Rechtssatz RS0026105
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026105
Entscheidungsdatum
23.05.1991
Rechtssatz
Klärt der Hausverwalter den Mieter bei der Entgegennahme einer verbotenen Ablöse nicht darüber auf, daß diese nicht - wie vom Mieter anzunehmen - den Vermietern sondern größtenteils dem Vormieter zukommen soll, haftet er aus culpa in contrahendo als Scheinvertreter für den Schaden, der dem Mieter im Vertrauen auf die vorgeschützte Vertretungslage bei der Rückforderung der unerlaubten Ablöse entstanden ist (Vertrauensschaden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0026105
Dokumentnummer
JJR_19910523_OGH0002_0080OB00622_9000000_001