklagten Hauseigentümer zur Zahlung von S 50.000 samt 4 % Zinsen seit 26. November 1982 und wies das auf Zahlung von weiteren S 130.000 samt Zinsen gerichtete Mehrbegehren ab, den Klägern lastete es die Verpflichtung zum Kostenersatz in Höhe von S 9.620,72 auf.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung derart ab, daß es die Beklagten zur Zahlung von S 180.000 samt 4 % Zinsen seit 26. November 1982 verpflichtete.
Der Oberste Gerichtshof stellte das Urteil des Erstgerichtes wieder her und führte zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen an:
Der Hausverwalter sei aufgrund der ihm erteilten Hausverwaltungsvollmacht nicht zur Vereinbarung oder Empfangnahme verbotener Ablösen namens der Hauseigentümer befugt; er könne jedoch - herrschender Ansicht zufolge - zur Vornahme derartiger - ungültiger - Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen wirksam bevollmächtigt werden (MietSlg. 15.212/29 uva). Die bereicherungsrechtliche Zurechnung erfolge dann nach § 1017 ABGB (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 18 vor § 1431), uzw. unabhängig davon, ob die Ablöse dem Vertretenen zugekommen ist oder nicht. Sei jedoch die Ablöse dem dazu vom Geschäftsherrn nicht autorisierten Vertreter gezahlt worden, dann hafte der Geschäftsherr nur, wenn sie ihm auch tatsächlich zugekommen ist (MietSlg. 3.900, 15.212/29 uva). Im konkreten Fall sei es aber nicht zweifelhaft, daß die Beklagten den Hausverwalter nur ermächtigt hätten, für sie jenen Ablösebetrag zu kassieren, der den vom Vormieter geforderten Ablösebetrag (S 130.000) übersteigt (arg. ihre Erklärung gegenüber dem Hausverwalter: "auch etwas bekommen" zu wollen). Der Hausverwalter sei aber vom Vormieter beauftragt worden, für ihn die Ablöse von S 130.000 zu kassieren und er habe den entsprechenden Betrag auch von den Mietern erhalten. Nicht sei der Hausverwalter aber von den beklagten Hauseigentümern bevollmächtigt gewesen, für sie eine Ablöse in dieser Höhe zu fordern und in Empfang zu nehmen. Da den beklagten Hauseigentümern der Betrag von S 130.000 nicht zugekommen sei, könnten sie bereicherungsrechtlich auch nicht auf Zurückzahlung dieses Betrages in Anspruch genommen werden. Darauf sei ohne Einfluß, daß die zahlenden Mieter mangels Offenlegung der bestehenden Vollmachten durch den Hausverwalter angenommen hätten, er sei bei der Ablösevereinbarung ausschließlich für die beklagten Hauseigentümer tätig gewesen.Der Hausverwalter sei aufgrund der ihm erteilten Hausverwaltungsvollmacht nicht zur Vereinbarung oder Empfangnahme verbotener Ablösen namens der Hauseigentümer befugt; er könne jedoch - herrschender Ansicht zufolge - zur Vornahme derartiger - ungültiger - Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen wirksam bevollmächtigt werden (MietSlg. 15.212/29 uva). Die bereicherungsrechtliche Zurechnung erfolge dann nach Paragraph 1017, ABGB (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 18 vor Paragraph 1431,), uzw. unabhängig davon, ob die Ablöse dem Vertretenen zugekommen ist oder nicht. Sei jedoch die Ablöse dem dazu vom Geschäftsherrn nicht autorisierten Vertreter gezahlt worden, dann hafte der Geschäftsherr nur, wenn sie ihm auch tatsächlich zugekommen ist (MietSlg. 3.900, 15.212/29 uva). Im konkreten Fall sei es aber nicht zweifelhaft, daß die Beklagten den Hausverwalter nur ermächtigt hätten, für sie jenen Ablösebetrag zu kassieren, der den vom Vormieter geforderten Ablösebetrag (S 130.000) übersteigt (arg. ihre Erklärung gegenüber dem Hausverwalter: "auch etwas bekommen" zu wollen). Der Hausverwalter sei aber vom Vormieter beauftragt worden, für ihn die Ablöse von S 130.000 zu kassieren und er habe den entsprechenden Betrag auch von den Mietern erhalten. Nicht sei der Hausverwalter aber von den beklagten Hauseigentümern bevollmächtigt gewesen, für sie eine Ablöse in dieser Höhe zu fordern und in Empfang zu nehmen. Da den beklagten Hauseigentümern der Betrag von S 130.000 nicht zugekommen sei, könnten sie bereicherungsrechtlich auch nicht auf Zurückzahlung dieses Betrages in Anspruch genommen werden. Darauf sei ohne Einfluß, daß die zahlenden Mieter mangels Offenlegung der bestehenden Vollmachten durch den Hausverwalter angenommen hätten, er sei bei der Ablösevereinbarung ausschließlich für die beklagten Hauseigentümer tätig gewesen.
Mit der nun vorliegenden, am 9.Dezember 1988 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrten die klagenden Mieter die Verurteilung des beklagten Hausverwalters zur Zahlung von S 130.000 samt 4 % Zinsen seit 26. November 1982 und von weiteren S 31.182 samt 4 % Zinsen seit dem Klagetag aus dem Rechtstitel Schadenersatz. Sie brachten dazu im wesentlichen vor:
Der beklagte Hausverwalter habe es anläßlich der Ablösevereinbarung in Verletzung der ihn treffenden Schutz- und Sorgfaltspflicht schuldhaft unterlassen, die Kläger darüber aufzuklären, daß er den Teilbetrag der verbotenen Ablöse von S 130.000 nicht für die Hauseigentümer, sondern für den Vormieter verlange und entgegennehme. Er hafte ihnen daher aus dem Titel des Schadenersatzes oder aus jedem anderen Rechtsgrund für ihre - gegenüber dem Empfänger der Teilablöseforderung bereits verjährte - Ablöserückforderung und für den frustrierten Prozeßaufwand im Verfahren gegen die Hauseigentümer. Ihr Anspruch sei auch nicht verjährt, weil er innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ab Kenntnis ihres Schadens erhoben worden sei.
Der Beklagte beantragte mit folgender Begründung die Abweisung des Klagebegehrens: Die Kläger hätten jederzeit fragen und erfahren können, für welche Personen er den Ablösebetrag gefordert und übernommen habe. Ihn treffe gegenüber den Klägern keine Aufklärungspflicht über seine Auftraggeber. Im übrigen sei das Klagebegehren verjährt, soweit der Anspruch auf Schadenersatz gestützt werde.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und führte aus: Der Klageanspruch sei verjährt, weil der Beklagte selbst bei Annahme der Verletzung der ihm von den Klägern unterstellten Aufklärungspflicht über die gesetzliche Unzulässigkeit und die konkrete Zuweisung der Ablöseforderung nach § 27 MRG für die Rückzahlung des gesamten Betrages gehaftet hätte. Der Bestimmung des § 27 MRG wohne nicht nur ein bereicherungs-, sondern auch ein schadenersatzrechtlicher Aspekt inne; dennoch verjähre ein derartiger Anspruch nicht nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Verjährungsbestimmungen, sondern nach der Spezialnorm des § 27 Abs 3 MRG binnen drei Jahren ab Zahlung der Ablöse.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und führte aus: Der Klageanspruch sei verjährt, weil der Beklagte selbst bei Annahme der Verletzung der ihm von den Klägern unterstellten Aufklärungspflicht über die gesetzliche Unzulässigkeit und die konkrete Zuweisung der Ablöseforderung nach Paragraph 27, MRG für die Rückzahlung des gesamten Betrages gehaftet hätte. Der Bestimmung des Paragraph 27, MRG wohne nicht nur ein bereicherungs-, sondern auch ein schadenersatzrechtlicher Aspekt inne; dennoch verjähre ein derartiger Anspruch nicht nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Verjährungsbestimmungen, sondern nach der Spezialnorm des Paragraph 27, Absatz 3, MRG binnen drei Jahren ab Zahlung der Ablöse.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil des Erstgerichtes, erklärte die ordentliche Revision für zulässig und führte aus: Die Unterlassung des Beklagten, die Kläger auf die Ungesetzlichkeit der für seine Auftraggeber begehrten Ablöse hinzuweisen, begründe keine über die schon mit dem Verlangen und der Entgegennahme einer solchen verbotenen Ablöse nach § 27 Abs 2 und 4 MRG verbundene, hinausgehende zusätzliche Rechtswidrigkeit. Das MRG regle die Rückforderungsansprüche nach § 27 als Kondiktionsansprüche besonderer Art, die mit anderen Bereicherungsansprüchen - wie noch nach dem Mietengesetz - nicht mehr konkurrierten. Der dieser Bestimmung schon mit Rücksicht darauf, daß im allgemeinen das Verlangen und die Entgegennahme einer gesetzlich verbotenen Ablöse immer rechtswidrig und schuldhaft sein werde, zweifellos innewohnende schadenersatzrechtliche Aspekt könne an der Verjährungsbestimmung des § 27 Abs 3 MRG nichts ändern. Insbesondere könne durch "Hilfskonstruktionen am Rande der Ablösezahlung" nicht noch zusätzlich ein Schadenersatzanspruch allgemeiner Natur entstehen, der den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des § 1489 ABGB zu unterstellen wäre. Der Beklagte sei von sich aus nicht verhalten gewesen, seine Auftraggeber für die Ablöseforderung und die exakte Zuweisung der Ablösezahlungen offenzulegen. Vielmehr habe es genügt, daß die Kläger sich über diese Umstände bei ihm erkundigen hätten können. Auf Grund der gegebenen Sachlage hätten sie vielmehr von Beginn an auch den Beklagten mit ihrem Rückforderungsanspruch gemäß § 27 MRG belangen können, dieser Anspruch sei aber - wie auch gegenüber dem Vormieter - längst verjährt.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil des Erstgerichtes, erklärte die ordentliche Revision für zulässig und führte aus: Die Unterlassung des Beklagten, die Kläger auf die Ungesetzlichkeit der für seine Auftraggeber begehrten Ablöse hinzuweisen, begründe keine über die schon mit dem Verlangen und der Entgegennahme einer solchen verbotenen Ablöse nach Paragraph 27, Absatz 2 und 4 MRG verbundene, hinausgehende zusätzliche Rechtswidrigkeit. Das MRG regle die Rückforderungsansprüche nach Paragraph 27, als Kondiktionsansprüche besonderer Art, die mit anderen Bereicherungsansprüchen - wie noch nach dem Mietengesetz - nicht mehr konkurrierten. Der dieser Bestimmung schon mit Rücksicht darauf, daß im allgemeinen das Verlangen und die Entgegennahme einer gesetzlich verbotenen Ablöse immer rechtswidrig und schuldhaft sein werde, zweifellos innewohnende schadenersatzrechtliche Aspekt könne an der Verjährungsbestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, MRG nichts ändern. Insbesondere könne durch "Hilfskonstruktionen am Rande der Ablösezahlung" nicht noch zusätzlich ein Schadenersatzanspruch allgemeiner Natur entstehen, der den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Paragraph 1489, ABGB zu unterstellen wäre. Der Beklagte sei von sich aus nicht verhalten gewesen, seine Auftraggeber für die Ablöseforderung und die exakte Zuweisung der Ablösezahlungen offenzulegen. Vielmehr habe es genügt, daß die Kläger sich über diese Umstände bei ihm erkundigen hätten können. Auf Grund der gegebenen Sachlage hätten sie vielmehr von Beginn an auch den Beklagten mit ihrem Rückforderungsanspruch gemäß Paragraph 27, MRG belangen können, dieser Anspruch sei aber - wie auch gegenüber dem Vormieter - längst verjährt.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage der Verjährung von im Zusammenhang mit Ablösezahlungen erhobenen Schadenersatzansprüchen höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Die Revision der Kläger ist aus dem vom Berufungsgericht aufgezeigten Grunde zulässig und sie ist auch begründet.