Zur Frage der Zulässigkeit des vorliegenden Revisionsrekurses:
Ständiger Rechtsprechung zufolge richtet sich der Vorwurf der falsch angenommenen Unterhaltsbemessungsgrundlage gegen die gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG in dritter Instanz unanfechtbare Unterhaltsbemessung (5 Ob 502/83; 2 Ob 601/84; 5 Ob 575/84 uva.). Zu dieser gehört die Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, welche durch die ihm zur Verfügung stehenden Mittel und seine weiteren Sorgepflichten bestimmt wird (7 Ob 610/77, EFSlg. 32.539, 1 Ob 662/84; 1 Ob 664/86 uva.). Auch die Frage der Berücksichtigung abweichender Lebensverhältnisse der Eltern betrifft den Bemessungskomplex (EFSlg. 34.991; 6 Ob 681/84; 6 Ob 609/84 ua.). Nicht zur Unterhaltsbemessung gehört die Beurteilung verfahrensrechtlicher Fragen; hinsichtlich solcher ist der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof demnach zulässig (RZ 1968, 137; RZ 1975, 89; JBl. 1981, 489; 8 Ob 561/88 ua.). Dies gilt daher auch für die Rüge einer vom Rekursgericht begangenen Verletzung des Gebotes der Zulässigkeit von Neuerungen im Rekurs oder eine begangene Aktenwidrigkeit. Ein derartiger rekursgerichtlicher Verfahrensmangel durch die Nichtberücksichtigung von Neuerungen im Rekursverfahren ist vorliegendenfalls jedoch nicht gegeben und wird auch gar nicht behauptet. Ebensowenig liegt eine Aktenwidrigkeit vor, denn das Rekursgericht hat seine ergänzende Feststellung eines monatlichen Einkommens des Vaters auf die Gehaltsauskunft ON 185 gestützt.Ständiger Rechtsprechung zufolge richtet sich der Vorwurf der falsch angenommenen Unterhaltsbemessungsgrundlage gegen die gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG in dritter Instanz unanfechtbare Unterhaltsbemessung (5 Ob 502/83; 2 Ob 601/84; 5 Ob 575/84 uva.). Zu dieser gehört die Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, welche durch die ihm zur Verfügung stehenden Mittel und seine weiteren Sorgepflichten bestimmt wird (7 Ob 610/77, EFSlg. 32.539, 1 Ob 662/84; 1 Ob 664/86 uva.). Auch die Frage der Berücksichtigung abweichender Lebensverhältnisse der Eltern betrifft den Bemessungskomplex (EFSlg. 34.991; 6 Ob 681/84; 6 Ob 609/84 ua.). Nicht zur Unterhaltsbemessung gehört die Beurteilung verfahrensrechtlicher Fragen; hinsichtlich solcher ist der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof demnach zulässig (RZ 1968, 137; RZ 1975, 89; JBl. 1981, 489; 8 Ob 561/88 ua.). Dies gilt daher auch für die Rüge einer vom Rekursgericht begangenen Verletzung des Gebotes der Zulässigkeit von Neuerungen im Rekurs oder eine begangene Aktenwidrigkeit. Ein derartiger rekursgerichtlicher Verfahrensmangel durch die Nichtberücksichtigung von Neuerungen im Rekursverfahren ist vorliegendenfalls jedoch nicht gegeben und wird auch gar nicht behauptet. Ebensowenig liegt eine Aktenwidrigkeit vor, denn das Rekursgericht hat seine ergänzende Feststellung eines monatlichen Einkommens des Vaters auf die Gehaltsauskunft ON 185 gestützt.
Die Frage, von welchem Zeitpunkt an gesetzlicher Unterhalt zu leisten ist oder ob und ab wann Unterhalt auch für die Vergangenheit zugesprochen bzw. erhöht oder rückwirkend herabgesetzt werden kann, gehört ebenfalls nicht zum Komplex der Unterhaltsbemessung, weil sie grundsätzlich nicht die Ausmittlung der Höhe der Unterhaltsverpflichtung betrifft (EFSlg. 25.645; SZ 44/29, 2 Ob 594/85; 6 Ob 741/87 ua.).
Insoweit hier der Vater den rekursgerichtlichen Zuspruch von Unterhalt auch für die Zeit vor dem Tag der Antragstellung bekämpft, ist der Revisionsrekurs deshalb zulässig. Er ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Im Sinne der Entscheidung des verstärkten Senates vom 9. Juni 1988, 6 Ob 544/87 = EvBl. 1988/123 = JBl. 1988, 586 = ÖAmtsVd 1988, 79 und der folgenden Entscheidungen 6 Ob 580/88, 8 Ob 626/87 und 8 Ob 626/88 können Unterhalts(erhöhungs-)ansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden; ihre Geltendmachung ist nur durch die Verjährungsbestimmung des § 1480 ABGB eingeschränkt. Dafür, daß vorliegendenfalls die Unterhaltsberechtigte ein Verhalten gesetzt hätte, welches im Sinne des § 863 ABGB als ein stillschweigender Verzicht auf eine Unterhaltserhöhung ab 1. März 1988 zu werten sei, mangelt es an jeglichem Anhaltspunkt. Der Vater hat insoweit auch keine konkrete Behauptung aufgestellt. Somit liegt aber im rekursgerichtlichen Zuspruch des erhöhten Unterhaltes auch schon für die Zeitspanne vom 1. März 1988 bis zum Tag der Antragstellung, das ist der 13. Dezember 1988, kein Rechtsirrtum.Im Sinne der Entscheidung des verstärkten Senates vom 9. Juni 1988, 6 Ob 544/87 = EvBl. 1988/123 = JBl. 1988, 586 = ÖAmtsVd 1988, 79 und der folgenden Entscheidungen 6 Ob 580/88, 8 Ob 626/87 und 8 Ob 626/88 können Unterhalts(erhöhungs-)ansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden; ihre Geltendmachung ist nur durch die Verjährungsbestimmung des Paragraph 1480, ABGB eingeschränkt. Dafür, daß vorliegendenfalls die Unterhaltsberechtigte ein Verhalten gesetzt hätte, welches im Sinne des Paragraph 863, ABGB als ein stillschweigender Verzicht auf eine Unterhaltserhöhung ab 1. März 1988 zu werten sei, mangelt es an jeglichem Anhaltspunkt. Der Vater hat insoweit auch keine konkrete Behauptung aufgestellt. Somit liegt aber im rekursgerichtlichen Zuspruch des erhöhten Unterhaltes auch schon für die Zeitspanne vom 1. März 1988 bis zum Tag der Antragstellung, das ist der 13. Dezember 1988, kein Rechtsirrtum.
Dem Rechtsmittel war daher nicht Folge zu geben.