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Rechtssatz RS0048557

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048557

Geschäftszahl

7Ob85/56; 8Ob649/86; 4Ob201/07y

Entscheidungsdatum

11.12.2007

Rechtssatz

Der (durch Versäumung der Wiederaufnahmsklage) als außerehelicher Vater endgültig Festgestellte hat gegen den natürlichen Vater keinen Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB). Zur Frage, ob eine schuldhafte Unterlassung der Anerkennung der Vaterschaft den als Vater Festgestellten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den natürlichen Vater berechtigt.

RG vom 29.10.1941, römisch acht 99/41

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 85/56
    Entscheidungstext OGH 29.02.1956 7 Ob 85/56
    Ähnlich; nur: Der (durch Versäumung der Wiederaufnahmsklage) als außerehelicher Vater endgültig Festgestellte hat gegen den natürlichen Vater keinen Anspruch nach § 1042 ABGB). (T1) Veröff: DREvBl 1941/342
  • 8 Ob 649/86
    Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 649/86
    Auch; nur T1; Beisatz: Ein zu Unrecht als unehelicher Vater urteilsmäßig festgestellter und zur Unterhaltsleistung an das Kind verurteilter Mann kann die von ihm an das Kind erbrachten Unterhaltsleistungen im Sinne des § 1042 ABGB nur dann vom wahren Vater des Kindes zurückverlangen, wenn das gegen ihn im Vaterschaftsprozess ergangene Urteil beseitigt ist. (T2)
  • 4 Ob 201/07y
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 201/07y
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/193

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0048557

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2011

Dokumentnummer

JJR_19560229_OGH0002_0070OB00085_5600000_001