Begründung:
Die K*** & Co Warenhandels Gesellschaft mbH (im folgenden "Fa K***" genannt) bestellte im Dezember 1986 beim Kläger für den Export in die UdSSR bestimmte Textilwaren im Werte von mehr als S 3,000.000. Der Kläger ließ diese Waren bei der beklagten Partei produzieren.
Infolge von Mängeln der gelieferten Waren fanden im Sommer 1987 zwischen der Fa K*** und den Streitteilen Verhandlungen zur Bereinigung der Angelegenheit statt. Schließlich brachte die beklagte Partei (die Bezeichnung der Parteirollen entspricht der Stellung der Parteien in dem jetzt anhängigen Verfahren) zur AZ 7 Cg 121/87 (später 7 Cg 75/88) des Landesgerichtes Feldkirch gegen den Kläger eine Klage auf Zahlung von S 953.387,03 ein. Der Kläger wendete ein, die Streitteile hätten bezüglich dieses Geschäftes eine außergerichtliche Einigung erzielt, deren Zustandekommen die beklagte Partei bestritt und die sie in eventu wegen Irrtums anfocht. Diese Klage wurde rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, zwischen den Streitteilen sei der vom Kläger behauptete Vergleich folgenden Inhaltes zustandegekommen und die Irrtumsanfechtung sei nicht berechtigt.
Die beklagte Partei verpflichtet sich, die als mangelhaft beanstandete Ware von der Fa K*** zurückzunehmen und hiefür an die Fa K*** einen Betrag von brutto S 1,231.000,80 (netto S 1,025.834) zu bezahlen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Kläger, S 150.000 an die Beklagte zu bezahlen. Der Kläger beantragt eine Devisenüberweisung bei der Nationalbank über die gesamten Nettoproduktionskosten von S 2,014.000. Die Beklagte holt sich die abgegebene "Mehrwertsteuer" im Betrag von S 422.000 vom Finanzamt zurück. Der Kläger verpflichtet sich, den Rückforderungsanspruch der Schweizerischen Bankgesellchaft Zürich in der Weise zu regeln, daß dort mitgeteilt wird, der Betrag von S 881.000 wurde zu Recht an die Beklagte bezahlt.
Was die im Vergleichsvorschlag enthaltenen Zahlungen des Klägers und der Beklagten betrifft, war gegenseitiges Mißtrauen vorhanden, weshalb vereinbart wurde, diese Zahlungen über Dr. S***, Notar in Dornbirn, als Treuhänder abzuwickeln. Es wurde eine Vorleistungspflicht der Beklagten insofern herausdiskutiert, als sie zunächst den Betrag von netto S 1,025.834 an den Treuhänder zu bezahlen hatte und im Gegenzug vom Kläger der vereinbarte Betrag von S 150.000 ebenfalls auf das Konto des Treuhänders zu bezahlen war. Die Abwicklung dieses Vergleiches ist von der beklagten Partei vereitelt worden.
Mit der gegenständlichen Klage begehrt der Kläger zuletzt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, "in Entsprechung des zwischen den Streitteilen am 9. Oktober 1987 geschlossenen Vergleichs dem Kläger bzw. für diesen zuhanden RA Dr. Walter J*** auf dessen Kono bei der M***-B*** AG in Wien zuhanden der Firma K*** den Betrag von S 1,231.000,80 sA zu bezahlen, und zwar Zug um Zug gegen Bezahlung des Betrages von S 150.000 durch den Kläger an die Beklagte und Zug um Zug gegen Abgabe der Erklärung des Klägers an die Firma K***, daß die reklamierte Bordüre-Stickerei-Meterware
Artikel 18240 im Ausmaß von 5.730.05 m und Artikel 18232 im Ausmaß von 4.332.74 m unfrei an die Beklagte übersandt werden kann."
Der Kläger brachte u.a. vor, daß die beklagte Partei grundlos den abgeschlossenen Vergleich nicht zuhalte. Der einvernehmlich bestellte Treuhänder Notar Dr. S*** habe mit Schreiben vom 4. November 1987 dem Kläger mitgeteilt, daß er unter Hinweis auf die schriftliche Mitteilung des Beklagtenvertreters vom 3. November 1987 den Treuhandauftrag mit sofortiger Wirkung aufkündige. Somit sei der Treuhanderlag bei Dr. S*** nicht mehr möglich. Es habe daher die Bezahlung des Klagsbetrages direkt an die Fa K*** bzw. treuhändig an deren Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. Walter J*** zu erfolgen. Die Qualitätsreklamation betreffe Bordüre-Stickerei-Meterware Artikel 18.240 im Ausmaß von 5.730.05 m und Artikel 18.232 im Ausmaß von 4.332.74 m. Nach Einlangen des Klagsbetrages werde die Fa K*** die reklamierten Waren unfrei an die Beklagte zur Versendung bringen.
Die beklagte Partei versuche, ihre Vertragsuntreue damit zu rechtfertigen, daß der Kläger nicht zuerst S 150.000 an den Treuhänder überwiesen habe. Eine derartige Verpflichtung zur Vorleistung habe jedoch nicht bestanden. Der Kläger sei selbstverständlich bereit, S 150.000 unverzüglich zu bezahlen, wenn die Beklagte ihrer im Vergleich übernommenen Verpflichtung zur Vorausleistung von S 1,231.000,80 nachkomme.
Die beklagte Partei wendete ein, der Vergleich mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt sei nicht zustandegekommen. Im übrigen habe der Kläger seine zu erbringenden Leistungen nicht real angeboten, sondern vielmehr einen ungedeckten Scheck begeben. Insbesondere werde bestritten, daß eine Vereinbarung bestehe, die begehrte Zahlung direkt an die Fa K*** zuhanden deren Rechtsvertreters Rechtsanwalt Dr. J*** zu bezahlen. Der vom Kläger behauptete Vergleich werde auch wegen Irrtums nach § 1385 ABGB angefochten, weil die Beklagte irrtümlich der Meinung gewesen sei, daß zwischen ihr und dem Kläger ein Vertragsverhältnis bestanden habe. Tatsächlich habe diese Vertragsbeziehung aber nur zwischen dem Kläger und der S*** AG in Au, Schweiz, bestanden.Die beklagte Partei wendete ein, der Vergleich mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt sei nicht zustandegekommen. Im übrigen habe der Kläger seine zu erbringenden Leistungen nicht real angeboten, sondern vielmehr einen ungedeckten Scheck begeben. Insbesondere werde bestritten, daß eine Vereinbarung bestehe, die begehrte Zahlung direkt an die Fa K*** zuhanden deren Rechtsvertreters Rechtsanwalt Dr. J*** zu bezahlen. Der vom Kläger behauptete Vergleich werde auch wegen Irrtums nach Paragraph 1385, ABGB angefochten, weil die Beklagte irrtümlich der Meinung gewesen sei, daß zwischen ihr und dem Kläger ein Vertragsverhältnis bestanden habe. Tatsächlich habe diese Vertragsbeziehung aber nur zwischen dem Kläger und der S*** AG in Au, Schweiz, bestanden.
Im übrigen sei der im Klagebegehren wiedergegebene Vergleichsinhalt unrichtig dargestellt. Sofern überhaupt ein Vergleich rechtswirksam zustandegekommen sei, so habe dieser neben den im Klagebegehren genannten Zug-um-Zug-Leistungen noch weitere Leistungen, nämlich die Beischaffung der Genehmigung der Österreichischen Nationalbank für eine Devisenüberweisung im Betrage von S 2,014.000 an Nettoproduktionskosten an die S*** AU AG sowie die Zug-um-Zug gegenüber der schweizerischen Bankgesellschaft abzugebende Erklärung des Klägers beinhaltet, daß der seitens dieser Bank an die S*** AU AG ausbezahlte Betrag von S 881.000 zu Recht an diese Firma bezahlt worden und diese Firma somit vom Rückforderungsanspruch der schweizerischen Bankgesellschaft Zürich befreit sei.
Der Kläger replizierte im wesentlichen, daß die Irrtumsanfechtung unbegründet sei und mutwillig geschehe. Vertragspartner sei die Beklagte gewesen. Die Zahlung von S 881.630 sei über Ersuchen des Mag. O*** (von der beklagten Partei) an die gleichnamige Firma in der Schweiz überwiesen worden. Der Kläger sei im übrigen jederzeit bereit, die entsprechenden Erklärungen hinsichtlich der Devisenüberweisung von S 2,014.000 sowie des Rückforderungsanspruches der Schweizerischen Bankgesellschaft Zürich abzugeben. Er sei jedoch nicht vorleistungspflichtig und nur zur Zug-um-Zug-Leistung bereit. Tatsächlich habe er die entsprechenden Kontakte schon gepflogen und werde diesbezüglich auf das im Verfahren 7 Cg 75/88 des Landesgerichtes Feldkirch schon vorgelegte Fernschreiben der Schweizerischen Bankgesellschaft Zürich hingewiesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es übernahm nach Einsichtnahme in die Akten 7 Cg 75/88 und 7 Cg 417/87 des Landesgerichtes Feldkirch vollinhaltlich die Feststellungen des Urteils des Landesgerichtes Feldkirch vom 4. Oktober 1988, 7 Cg 75/88, weil es sich auf Grund der sogenannten Tatbestands-, Reflex- und Beweiskraftwirkung daran gebunden erachtete, und sah es als nicht erwiesen an, daß die Parteien von der Vereinbarung, die Zahlungen seien an Notar Dr. S***, Dornbirn, zu leisten, einvernehmlich wieder abgekommen sind.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß zwischen den Streitteilen ein Vergleich zustandegekommen sei, wonach beide Parteien ihre Zahlungen auf das eingerichtete Treuhandkonto des Notars Dr. S*** zu erbringen hätten. Daraus folge, daß der Kläger von der beklagten Partei keine direkte Leistung verlangen könne. Bei einem solchen Verlangen handle es sich um ein aliud, da nach vernünftiger Auffassung der Sachlage die Leistung an einen Treuhänder der Parteien von der direkten Leistung an eine Partei erheblich abweiche. Nun habe der Kläger nicht einmal behauptet, daß die Parteien einvernehmlich von der ursprünglichen Erfüllungsart abgegangen seien. Bei diesem Punkt handle es sich nicht um einen Nebenumstand, sondern um einen essentiellen Teil des Gesamtvergleiches. Ohne Einigung hierüber wäre der Vergleich nicht zustandegekommen.
Es müsse nicht untersucht werden, ob und allenfalls weshalb der Treuhänder den Treuhandvertrag aufgekündigt habe, da es sich bei der allfälligen Aufkündigung um keine ursprüngliche Unmöglichkeit (§ 878 ABGB) handle. Vielmehr seien die Bestimmungen der §§ 920 f und 1447 ABGB anzuwenden. Der Irrtumsanfechtung sei zutreffend schon vom Landesgericht Feldkirch zu 7 Cg 75/88 nicht Folge gegeben worden. Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und führte im wesentlichen aus:Es müsse nicht untersucht werden, ob und allenfalls weshalb der Treuhänder den Treuhandvertrag aufgekündigt habe, da es sich bei der allfälligen Aufkündigung um keine ursprüngliche Unmöglichkeit (Paragraph 878, ABGB) handle. Vielmehr seien die Bestimmungen der Paragraphen 920, f und 1447 ABGB anzuwenden. Der Irrtumsanfechtung sei zutreffend schon vom Landesgericht Feldkirch zu 7 Cg 75/88 nicht Folge gegeben worden. Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und führte im wesentlichen aus:
Das Erstgericht habe die Parteien mit der im Urteil von ihm ausgesprochenen, von ihnen bisher nicht in Betracht gezogenen Rechtsansicht überrascht, es seien die Bestimmungen der §§ 920 f und 1447 ABGB maßgeblich. Es sei weder ausdrücklich noch sinngemäß vorgebracht worden, daß der ganze Vergleich wegen der Zurücklegung der Treuhandschaft durch Dr. S*** seine Rechtswirksamkeit verloren habe. Die beklagte Partei habe nur die Pflicht zur Direktzahlung an die Fa K*** oder deren Rechtsfreund Dr. J*** bestritten und der Kläger habe bereits in der Klage vorgebracht, daß mit Rücksicht auf die - durch den Beklagtenvertreter veranlaßte - Aufkündigung des Treuhandvertrages durch Notar Dr. Reinhard S*** der im Vergleich vorgesehene Treuhanderlag nicht mehr möglich sei. Somit habe die Bezahlung des Klagebetrages direkt an die Fa K*** bzw. treuhändig an deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. J***, zu erfolgen. Die zu diesem Vorbringen, das als Verlangen nach einer ergänzenden Vertragsauslegung aufzufassen sei, gestellten Beweisanträge habe das Erstgericht übergangen und es habe auch übersehen, daß der Kläger mit der Formulierung "bzw" alternativ die Zahlung an Rechtsanwalt Dr. J*** begehrte. Diese Verfahrensmängel verhinderten eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung dieser Streitsache, weil die Bestellung eines Treuhänders für die Abwicklung der im Vergleich vorgesehenen Zahlungen sicherlich nur einen Nebenumstand darstellte, der die Verpflichtungen aus dem Vergleich nicht berührte. Offensichtlich sei von den Streitteilen bei Vergleichsabschluß nicht an den Fall gedacht worden, daß der Treuhänder seine Funktion zurücklegt oder aus einem anderen Grunde ausfällt. Trete nun ein Fall ein, für den die Parteien bei Abschluß eines Vergleiches keine Vorsorge getroffen haben, und könne ein Parteiwille nicht festgestellt werden, sei, wenn dieser unvorhergesehene Fall entscheidenden Einfluß auf die Leistungen habe, im Sinne der herrschenden Lehre und nach ständiger Rechtsprechung der Vertrag bzw. Vergleich gemäß § 914 ABGB durch den Richter unter Berücksichtigung der übrigen Vereinbarungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte dahin zu ergänzen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten.Das Erstgericht habe die Parteien mit der im Urteil von ihm ausgesprochenen, von ihnen bisher nicht in Betracht gezogenen Rechtsansicht überrascht, es seien die Bestimmungen der Paragraphen 920, f und 1447 ABGB maßgeblich. Es sei weder ausdrücklich noch sinngemäß vorgebracht worden, daß der ganze Vergleich wegen der Zurücklegung der Treuhandschaft durch Dr. S*** seine Rechtswirksamkeit verloren habe. Die beklagte Partei habe nur die Pflicht zur Direktzahlung an die Fa K*** oder deren Rechtsfreund Dr. J*** bestritten und der Kläger habe bereits in der Klage vorgebracht, daß mit Rücksicht auf die - durch den Beklagtenvertreter veranlaßte - Aufkündigung des Treuhandvertrages durch Notar Dr. Reinhard S*** der im Vergleich vorgesehene Treuhanderlag nicht mehr möglich sei. Somit habe die Bezahlung des Klagebetrages direkt an die Fa K*** bzw. treuhändig an deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. J***, zu erfolgen. Die zu diesem Vorbringen, das als Verlangen nach einer ergänzenden Vertragsauslegung aufzufassen sei, gestellten Beweisanträge habe das Erstgericht übergangen und es habe auch übersehen, daß der Kläger mit der Formulierung "bzw" alternativ die Zahlung an Rechtsanwalt Dr. J*** begehrte. Diese Verfahrensmängel verhinderten eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung dieser Streitsache, weil die Bestellung eines Treuhänders für die Abwicklung der im Vergleich vorgesehenen Zahlungen sicherlich nur einen Nebenumstand darstellte, der die Verpflichtungen aus dem Vergleich nicht berührte. Offensichtlich sei von den Streitteilen bei Vergleichsabschluß nicht an den Fall gedacht worden, daß der Treuhänder seine Funktion zurücklegt oder aus einem anderen Grunde ausfällt. Trete nun ein Fall ein, für den die Parteien bei Abschluß eines Vergleiches keine Vorsorge getroffen haben, und könne ein Parteiwille nicht festgestellt werden, sei, wenn dieser unvorhergesehene Fall entscheidenden Einfluß auf die Leistungen habe, im Sinne der herrschenden Lehre und nach ständiger Rechtsprechung der Vertrag bzw. Vergleich gemäß Paragraph 914, ABGB durch den Richter unter Berücksichtigung der übrigen Vereinbarungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte dahin zu ergänzen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten.
Gemäß dem Grundsatz, daß ein ernstlich geschlossener Vertrag nach Möglichkeit so ausgelegt werden soll, daß er aufrechterhalten werden kann, sei die Vertragsergänzung nach dem hypothetischen Parteiwillen vorzunehmen.
Das Erstgericht werde also unter Bedachtnahme auf das bisherige Vorbringen des Klägers zu ermitteln haben, was die Streitteile entsprechend der Gesamtregelung des Vergleiches und gemessen an ihren und nach redlicher Verkehrsübung zu vermutenden Absichten für den Fall der Zurücklegung der Treuhandschaft durch Dr. S*** vereinbart hätten.
Zutreffend habe das Erstgericht auch die Bindungswirkung des zur AZ 7 Cg 75/88 desselben Gerichtes im Rechtsstreit zwischen den Streitteilen erflossenen Urteiles bejaht und demgemäß die seinerzeitigen Feststellungen über das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleiches sowie die Nichtberechtigung der Irrtumsanfechtung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Diese Bindungswirkung ergebe sich aus der Identität der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhaltes sowie dem so engen inhaltlichen Zusammenhang beider Prozesse, daß die gebotene Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatteten. Es seien auch im Hinblick auf die von der beklagten Partei implizit erhobene Einwendung des nichterfüllten Vertrages nach Aufnahme der hiezu beantragten Beweise Feststellungen darüber zu treffen, ob die vom Kläger in dem genannten Vergleich übernommenen weiteren Verpflichtungen (Antrag auf Devisenüberweisung etc) in einem Gegenseitigkeitsverhältnis mit der von ihm begehrten Zahlung stehen; dafür treffe die beklagte Partei die Beweislast, und davon hänge auch die Berechtigung der beklagten Partei zur Zurückhaltung der von ihr verlangten Zahlung ab.