Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 411.290,-- s.A. im wesentlichen mit der Begründung, sie habe in dem gegen ihn zu 7 C 1427/60 des Bezirksgerichtes Salzburg anhängig gewesenen Verfahren wegen Feststellung der Vaterschaft zu ihrer unehelichen Tochter Monika als Zeugin wahrheitswidrig ausgesagt, daß sie in der kritischen Zeit nur mit ihm intime Beziehungen gehabt habe. In diesem Verfahren sei daher mit Urteil vom 14. März 1961 die Vaterschaft des Klägers zur Tochter der Beklagten festgestellt und der Kläger zur Leistung von Unterhalt an diese Tochter verurteilt worden. Ein im Jahr 1984 eingeholtes Blutgutachten habe aber dann ergeben, daß die Vaterschaft des Klägers zur Tochter der Beklagten mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Die Beklagte habe daher dem Kläger den Klagsbetrag zu bezahlen. Dieser setzt sich, wie sich insbesondere auf Grund der vom Kläger vorgelegten Aufstellung Beilage C ergibt, wie folgt zusammen:
a) Unterhaltsleistungen des Klägers
an die Tochter der Beklagten
(einschließlich der Bestellung eines
Heiratsgutes) S 233.833,--
b) Sonstige Aufwendungen des Klägers
im Zusammenhang mit seiner angeblich
fälschlich behaupteten Vaterschaft zur
Tochter der Beklagten (Anwaltskosten,
Verfahrenskosten usw.) S 47.106,--
c) Zinsen aus den vom Kläger
aufgewendeten Beträgen S 130.351,--
Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß ihre Zeugenaussage im Vaterschaftsprozeß gegen den Kläger richtig gewesen sei. Die Höhe der vom Kläger behaupteten Unterhaltszahlungen werde bestritten. Er habe die behaupteten Leistungen nicht in Erwartung ihres Ersatzes durch die Beklagte erbracht und der Klagsanspruch sei verjährt. Das Erstgericht entschied (nach Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruches) mit Teil- und Zwischenurteil, "daß der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte hinsichtlich jener Zahlungen, die der Kläger auf Grund des Gesetzes für den Unterhalt der Monika B*** leistete, dem Grunde nach zu Recht besteht" (Punkt 1 des Spruches). Den "weiteren Anspruch des Klägers auf Zahlung der über den zu Punkt 1 dieses Urteiles hinausgehenden Beträge" wies es ab (Punkt 2 des Spruches).
Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die Beklagte hat am 27. Juli 1960 das uneheliche Kind Monika B*** geboren. Mit einer am 23. September 1960 beim Bezirksgericht Salzburg eingebrachten Klage begehrte dieses Kind, vertreten durch das Stadtjugendamt, die Feststellung der unehelichen Vaterschaft des Johann B*** und seine Verurteilung zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Dazu wurde vorgebracht, daß Johann B*** der Mutter des Kindes in der Zeit von September bis November 1959 mehrmals beigewohnt habe. Johann B*** wendete ein, daß der letzte Verkehr mit der Mutter Ende September 1959 stattgefunden habe; nach den Bluteigenschaften könne er nicht der Vater des Kindes sein. Das in diesem Verfahren eingeholte serologische Gutachten führte zu dem Ergebnis, daß auf Grund der Blutgruppen- und -faktoreneigenschaften Johann B*** als Erzeuger des Kindes nicht auszuschließen sei; er könne der Vater des Kindes sein. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 14. März 1961 erklärte die im Vaterschaftsprozeß als Zeugin vernommene Beklagte unter Eid, daß sie mit Johann B*** im September, Oktober und November 1959 Geschlechtsverkehr gehabt habe; die letzte Regel sei am 10. Oktober 1959 eingetreten. Sie habe in der kritischen Zeit und auch sonst mit keinem anderen Mann als mit dem Beklagten intime Beziehungen gehabt, sodaß der Beklagte der Vater ihres Kindes sein müsse. Johann B*** sagte als Partei aus, er habe mit der Mutter seit längerer Zeit vor der Empfängniszeit ein intimes Verhältnis gehabt. Der letzte Geschlechtsverkehr mit ihr habe seiner Erinnerung nach Ende September oder Anfang Oktober 1959 stattgefunden. Nach Anfang Oktober 1959 habe er keine intimen Beziehungen mit der Mutter gehabt; lediglich ein einziges Mal sei es seiner Erinnerung nach am 5. November 1959 zu einem letzten Geschlechtsverkehr gekommen, wobei ihm damals die Mutter bereits ihre Vermutung über eine eingetretene Schwangerschaft mitgeteilt habe. Er erklärte weiters, daß es zwar möglich sei, daß er mit der Mutter tatsächlich auch Ende Oktober 1959 intime Beziehungen gehabt habe, doch halte er dies nicht für wahrscheinlich. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 14. März 1961, 7 C 1427/60-9, wurde Johann B*** in diesem Rechtsstreit als unehelicher Vater festgestellt und schuldig erkannt, bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.
Das Gericht ging dabei im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Die Mutter kam während der Empfängniszeit und auch schon vorher in intime Beziehungen mit dem Beklagten, mit dem sie sich regelmäßig traf und mit dem sie in der Empfängniszeit wiederholt, so insbesondere im September, Oktober, November und am 5. und 14. Dezember 1959 intime Beziehungen hatte. Die letzte Regel hatte die Mutter am 10. Oktober 1959. In der Empfängniszeit hatte die Mutter mit keinem anderen Mann intime Beziehungen; jedenfalls konnte dafür im Verfahren ein Beweis nicht erbracht werden. Die Mutter hat die Tatsache der Schwängerung Ende 1959 dem Beklagten mitgeteilt und dieser hat seine Vaterschaft auch nicht bestritten. Nach dem eingeholten Gutachten über die Bluteigenschaften der beiden Parteien und der Mutter ergibt sich, daß der Beklagte als Erzeuger des Kindes nicht auszuschließen ist; er kann daher hinsichtlich seiner Bluteigenschaften der Vater sein.
In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht aus, daß Johann B*** gemäß § 163 ABGB als Erzeuger der mj. Klägerin anzusehen sei. Ein Beweis, daß er trotz der Beiwohnung in der kritischen Zeit nicht der Erzeuger sein könne, sei nicht erbracht worden. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht aus, daß Johann B*** gemäß Paragraph 163, ABGB als Erzeuger der mj. Klägerin anzusehen sei. Ein Beweis, daß er trotz der Beiwohnung in der kritischen Zeit nicht der Erzeuger sein könne, sei nicht erbracht worden. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Der Kläger hat seine Vaterschaft zu dem Kind selbst immer bezweifelt, jedoch gelang es ihm nicht, konkrete Hinweise darauf zu finden, daß die Beklagte in der Empfängniszeit auch mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt habe.
In den Folgejahren bezahlte der Kläger regelmäßig den gesetzlichen Unterhalt für das Kind. Im Lauf der Zeit erhöhte sich der gerichtlich festgestellte monatliche Unterhaltsbeitrag. Im Mai 1984 wurde der Kläger vom Vater der Beklagten aufgefordert, ein Heiratsgut zu leisten. Ungefähr zu diesem Zeitpunkt erfuhr der Kläger, daß es neue Methoden zur Vaterschaftsfeststellung gebe. Die Tochter der Beklagten erklärte sich mit einer Blutabnahme einverstanden. Am 21. September 1984 wurden ihr und dem Kläger am Institut für gerichtliche Medizin der Universität Salzburg Blutproben abgenommen. Die durchgeführte Untersuchung führte zu dem Ergebnis, daß der Kläger nicht der leibliche Vater der Tochter der Beklagten sein kann. Ein im vorliegenden Verfahren eingeholtes sero-genetisches Gutachten des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck (dabei wurde neben dem Kläger und der Tochter der Beklagten auch die Beklagte in die Untersuchung einbezogen) führte zu dem Ergebnis, "daß der Kläger von der leiblichen Vaterschaft zur Tochter der Beklagten praktisch ausgeschlossen werden kann. Der Kläger ist von der leiblichen Vaterschaft zur Tochter der Beklagten auszuschließen."
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß als Anspruchsgrundlagen § 1042 ABGB und Schadenersatz in Betracht kämen. Die vom Kläger geleisteten gesetzlichen Unterhaltszahlungen habe ihm die Beklagte gemäß § 1042 ABGB zu ersetzen, weil sie als Mutter zumindest subsidiär diesen Aufwand hätte machen müssen. Daß seitens des Klägers ein Ersatzwille nicht bestanden habe, sei von der Beklagten nicht behauptet worden. Der Anspruch nach § 1042 ABGB verjähre erst in 30 Jahren. Aus dem Titel des Schadenersatzes habe der Kläger keine Ansprüche, weil ihm der Beweis, daß die falsche Zeugenaussage der Beklagten zu seiner Verurteilung geführt habe, nicht gelungen sei. Hinsichtlich der Unterhaltszahlungen auf Grund des Gesetzes sei daher ein stattgebendes Zwischenurteil, hinsichtlich der Schadenersatzforderungen ein abweisendes Teilurteil zu fällen. Dieses Urteil wurde von beiden Streitteilen mit Berufung bekämpft.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß als Anspruchsgrundlagen Paragraph 1042, ABGB und Schadenersatz in Betracht kämen. Die vom Kläger geleisteten gesetzlichen Unterhaltszahlungen habe ihm die Beklagte gemäß Paragraph 1042, ABGB zu ersetzen, weil sie als Mutter zumindest subsidiär diesen Aufwand hätte machen müssen. Daß seitens des Klägers ein Ersatzwille nicht bestanden habe, sei von der Beklagten nicht behauptet worden. Der Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB verjähre erst in 30 Jahren. Aus dem Titel des Schadenersatzes habe der Kläger keine Ansprüche, weil ihm der Beweis, daß die falsche Zeugenaussage der Beklagten zu seiner Verurteilung geführt habe, nicht gelungen sei. Hinsichtlich der Unterhaltszahlungen auf Grund des Gesetzes sei daher ein stattgebendes Zwischenurteil, hinsichtlich der Schadenersatzforderungen ein abweisendes Teilurteil zu fällen. Dieses Urteil wurde von beiden Streitteilen mit Berufung bekämpft.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers keine Folge. Hingegen gab es der Berufung der Beklagten Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es mit Endurteil das Klagebegehren vollinhaltlich abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO hinsichtlich des abändernden Teiles seiner Entscheidung zulässig sei.Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers keine Folge. Hingegen gab es der Berufung der Beklagten Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es mit Endurteil das Klagebegehren vollinhaltlich abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO hinsichtlich des abändernden Teiles seiner Entscheidung zulässig sei.
Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, als Rechtsgrund für das Begehren des Klägers kämen § 1042 ABGB und Schadenersatz in Betracht.Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, als Rechtsgrund für das Begehren des Klägers kämen Paragraph 1042, ABGB und Schadenersatz in Betracht.
§ 1042 ABGB sei nicht anwendbar, wenn der Aufwendende infolge eigener Rechts- oder Vertragspflicht an den Dritten zu leisten gehabt habe. Der Kläger sei mit Urteil als unehelicher Vater der Tochter der Beklagten festgestellt. Gemäß Art. X § 3 Abs. 1 UeKindG, BGBl. 1970/342, wirke eine Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind durch Urteil, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (1.7.1971) rechtskräftig geworden sei, auch für die Vergangenheit gegenüber jedermann. Das so begründete Statusverhältnis bleibe bestehen, solange das Urteil nicht auf einem gesetzlich vorgesehenen Weg (§§ 529, 530 ZPO) beseitigt sei. Daraus folge, daß der Kläger nach wie vor als Vater der Tochter der Beklagten gelte. Seiner Behauptung, daß das Kind nicht von ihm stamme, obwohl er rechtskräftig als unehelicher Vater festgestellt worden sei, komme solange keine rechtliche Bedeutung zu, als dieses Urteil aufrecht sei. Als Vater des Kindes habe er die Unterhaltsleistungen auf Grund seiner sich aus dem Gesetz ergebenden Unterhaltspflicht erbracht. Diesen Aufwand habe er nicht "für einen anderen" gemacht. Damit scheide die Anwendung des § 1042 ABGB für die Rückforderung derjenigen Beträge von der Beklagten, die vom Kläger als Unterhalt geleistet worden seien, aus. Für jene Beträge, die keine Unterhaltsleistungen an das Kind darstellten, wie Zinsen, Kosten und Sachverständigengebühren, komme § 1042 als Anspruchsgrund ohnedies nicht in Betracht.Paragraph 1042, ABGB sei nicht anwendbar, wenn der Aufwendende infolge eigener Rechts- oder Vertragspflicht an den Dritten zu leisten gehabt habe. Der Kläger sei mit Urteil als unehelicher Vater der Tochter der Beklagten festgestellt. Gemäß Artikel römisch zehn, Paragraph 3, Absatz eins, UeKindG, BGBl. 1970/342, wirke eine Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind durch Urteil, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (1.7.1971) rechtskräftig geworden sei, auch für die Vergangenheit gegenüber jedermann. Das so begründete Statusverhältnis bleibe bestehen, solange das Urteil nicht auf einem gesetzlich vorgesehenen Weg (Paragraphen 529, 530, ZPO) beseitigt sei. Daraus folge, daß der Kläger nach wie vor als Vater der Tochter der Beklagten gelte. Seiner Behauptung, daß das Kind nicht von ihm stamme, obwohl er rechtskräftig als unehelicher Vater festgestellt worden sei, komme solange keine rechtliche Bedeutung zu, als dieses Urteil aufrecht sei. Als Vater des Kindes habe er die Unterhaltsleistungen auf Grund seiner sich aus dem Gesetz ergebenden Unterhaltspflicht erbracht. Diesen Aufwand habe er nicht "für einen anderen" gemacht. Damit scheide die Anwendung des Paragraph 1042, ABGB für die Rückforderung derjenigen Beträge von der Beklagten, die vom Kläger als Unterhalt geleistet worden seien, aus. Für jene Beträge, die keine Unterhaltsleistungen an das Kind darstellten, wie Zinsen, Kosten und Sachverständigengebühren, komme Paragraph 1042, als Anspruchsgrund ohnedies nicht in Betracht.
Richtig sei, daß unter Umständen die Mutter eines Kindes demjenigen, der in der irrtümlichen Annahme, der Vater zu sein, Unterhaltsleistungen erbracht oder andere Aufwendungen getätigt habe, diese aus dem Titel des Schadenersatzes rückzuerstatten habe, doch setze dies ein rechtswidriges, schuldhaftes und kausales Verhalten der Mutter voraus. Aus den getroffenen Feststellungen folge, daß die Beklagte im Vaterschaftsprozeß vor dem Bezirksgericht Salzburg objektiv falsch ausgesagt habe, weil praktisch, das heißt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, feststehe, daß der Beklagte als Vater der Tochter der Beklagten auszuschließen sei. Auf Grund der gegebenen Umstände sei anzunehmen, daß die Beklagte bei ihrer Aussage auch gewußt habe, daß sie innerhalb der nach § 163 ABGB maßgeblichen Zeit auch mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt habe und daß sie dies als Zeugin bestritten habe. Zumindest sei zugrundezulegen, daß sie mit der Möglichkeit, daß ihre Aussage falsch sei, ernstlich gerechnet, sich aber damit abgefunden habe. Habe die Beklagte als Zeugin falsch ausgesagt, so habe sie damit ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB verletzt. Es sei ihr daher der Beweis oblegen, daß der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens, das heißt ihrer wahrheitsgemäßen Aussage, ebenso eingetreten wäre.Richtig sei, daß unter Umständen die Mutter eines Kindes demjenigen, der in der irrtümlichen Annahme, der Vater zu sein, Unterhaltsleistungen erbracht oder andere Aufwendungen getätigt habe, diese aus dem Titel des Schadenersatzes rückzuerstatten habe, doch setze dies ein rechtswidriges, schuldhaftes und kausales Verhalten der Mutter voraus. Aus den getroffenen Feststellungen folge, daß die Beklagte im Vaterschaftsprozeß vor dem Bezirksgericht Salzburg objektiv falsch ausgesagt habe, weil praktisch, das heißt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, feststehe, daß der Beklagte als Vater der Tochter der Beklagten auszuschließen sei. Auf Grund der gegebenen Umstände sei anzunehmen, daß die Beklagte bei ihrer Aussage auch gewußt habe, daß sie innerhalb der nach Paragraph 163, ABGB maßgeblichen Zeit auch mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt habe und daß sie dies als Zeugin bestritten habe. Zumindest sei zugrundezulegen, daß sie mit der Möglichkeit, daß ihre Aussage falsch sei, ernstlich gerechnet, sich aber damit abgefunden habe. Habe die Beklagte als Zeugin falsch ausgesagt, so habe sie damit ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB verletzt. Es sei ihr daher der Beweis oblegen, daß der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens, das heißt ihrer wahrheitsgemäßen Aussage, ebenso eingetreten wäre.
Dieser Beweis sei der Beklagten gelungen. Nach der Bestimmung des § 163 (alt) ABGB habe die Vaterschaftsvermutung für den Mann gegolten, welcher der Mutter des Kindes innerhalb der kritischen Zeit beigewohnt habe. Dem Beklagten sei sodann der Beweis zur Entkräftung dieser Vaterschaftsvermutung oblegen. Ein solcher Beweis sei auch nach der früheren Rechtslage zulässig, aber nur sehr schwer zu erbringen gewesen. Der im Vaterschaftsprozeß Beklagte, der innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit der Mutter des klagenden Kindes beigewohnt habe, habe nämlich beweisen müssen, daß die Zeugung des Kindes durch ihn unmöglich oder in so hohem Grad unwahrscheinlich war, daß die Annahme der Möglichkeit dem Stand der menschlichen Erfahrungen und Kenntnisse widerspräche. Eine Widerlegung der Vaterschaftsvermutung durch den Nachweis, daß die Vaterschaft eines anderen Mannes, auf den die Vermutung des § 163 ABGB gleichfalls zutraf, wahrscheinlicher sei, sei dem alten Recht fremd gewesen. Der Kläger sei im Vaterschaftsverfahren nicht auf Grund der Aussage der Beklagten, sie habe während der kritischen Zeit mit keinem anderen Mann intime Beziehungen gehabt, als Vater festgestellt worden, sondern nur deshalb, weil er in der kritischen Zeit der Mutter beigewohnt habe und ihm der Beweis, daß er trotz Beiwohnung innerhalb dieser Zeit nicht der Erzeuger sein könne, nicht gelungen sei. Selbst wenn die Beklagte im Vaterschaftsverfahren ausgesagt hätte, sie habe auch mit weiteren Männern während der kritischen Zeit geschlechtlich verkehrt, ja selbst wenn sie deren Namen genannt hätte, hätte dies nichts daran geändert, daß der Beklagte damals als unehelicher Vater der Tochter der Beklagten festgestellt worden wäre.Dieser Beweis sei der Beklagten gelungen. Nach der Bestimmung des Paragraph 163, (alt) ABGB habe die Vaterschaftsvermutung für den Mann gegolten, welcher der Mutter des Kindes innerhalb der kritischen Zeit beigewohnt habe. Dem Beklagten sei sodann der Beweis zur Entkräftung dieser Vaterschaftsvermutung oblegen. Ein solcher Beweis sei auch nach der früheren Rechtslage zulässig, aber nur sehr schwer zu erbringen gewesen. Der im Vaterschaftsprozeß Beklagte, der innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit der Mutter des klagenden Kindes beigewohnt habe, habe nämlich beweisen müssen, daß die Zeugung des Kindes durch ihn unmöglich oder in so hohem Grad unwahrscheinlich war, daß die Annahme der Möglichkeit dem Stand der menschlichen Erfahrungen und Kenntnisse widerspräche. Eine Widerlegung der Vaterschaftsvermutung durch den Nachweis, daß die Vaterschaft eines anderen Mannes, auf den die Vermutung des Paragraph 163, ABGB gleichfalls zutraf, wahrscheinlicher sei, sei dem alten Recht fremd gewesen. Der Kläger sei im Vaterschaftsverfahren nicht auf Grund der Aussage der Beklagten, sie habe während der kritischen Zeit mit keinem anderen Mann intime Beziehungen gehabt, als Vater festgestellt worden, sondern nur deshalb, weil er in der kritischen Zeit der Mutter beigewohnt habe und ihm der Beweis, daß er trotz Beiwohnung innerhalb dieser Zeit nicht der Erzeuger sein könne, nicht gelungen sei. Selbst wenn die Beklagte im Vaterschaftsverfahren ausgesagt hätte, sie habe auch mit weiteren Männern während der kritischen Zeit geschlechtlich verkehrt, ja selbst wenn sie deren Namen genannt hätte, hätte dies nichts daran geändert, daß der Beklagte damals als unehelicher Vater der Tochter der Beklagten festgestellt worden wäre.
Es könne aber auch nicht gesagt werden, daß der Kläger, hätte er bei einer wahrheitsgemäßen Zeugenaussage der Beklagten von einem Mehrverkehr gewußt, allenfalls später erfolgreich eine Wiederaufnahmsklage hätte einbringen können. Selbst in einer Wiederaufnahmsklage nach Inkrafttreten des UeKindG hätte der Einwand des Mehrverkehrs nicht als Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht werden können, weil sich gemäß Art. X § 2 Abs. 1 UeKindG auch für solche Klagen Voraussetzungen und Verfahren nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht bestimmt hätten, wenn das wiederaufzunehmende Verfahren nach den früher geltenden Vorschriften abgewickelt worden sei. Der Kläger habe im seinerzeitigen Vaterschaftsverfahren von Beginn an seine Vaterschaft bestritten. Ein bereits in jenem Verfahren mögliches Gutachten über den Reifegrad des Kindes bei der Geburt habe er jedoch nicht beantragt. Einen Antrag auf Einholung eines anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens habe der Kläger im Vaterschaftsprozeß wegen des Alters des Kindes nicht gestellt. Trotz Bedenken gegen seine Vaterschaft habe er auch keine Wiederaufnahmsklage eingebracht, nachdem die Einholung eines derartigen Gutachtens möglich gewesen wäre. Hinsichtlich der Blutmerkmale hätte ein Fortschritt in den Untersuchungsmethoden wohl auch keinen Wiederaufnahmsgrund dargestellt. Daß er in Kenntnis eines Mehrverkehrs der Mutter eine Wiederaufnahme des Verfahrens angestrebt hätte, behaupte der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht.Es könne aber auch nicht gesagt werden, daß der Kläger, hätte er bei einer wahrheitsgemäßen Zeugenaussage der Beklagten von einem Mehrverkehr gewußt, allenfalls später erfolgreich eine Wiederaufnahmsklage hätte einbringen können. Selbst in einer Wiederaufnahmsklage nach Inkrafttreten des UeKindG hätte der Einwand des Mehrverkehrs nicht als Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht werden können, weil sich gemäß Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Absatz eins, UeKindG auch für solche Klagen Voraussetzungen und Verfahren nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht bestimmt hätten, wenn das wiederaufzunehmende Verfahren nach den früher geltenden Vorschriften abgewickelt worden sei. Der Kläger habe im seinerzeitigen Vaterschaftsverfahren von Beginn an seine Vaterschaft bestritten. Ein bereits in jenem Verfahren mögliches Gutachten über den Reifegrad des Kindes bei der Geburt habe er jedoch nicht beantragt. Einen Antrag auf Einholung eines anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens habe der Kläger im Vaterschaftsprozeß wegen des Alters des Kindes nicht gestellt. Trotz Bedenken gegen seine Vaterschaft habe er auch keine Wiederaufnahmsklage eingebracht, nachdem die Einholung eines derartigen Gutachtens möglich gewesen wäre. Hinsichtlich der Blutmerkmale hätte ein Fortschritt in den Untersuchungsmethoden wohl auch keinen Wiederaufnahmsgrund dargestellt. Daß er in Kenntnis eines Mehrverkehrs der Mutter eine Wiederaufnahme des Verfahrens angestrebt hätte, behaupte der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht.
Da somit die Kausalität zwischen der unrichtigen Aussage der Beklagten im Vaterschaftsverfahren und der Feststellung des Klägers als Vater ihrer Tochter zu verneinen sei, könne das Klagebegehren auch nicht auf den Titel des Schadenersatzes gegründet werden. Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO gegen den abändernden Teil seiner Entscheidung begründete das Berufungsgericht damit, daß es sich bei den zu lösenden Rechtsfragen um solche im Sinne dieser Gesetzesstelle handle.Da somit die Kausalität zwischen der unrichtigen Aussage der Beklagten im Vaterschaftsverfahren und der Feststellung des Klägers als Vater ihrer Tochter zu verneinen sei, könne das Klagebegehren auch nicht auf den Titel des Schadenersatzes gegründet werden. Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO gegen den abändernden Teil seiner Entscheidung begründete das Berufungsgericht damit, daß es sich bei den zu lösenden Rechtsfragen um solche im Sinne dieser Gesetzesstelle handle.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft sie aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, "daß dem Klagebegehren dem Grunde nach vollinhaltlich stattgegeben werde"; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.