Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch (vgl § 508a Abs 1 ZPO) des Berufungsgerichtes nicht zulässig.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch vergleiche Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) des Berufungsgerichtes nicht zulässig.
Bereits in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Beschluss vom 24. 6. 2004 zu 8 Ob 35/04 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass das Verhalten der Zweitbeklagten, in dem nur unzureichend gesicherten Betriebsgebäude, in das man im Ergebnis ohne Gewaltanwendung eindringen konnte und beim Wegfahren nur ein Vorhängeschloss aufbrechen musste, die Schlüssel in einem KFZ von beachtlichen Wert ohne zwingenden Grund stecken zu lassen, zwar als sorgfaltswidrig zu beurteilen ist, diese Sorgfaltswidrigkeit aber in Hinblick auf die doch bestehenden Einschränkungen (hohe Trapezblechwand, Vorhängeschloss, von Innen versperrte Halle) nicht als grobe Fahrlässigkeit einzustufen ist (vgl RIS-Justiz RS0066003 zu § 61 VersVG). Er hat die Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Klärung der Frage aufgehoben, ob sich der Versicherungsnehmer der klagenden Kaskoversicherung tatsächlich in Annahmeverzug befunden hat.Bereits in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Beschluss vom 24. 6. 2004 zu 8 Ob 35/04 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass das Verhalten der Zweitbeklagten, in dem nur unzureichend gesicherten Betriebsgebäude, in das man im Ergebnis ohne Gewaltanwendung eindringen konnte und beim Wegfahren nur ein Vorhängeschloss aufbrechen musste, die Schlüssel in einem KFZ von beachtlichen Wert ohne zwingenden Grund stecken zu lassen, zwar als sorgfaltswidrig zu beurteilen ist, diese Sorgfaltswidrigkeit aber in Hinblick auf die doch bestehenden Einschränkungen (hohe Trapezblechwand, Vorhängeschloss, von Innen versperrte Halle) nicht als grobe Fahrlässigkeit einzustufen ist vergleiche RIS-Justiz RS0066003 zu Paragraph 61, VersVG). Er hat die Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Klärung der Frage aufgehoben, ob sich der Versicherungsnehmer der klagenden Kaskoversicherung tatsächlich in Annahmeverzug befunden hat.
Daraus ergibt sich aber noch nicht zwingend (vgl zum bindenden Charakter der Rechtsansicht im fortgesetzten Verfahren RIS-Justiz RS0007010 mwN zuletzt etwa OGH 4 Ob 143/04t), ob im Falle eines Annahmverzuges der Werkunternehmer, dem nur leichte Fahrlässigkeit bei der Verwahrung des Fahrzeuges, das ja bereits hätte abgeholt werden sollen, vorzuwerfen ist, überhaupt nicht haftet (vgl in diesem Sinne RIS-Justiz RS0020187 mwN etwa SZ 54/3; RIS-Justiz RS0011498, wobei die zuletzt zitierte Entscheidung OGH 1 Ob 9/97 sich nicht mit dieser Frage befasst). Soll doch nach einigen Stimmen in der neueren Literatur zum Verwahrungsvertrag (Schubert in Rummel ABGB3 § 960 Rz 3; Binder in Schwimann ABGB2, § 957 Rz 25) oder zum Kaufvertrag (Rabl Gläubigerverzug und beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung, JBl 1997, 488 ff) oder allgemein zum Gläubigerverzug (Reischauer in Rummel ABGB3 § 1419 Rz 9) eine Schadensteilung vorzunehmen sein.Daraus ergibt sich aber noch nicht zwingend vergleiche zum bindenden Charakter der Rechtsansicht im fortgesetzten Verfahren RIS-Justiz RS0007010 mwN zuletzt etwa OGH 4 Ob 143/04t), ob im Falle eines Annahmverzuges der Werkunternehmer, dem nur leichte Fahrlässigkeit bei der Verwahrung des Fahrzeuges, das ja bereits hätte abgeholt werden sollen, vorzuwerfen ist, überhaupt nicht haftet vergleiche in diesem Sinne RIS-Justiz RS0020187 mwN etwa SZ 54/3; RIS-Justiz RS0011498, wobei die zuletzt zitierte Entscheidung OGH 1 Ob 9/97 sich nicht mit dieser Frage befasst). Soll doch nach einigen Stimmen in der neueren Literatur zum Verwahrungsvertrag (Schubert in Rummel ABGB3 Paragraph 960, Rz 3; Binder in Schwimann ABGB2, Paragraph 957, Rz 25) oder zum Kaufvertrag (Rabl Gläubigerverzug und beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung, JBl 1997, 488 ff) oder allgemein zum Gläubigerverzug (Reischauer in Rummel ABGB3 Paragraph 1419, Rz 9) eine Schadensteilung vorzunehmen sein.
Zuletzt haben sich in der Lehre insbesondere Koziol (in KBB § 1419 Rz 5) unter Berücksichtigung der Lehrmeinung von Rabl (Gläubigerverzug und beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung, JBl 1997, 488 ff) aber auch Reischauer (in Rummel ABGB3 § 1419 Rz 9) mit dieser Frage befasst. Auch Koziol arbeitet heraus, dass zwar nicht von einer völligen Einschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz auszugehen ist, aber doch die Sorgfaltspflichten gemindert sind, weil dem Schuldner nicht durch den Gläubigerverzug gegen seinen Willen zusätzliche Pflichten in vollem Umfang auferlegt werden können (unfreiwillige Bindung von Betreuungs- und Lagerkapazitäten). Auch liegt sowohl seinen als auch den Überlegungen von Rabl (aaO), Schubert (aaO), Binder (aaO) und Reischauer (ausführlich aaO, 318) die Möglichkeit des Schuldners zugrunde, sich von den Belastungen als „unfreiwilligen Verwahrer" durch Hinterlegung nach § 1425 ABGB zu befreien. Genau diese Möglichkeit bestand hier aber nicht, weil der PKW bereits an dem Wochenende gestohlen wurde, an dem er abgeholt werden sollte.Zuletzt haben sich in der Lehre insbesondere Koziol (in KBB Paragraph 1419, Rz 5) unter Berücksichtigung der Lehrmeinung von Rabl (Gläubigerverzug und beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung, JBl 1997, 488 ff) aber auch Reischauer (in Rummel ABGB3 Paragraph 1419, Rz 9) mit dieser Frage befasst. Auch Koziol arbeitet heraus, dass zwar nicht von einer völligen Einschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz auszugehen ist, aber doch die Sorgfaltspflichten gemindert sind, weil dem Schuldner nicht durch den Gläubigerverzug gegen seinen Willen zusätzliche Pflichten in vollem Umfang auferlegt werden können (unfreiwillige Bindung von Betreuungs- und Lagerkapazitäten). Auch liegt sowohl seinen als auch den Überlegungen von Rabl (aaO), Schubert (aaO), Binder (aaO) und Reischauer (ausführlich aaO, 318) die Möglichkeit des Schuldners zugrunde, sich von den Belastungen als „unfreiwilligen Verwahrer" durch Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB zu befreien. Genau diese Möglichkeit bestand hier aber nicht, weil der PKW bereits an dem Wochenende gestohlen wurde, an dem er abgeholt werden sollte.
Der vorliegende Fall bietet aber deshalb auch keinen Anlass sich mit der Übertragbarkeit der referierten Lehrmeinungen auf den Bestellerverzug im Rahmen des Werkvertrages und einer bloß leicht fahrlässigen Verletzung von „Verwahrerpflichten" durch den Werkunternehmer (vgl zur Schadensteilung bei Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers und unrichtiger Anweisung des Bestellers OGH 12. 2. 2002 10 Ob 205/01x; vgl aber auch zur Gefahrtragung durch den Werkbesteller für den beigestellten „Stoff" § 1168a ABGB zweiter Satz) auseinanderzusetzen, weil auch bei Übernahme der Lehrmeinung von Koziol (aaO) der Umfang der „aufgezwungenen Verwahrerpflichten" so zu bestimmen wäre, dass sie die doch aufwendige Verpflichtung zur gesonderten Verwahrung der Schlüssel nicht umfasst.Der vorliegende Fall bietet aber deshalb auch keinen Anlass sich mit der Übertragbarkeit der referierten Lehrmeinungen auf den Bestellerverzug im Rahmen des Werkvertrages und einer bloß leicht fahrlässigen Verletzung von „Verwahrerpflichten" durch den Werkunternehmer vergleiche zur Schadensteilung bei Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers und unrichtiger Anweisung des Bestellers OGH 12. 2. 2002 10 Ob 205/01x; vergleiche aber auch zur Gefahrtragung durch den Werkbesteller für den beigestellten „Stoff" Paragraph 1168 a, ABGB zweiter Satz) auseinanderzusetzen, weil auch bei Übernahme der Lehrmeinung von Koziol (aaO) der Umfang der „aufgezwungenen Verwahrerpflichten" so zu bestimmen wäre, dass sie die doch aufwendige Verpflichtung zur gesonderten Verwahrung der Schlüssel nicht umfasst.
Die Ausführungen der klagenden Partei dazu, dass hier gar kein Annahmeverzug vorliege, entfernen sich vom festgestellten Sachverhalt, weil ja die ausdrückliche Vereinbarung über die Abholung festgestellt wurde. Insoweit kann die Rechtsrüge also keiner weiteren Behandlung zugeführt werden (vgl RIS-Justiz RS0043603 mwN; RIS-Justiz RS0043312 mwN zuletzt etwa OGH 6 Ob 259/04p; Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 5).Die Ausführungen der klagenden Partei dazu, dass hier gar kein Annahmeverzug vorliege, entfernen sich vom festgestellten Sachverhalt, weil ja die ausdrückliche Vereinbarung über die Abholung festgestellt wurde. Insoweit kann die Rechtsrüge also keiner weiteren Behandlung zugeführt werden vergleiche RIS-Justiz RS0043603 mwN; RIS-Justiz RS0043312 mwN zuletzt etwa OGH 6 Ob 259/04p; Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 5).
Insgesamt stellt die Revision also keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. Sie ist dementsprechende ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes zurückzuweisen.Insgesamt stellt die Revision also keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. Sie ist dementsprechende ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.