Rechtssatz RS0048557
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048557
Geschäftszahl
7Ob85/56; 8Ob649/86; 4Ob201/07y
Entscheidungsdatum
11.12.2007
Rechtssatz
Der (durch Versäumung der Wiederaufnahmsklage) als außerehelicher Vater endgültig Festgestellte hat gegen den natürlichen Vater keinen Anspruch nach § 1042 ABGB). Zur Frage, ob eine schuldhafte Unterlassung der Anerkennung der Vaterschaft den als Vater Festgestellten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den natürlichen Vater berechtigt.Der (durch Versäumung der Wiederaufnahmsklage) als außerehelicher Vater endgültig Festgestellte hat gegen den natürlichen Vater keinen Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB). Zur Frage, ob eine schuldhafte Unterlassung der Anerkennung der Vaterschaft den als Vater Festgestellten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den natürlichen Vater berechtigt.
RG vom 29.10.1941, VIII 99/41RG vom 29.10.1941, römisch acht 99/41
Entscheidungstexte
- 7 Ob 85/56
Entscheidungstext OGH 29.02.1956 7 Ob 85/56
Ähnlich; nur: Der (durch Versäumung der Wiederaufnahmsklage) als außerehelicher Vater endgültig Festgestellte hat gegen den natürlichen Vater keinen Anspruch nach § 1042 ABGB). (T1) Veröff: DREvBl 1941/342
- 8 Ob 649/86
Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 649/86
Auch; nur T1; Beisatz: Ein zu Unrecht als unehelicher Vater urteilsmäßig festgestellter und zur Unterhaltsleistung an das Kind verurteilter Mann kann die von ihm an das Kind erbrachten Unterhaltsleistungen im Sinne des § 1042 ABGB nur dann vom wahren Vater des Kindes zurückverlangen, wenn das gegen ihn im Vaterschaftsprozess ergangene Urteil beseitigt ist. (T2)
- 4 Ob 201/07y
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 201/07y
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/193
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0048557
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19560229_OGH0002_0070OB00085_5600000_001