Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes sind hier solche Rechtsfragen jedoch nicht entscheidungswesentlich, so daß die Voraussetzungen des § 14 Abs.1 AußStrG nicht vorliegen. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen lebten die Eltern der beiden minderjährigen Kinder und diese auch noch im Oktober 1987 gemeinsam am väterlichen Bauernhof. Soweit die Bedürfnisse der Kinder nicht in natura am Hof gedeckt wurden, kam im vollen Einverständnis zwischen beiden Ehegatten die berufstätige Mutter mit Hilfe ihres Einkommens ergänzend hiefür auf. Mit vereinten Kräften wurden auch die Mittel für den Hausneubau aufgebracht und die erforderlichen Investitionen im landwirtschaftlichen Betrieb finanziert. Aus Anlaß der Scheidung der Ehe und der von ihr eingegangenen Räumungsverpflichtung zog die Mutter mit den Kindern dann vom Bauernhof fort und hatte in diesem Zusammenhang verschiedene Auslagen zu bestreiten.Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes sind hier solche Rechtsfragen jedoch nicht entscheidungswesentlich, so daß die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht vorliegen. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen lebten die Eltern der beiden minderjährigen Kinder und diese auch noch im Oktober 1987 gemeinsam am väterlichen Bauernhof. Soweit die Bedürfnisse der Kinder nicht in natura am Hof gedeckt wurden, kam im vollen Einverständnis zwischen beiden Ehegatten die berufstätige Mutter mit Hilfe ihres Einkommens ergänzend hiefür auf. Mit vereinten Kräften wurden auch die Mittel für den Hausneubau aufgebracht und die erforderlichen Investitionen im landwirtschaftlichen Betrieb finanziert. Aus Anlaß der Scheidung der Ehe und der von ihr eingegangenen Räumungsverpflichtung zog die Mutter mit den Kindern dann vom Bauernhof fort und hatte in diesem Zusammenhang verschiedene Auslagen zu bestreiten.
Das Rekursgericht vertrat die Aufassung, unter den gegebenen Umständen sei für die beiden Kinder durch die einvernehmliche Unterhaltsregelung voll vorgesorgt gewesen, so daß eine Unterhaltsverletzung durch den Vater und ein nachträglicher ergänzender Unterhalt für die Kinder nicht in Frage komme. Auch der von der Mutter unter dem Titel "Sonderausgaben" begehrte Ersatz der halben Übersiedlungskosten sei nicht gerechtfertigt, weil die Übersiedlungskosten grundsätzlich eine Folge der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft darstellten und die die Kinder betreffenden Gegenstände nach der Aufzählung der Mutter, wenn überhaupt - eine Kinderzimmereinrichtung sei in der Folge neu angeschafft worden - nur einen geringen Bruchteil des Ladegutes ausgemacht und daher mit zu vernachlässigenden Kosten auch per PKW durch die Mutter hätten befördert werden können.
Dagegen bringt die Mutter im außerordentlichen Revisionsrekurs vor, es mangle an Feststellungen über die Einkünfte des Vaters in der maßgeblichen Zeit. Tatsächlich hätten ihm diese die Leistung der nunmehr nachträglich begehrten Unterhaltsbeiträge gestattet. Er sei hiezu auch nachträglich verpflichtet, weil er nur unzureichenden Naturalunterhalt gewährt habe und demgemäß von ihr finanzielle Beiträge geleistet worden seien, um die Bedürfnisse der Kinder voll befriedigen zu können. Richtig sei, daß sie sich zur Räumung der Ehewohnung am Bauernhof verpflichtet habe und ihr im Scheidungsvergleich das Sorgerecht über die beiden minderjährigen Kinder übertragen worden sei. Da die ihr zuerkannten Einrichtungsgegenstände auch den Kindern zugute kämen und auch deren Spielsachen usw befördert worden seien, habe der Vater jedoch die Hälfte der Umsiedlungskosten zu ersetzen.
Hiezu war folgendes zu erwägen:
Im Sinne der nunmehr geänderten Judikatur (JBl. 1988, 586; 8 Ob 588/89; 4 Ob 533/90 ua) kann unter Bedachtnahme auf die Verjährungsbestimmung des § 1480 ABGB gesetzlicher Unterhalt auch für die Vergangenheit gefordert und daher bei Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen von diesen die nachträgliche Unterhaltsfestsetzung im Außerstreitverfahren begehrt werden. Eine derartige Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Vater ist im vorliegenden Fall in dem für die Entscheidung wesentlichen Zeitraum jedoch nicht eingetreten, weil nach den vorinstanzlichen Feststellungen die Eltern eine einvernehmliche Unterhaltsregelung getroffen hatten, auf deren Grundlage bis Oktober 1987 sämtliche Bedürfnisse der Kinder - durch Beiträge des Vaters und teils auch durch Beiträge der Mutter - tatsächlich im elterlichen Haushalt voll abgedeckt wurden. Für eine Verletzung der väterlichen Unterhaltspflicht und demgemäß einen offenen Unterhaltsanspruch ist unter solchen Umständen von vornherein kein Raum. Es stellt sich daher hier auch nicht die vom Rekursgericht im Hinblick auf die geänderte Judikatur offenbar als erheblich im Sinne des § 14 Abs.1 AußStrG angesehene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei tatsächlich gewährtem, jedoch unzureichendem Naturalunterhalt nachträglich ein zusätzlicher Geldunterhalt gefordert werden kann. Die Frage schließlich, ob Sonderausgaben auf Grund nachträglicher Antragstellung zuerkannt werden können, ist durch die vorzitierte geänderte Judikatur eindeutig im bejahenden Sinne beantwortet (so auch Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu § 140), so daß auch insoweit die Voraussetzungen des § 14 Abs.1 AußStrG nicht vorliegen. Im übrigen stellt sich diese Frage hier gar nicht, weil der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand festgestelltermaßen in keinem bedeutsamen Ausmaß die beiden Kinder betraf. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.Im Sinne der nunmehr geänderten Judikatur (JBl. 1988, 586; 8 Ob 588/89; 4 Ob 533/90 ua) kann unter Bedachtnahme auf die Verjährungsbestimmung des Paragraph 1480, ABGB gesetzlicher Unterhalt auch für die Vergangenheit gefordert und daher bei Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen von diesen die nachträgliche Unterhaltsfestsetzung im Außerstreitverfahren begehrt werden. Eine derartige Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Vater ist im vorliegenden Fall in dem für die Entscheidung wesentlichen Zeitraum jedoch nicht eingetreten, weil nach den vorinstanzlichen Feststellungen die Eltern eine einvernehmliche Unterhaltsregelung getroffen hatten, auf deren Grundlage bis Oktober 1987 sämtliche Bedürfnisse der Kinder - durch Beiträge des Vaters und teils auch durch Beiträge der Mutter - tatsächlich im elterlichen Haushalt voll abgedeckt wurden. Für eine Verletzung der väterlichen Unterhaltspflicht und demgemäß einen offenen Unterhaltsanspruch ist unter solchen Umständen von vornherein kein Raum. Es stellt sich daher hier auch nicht die vom Rekursgericht im Hinblick auf die geänderte Judikatur offenbar als erheblich im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG angesehene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei tatsächlich gewährtem, jedoch unzureichendem Naturalunterhalt nachträglich ein zusätzlicher Geldunterhalt gefordert werden kann. Die Frage schließlich, ob Sonderausgaben auf Grund nachträglicher Antragstellung zuerkannt werden können, ist durch die vorzitierte geänderte Judikatur eindeutig im bejahenden Sinne beantwortet (so auch Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu Paragraph 140,), so daß auch insoweit die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht vorliegen. Im übrigen stellt sich diese Frage hier gar nicht, weil der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand festgestelltermaßen in keinem bedeutsamen Ausmaß die beiden Kinder betraf. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.