Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden.
Auszugehen ist zunächst davon, daß für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Lehre und ständiger Rechtsprechung mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche unter der Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 ZPO zusammenzurechnen sind, wenn sie also in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Fasching Kommentar IV 282 und Lehrbuch Rdz 1831; Jud. 56 neu = SZ 24/335; 8 Ob 540/85 uva.). Trifft dies nicht zu, dann muß die Revisionszulässigkeit hinsichtlich jedes einzelnen Anspruches gesondert beurteilt werden. Dabei recht nicht jede Verknüpfung zweier Sachverhaltsbilder schlechthin aus, um die Zusammenrechnung von Ansprüchen nach § 55 JN zu bewirken. Während der rechtliche Zusammenhang von Ansprüchen dann zu bejahen ist, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer einheitlichen Rechtsvorschrift abgeleitet werden, ist der tatsächliche Zusammenhang zu bejahen, wenn die Ansprüche zwar nach verschiedenen rechtlichen Kriterien, aber aus ein und demselben Sachverhalt ableitbar sind, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (siehe dazu Fasching Kommentar I 344 ff; 6 Ob 221/60; EvBl. 1969/163; 1 Ob 103/70; 1 Ob 554/81; 2 Ob 64/84; 8 Ob 540/85 ua.). Bei der Beurteilung dieser Fragen handelt es sich aber um eine solche rechtlicher Art. Eine Außerstreitstellung des tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhanges zweier Forderungen kann daher nicht zielführend sein, weil grundsätzlich nur Tatsachenbehauptungen, nicht auch ihre rechtliche Qualifikation Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses sein können (Fasching III 239 ff; ähnlich EvBl. 1974/29; EvBl. 1975/239; SZ 48/2; 1 Ob 694, 695/78 ua.).Auszugehen ist zunächst davon, daß für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Lehre und ständiger Rechtsprechung mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche unter der Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zusammenzurechnen sind, wenn sie also in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Fasching Kommentar IV 282 und Lehrbuch Rdz 1831; Jud. 56 neu = SZ 24/335; 8 Ob 540/85 uva.). Trifft dies nicht zu, dann muß die Revisionszulässigkeit hinsichtlich jedes einzelnen Anspruches gesondert beurteilt werden. Dabei recht nicht jede Verknüpfung zweier Sachverhaltsbilder schlechthin aus, um die Zusammenrechnung von Ansprüchen nach Paragraph 55, JN zu bewirken. Während der rechtliche Zusammenhang von Ansprüchen dann zu bejahen ist, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer einheitlichen Rechtsvorschrift abgeleitet werden, ist der tatsächliche Zusammenhang zu bejahen, wenn die Ansprüche zwar nach verschiedenen rechtlichen Kriterien, aber aus ein und demselben Sachverhalt ableitbar sind, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (siehe dazu Fasching Kommentar I 344 ff; 6 Ob 221/60; EvBl. 1969/163; 1 Ob 103/70; 1 Ob 554/81; 2 Ob 64/84; 8 Ob 540/85 ua.). Bei der Beurteilung dieser Fragen handelt es sich aber um eine solche rechtlicher "Art". Eine Außerstreitstellung des tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhanges zweier Forderungen kann daher nicht zielführend sein, weil grundsätzlich nur Tatsachenbehauptungen, nicht auch ihre rechtliche Qualifikation Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses sein können (Fasching III 239 ff; ähnlich EvBl. 1974/29; EvBl. 1975/239; SZ 48/2; 1 Ob 694, 695/78 ua.).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltendmachung von Forderungen aus zwei verschiedenen Rechnungen differierenden Datums. Ihnen liegen gänzlich andere Lieferzeiten und Lieferungsnummern zugrunde. Sie stehen damit weder in einem rechtlichen Zusammenhang miteinander, noch kann ein tatsächlicher Zusammenhang zueinander gefunden werden, weil es sich um eigenständige Rechnungen mit den oben dargestellten gänzlich voneinander abweichenden Inhalten handelte. Eine Zusammenrechnung nach § 55 JN hat daher nicht zu erfolgen; auch eine solche etwa aus dem Grunde des § 11 Z 1 ZPO scheidet aus (Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 261).Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltendmachung von Forderungen aus zwei verschiedenen Rechnungen differierenden Datums. Ihnen liegen gänzlich andere Lieferzeiten und Lieferungsnummern zugrunde. Sie stehen damit weder in einem rechtlichen Zusammenhang miteinander, noch kann ein tatsächlicher Zusammenhang zueinander gefunden werden, weil es sich um eigenständige Rechnungen mit den oben dargestellten gänzlich voneinander abweichenden Inhalten handelte. Eine Zusammenrechnung nach Paragraph 55, JN hat daher nicht zu erfolgen; auch eine solche etwa aus dem Grunde des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO scheidet aus (Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 261).
Bei dieser Sachlage haben daher gemäß § 500 Abs. 3 ZPO gesonderte Aussprüche des Berufungsgerichtes dahin zu erfolgen, ob die Revision hinsichtlich des Anspruches auf Bezahlung von S 292.774,52 und von S 103.456,50 nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist oder nicht.Bei dieser Sachlage haben daher gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO gesonderte Aussprüche des Berufungsgerichtes dahin zu erfolgen, ob die Revision hinsichtlich des Anspruches auf Bezahlung von S 292.774,52 und von S 103.456,50 nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist oder nicht.
Da das Berufungsgericht die entsprechenden Aussprüche unterlassen hat, ist ihm ihre Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Spruches seiner Entscheidung und durch Nachtrag der erforderlichen Begründung aufzutragen (1 Ob 731/83; 8 Ob 505/84; 8 Ob 71/85; 8 Ob 540/85 ua.).
Für den Fall, daß die Revision hinsichtlich der gesondert zu behandelnden Ansprüche nicht für zulässig erklärt werden sollte, wäre die Revision der Klägerin zur erforderlichen Ergänzung im Sinne des § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO zu übermitteln.Für den Fall, daß die Revision hinsichtlich der gesondert zu behandelnden Ansprüche nicht für zulässig erklärt werden sollte, wäre die Revision der Klägerin zur erforderlichen Ergänzung im Sinne des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO zu übermitteln.