Begründung:
Mit dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 2. 12. 1987, Zl. IIc-2536/10, wurden gemäß §§ 40, 41 und 42 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1979, LGBl Nr 39, zugunsten des Antragsgegners auf den Grundstücken 121/1, 123, 126 und 128/1, je KG Gerlos, des Antragstellers nachstehende Benützungsrechte durch Enteignung im öffentlichen Interesse des Fremdenverkehrs eingeräumt:Mit dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 2. 12. 1987, Zl. IIc-2536/10, wurden gemäß Paragraphen 40, 41 und 42 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1979, LGBl Nr 39, zugunsten des Antragsgegners auf den Grundstücken 121/1, 123, 126 und 128/1, je KG Gerlos, des Antragstellers nachstehende Benützungsrechte durch Enteignung im öffentlichen Interesse des Fremdenverkehrs eingeräumt:
a) Das Recht des Gehens und Fahrens zu Fuß und mit Wintersportgeräten aller Art zum Zweck der Wintersportausübung, b) das Recht der Zaunfreihaltung, c) das Recht der Freihaltung von Düngung und Viehtrieb jeder Art, d) das Recht der händischen und mechanischen Präparierung mit bis zu 8 Tonnen schweren Pistenwalzen samt den notwendigen Zusatzgeräten, jedoch erst bei einer Mindestschneehöhe von 30 cm, und e) das Recht, die gegenständlichen Flächen mit an anderen Stellen entnommenem Schnee zu präparieren, jeweils für die Wintersportzeit, das ist zwischen dem 1. 12. und 1.
5. jeden Jahres.
Für die eingeräumten Benützungsrechte wurde im Enteignungsbescheid die jährliche Entschädigung mit S 80.763,-
festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
2.951 m2 der Gp 121/1 a S 12,-................ S 35.412,-
2.518 m2 der Gp 123 und 917 m2 der Gp 128/1
3.435 m2 a S 9,-.............................. S 30.915,-
2.406 m2 der Gp 126 a S 6,-................... S 14.436,-
S 80.763,-
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Der Antragsteller beantragt die (gerichtliche) Neufestsetzung der
Entschädigung mit jährlich S 66,80 pro Quadratmeter für die Gp
121/1, mit S 40,- pro Quadratmeter für die Gp 123 und mit jeweils S
32,- pro Quadratmeter, für die Gp 126 und Gp 128/1, das sind
insgesamt jährlich S 404.182,80. Durch die eingeräumten
Benützungsrechte seien die Grundstücke nicht, wie im
Enteignungsbescheid angenommen, nur zu 40 %, sondern vielmehr zu 100
% entwertet.
Der Antragsgegner vertritt die Ansicht, daß bei der Bewertung der als Freiland gewidmeten Liegenschaften des Antragstellers eine Entschädigung von S 3,- pro Quadratmeter jährlich angemessen sei. Das Erstgericht setzte nachstehende jährliche Entschädigungsbeträge fest:
Für Gp 121/1 2.951 m2 a S 66,80..............S 197.126,80
für Gp 123 2.518 m2 a S 24,-.................S 60.432,--
für Gp 128/1 917 m2 a S 18,-.................S 16.506,--
für Gp 126 2.406 m2 a S 3,-..................S 7.218,--
zusammen S 281.282,80
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Das Mehrbegehren des Antragstellers wies das Erstgericht ab. Es
stellte die Lage und Beschaffenheit der enteigneten Grundstücke fest
und erhob auch deren Verkehrswerte:
1. Gp 121/1:
a) westliche Teilfläche:
aufgrund der Tiefe von 40 m gut verbaubar, günstige Größe, 1.620 m2 a S 3.000,- = S 3,240.000,-
b) östliche Teilfläche:
geringere Tiefe von 20 bis 24 m für Bauzwecke weniger gut geeignet,
1.331 m2 a S 2.400,- S 2,129.600,-
2. Gp 123:
Grundsätzliche Widmung als Wohn- bzw Wohnaufschließungsgebiet möglich, nach Erschließung Bebauung mit kleinen Wohn- und Fremdenverkehrsbauten möglich und zu erwarten.
Baukosten wegen Lage in Lawinengefahrenzone Gelb und teilweise Lage in Vernässungszone etwas höher, ungünstige Verkehrsaufschließung nur von der Schmalseite her (von Westen).
2.518 m2 a S 750,- S 1,888.500,-
3. Gp 128/1:
Wie Gp 123, Erschließungsmöglichkeiten etwas ungünstiger, Baukosten wegen Lage in Lawinengefahrenzone Gelb und Vernässungszone (zur Gänze) etwas höher.
917 m2 a S 600,- S 550.200,-
4. Gp 126:
Rein landwirtschaftliche Parzelle, für die nächsten 25 Jahre kein Bauhoffnungscharakter, ansteigendes Gelände, derzeit in Lawinengefahrenzone Rot.
2.406 m2 a S 60,- S 144.360,-.
Schließlich stellte das Erstgericht noch die "Restwerte nach Enteignung" fest.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß die durch die Dienstbarkeitseinräumungen erfolgte Minderung des Verkehrswertes der betroffenen Liegenschaften des Antragstellers zu ersetzen sei. Zur Ermittlung dieser Entschädigung sei der Verkehrswert vor der Einräumung der Benützungsrechte jenem nach diesem Zeitpunkt gegenüberzustellen. Die aus der Differenz zwischen dem Verkehrswert vor der zwangsweisen Einräumung der Benützungsrechte und dem Restwert nach diesem Zeitpunkt sich ergebenden Entschädigungsbeträge seien - da es sich um auf unbestimmte Zeit eingeräumte Dienstbarkeiten handle - durch 25 zu teilen, um den jährlichen Entschädigungsbetrag zu errechnen. Dies ergebe für das Grundstück 121/1 einen am Antrag orientierten Quadratmeterpreis von S 66,80, für das Grundstück 123 einen Quadratmeterpreis von S 24,-
und für das Grundstück 128 einen solchen von S 18,-. Die Entschädigung für das Grundstück 126 errechne sich nach dem Ertragswertverfahren mit jenem Betrag, der unter Berücksichtigung der Bewirtschaftungserschwernis der Minderung des Ertrages nach Einräumung der Dienstbarkeiten entspreche. Nach diesen Grundsätzen sei der Nutzungsentgang und die Bewirtschaftungserschwernis mit jährlich S 3,- pro Quadratmeter zu bewerten gewesen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs1 AußStrG zulässig sei. Es verwies darauf, daß im vorliegenden Verfahren nur die Höhe der Entschädigung festzusetzen sei, für die nach § 42 Abs2 und 3 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1979 gelte, daß dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB) gebührt. Bei der Bemessung der Entschädigung habe der Wert der besonderen Vorliebe außer Betracht zu bleiben. Hingegen sei auf die Verminderung des Wertes, den ein Grundstück durch die Einräumung der Benützungsrechte erleidet, und auf sonstige Wirtschaftserschwernisse Rücksicht zu nehmen. Demnach sei es Aufgabe der Enteignungsentschädigung, die durch die Enteignung eintretende Vermögenseinbuße auszugleichen, sodaß der Vermögensstand des Enteigneten vor und nach der Enteignung im Endergebnis gleich ist. Nach der Rechtsprechung sei nicht nur der Ertragswert, sondern der diesen Übersteigende Verkehrswert zu entschädigen, wobei unter Verkehrswert der Wert (Preis) zu verstehen sei, der im gewÄhnlichen Geschäftsverkehr nach der Eigenschaft, der Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks allgemein gezahlt wird.und für das Grundstück 128 einen solchen von S 18,-. Die Entschädigung für das Grundstück 126 errechne sich nach dem Ertragswertverfahren mit jenem Betrag, der unter Berücksichtigung der Bewirtschaftungserschwernis der Minderung des Ertrages nach Einräumung der Dienstbarkeiten entspreche. Nach diesen Grundsätzen sei der Nutzungsentgang und die Bewirtschaftungserschwernis mit jährlich S 3,- pro Quadratmeter zu bewerten gewesen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Abs1 AußStrG zulässig sei. Es verwies darauf, daß im vorliegenden Verfahren nur die Höhe der Entschädigung festzusetzen sei, für die nach Paragraph 42, Abs2 und 3 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1979 gelte, daß dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (Paragraph 1323, ABGB) gebührt. Bei der Bemessung der Entschädigung habe der Wert der besonderen Vorliebe außer Betracht zu bleiben. Hingegen sei auf die Verminderung des Wertes, den ein Grundstück durch die Einräumung der Benützungsrechte erleidet, und auf sonstige Wirtschaftserschwernisse Rücksicht zu nehmen. Demnach sei es Aufgabe der Enteignungsentschädigung, die durch die Enteignung eintretende Vermögenseinbuße auszugleichen, sodaß der Vermögensstand des Enteigneten vor und nach der Enteignung im Endergebnis gleich ist. Nach der Rechtsprechung sei nicht nur der Ertragswert, sondern der diesen Übersteigende Verkehrswert zu entschädigen, wobei unter Verkehrswert der Wert (Preis) zu verstehen sei, der im gewÄhnlichen Geschäftsverkehr nach der Eigenschaft, der Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks allgemein gezahlt wird.
Entscheidend für die Höhe der Entschädigung sei die Art der Verwendungsmöglichkeit der enteigneten Sache im Zeitpunkt der Enteignung. Die Bemessung der Entschädigung auf der Grundlage von Bauerwartungsland sei dann möglich, wenn die bevorstehende Parzellierung und Aufschließung nicht nur rechtlich oder tatsächlich möglich, sondern darüber hinaus auf Grund besonderer Umstände in näherer Zukunft auch wahrscheinlich ist. Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze seien die beiden im Verfahren herangezogenen Sachverständigen zu Schätzwerten gelangt, die dem tatsächlichen Wert der enteigneten Grundstücke entsprächen. Vor allem sei darauf Bedacht zu nehmen gewesen, daß das Grundstück Nr. 121/1 eine ausgezeichnete Verkehrs- und Geschäftslage aufweist und auch die Grundstücke Nr. 123 und Nr. 128/1 Aufschließungsgebiete sind, die alle in einer Baulücke im Ortszentrum von Gerlos liegen, deren Bebauung sich geradezu aufdrängt. Die Einwendung des Antragsgegners, daß die Verkehrsfläche des Hofes des Antragstellers zur Ernährung seiner 5-köpfigen Familie nicht ausgereicht hätte, sodaß er die enteigneten Grundstücke bzw einen Teil davon gar nicht hätte verkaufen können, übersehe, daß der Antragsteller durch die Enteignung ohnedies bereits in seiner landwirtschaftlichen Betriebsführung eingeschränkt werde; davon abgesehen könne er sich aber um die Enteignungsentschädigung ohnedies entsprechende landwirtschaftliche Flächen hinzukaufen. Im übrigen sei aus der Auskunft der Grundverkehrsbehörde zu entnehmen, daß im Falle der möglichen und zu erwartenden Umwidmung der betreffenden Grundstücke in Bauland die Teilung oder Umschreibung derselben gestattet würde. Die Grundstücke Nr. 121/1, 123 und 128/1 seien zutreffend als Bauland bzw Bauerwartungsland eingestuft worden. Die Auffassung, daß mit dem Enteignungsbescheid nur befristete Rechte eingeräumt worden seien, sei im Ergebnis unrichtig, weil eine künftige Umwidmung bzw Rückwidmung der strittigen Flächen nicht zu erwarten sei. All diese Umstände hätten aber die Sachverständigen bei der Wertermittlung ohnedies berücksichtigt.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß abzuändern und den Entschädigungsbetrag für die enteigneten Grundstücke pro Quadratmeter mit S 3,- zu bewerten; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Antragsteller beantragt in der Revisionsrekursbeantwortung (§ 42 Abs 6 Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1979; § 30 EisbEG 1954), das Rechtsmittel des Antragsgegners zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.Der Antragsteller beantragt in der Revisionsrekursbeantwortung (Paragraph 42, Absatz 6, Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1979; Paragraph 30, EisbEG 1954), das Rechtsmittel des Antragsgegners zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.