Rechtssatz RS0011498
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011498
Entscheidungsdatum
21.07.2005
Rechtssatz
Macht der Unternehmer wegen Nichtzahlung des Werklohnes vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so gerät der Besteller in Annahmeverzug. Dies hat zur Folge, dass sich die Haftung des Schuldners, hier also des Unternehmers, insoweit mildert, als dieser nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit entstehen muss.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 151/71
Entscheidungstext OGH 27.10.1971 7 Ob 151/71
SZ 44/164
- 1 Ob 9/97y
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 9/97y
nur: Macht der Unternehmer wegen Nichtzahlung des Werklohnes vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so gerät der Besteller in Annahmeverzug. (T1)
- 8 Ob 65/05z
Entscheidungstext OGH 21.07.2005 8 Ob 65/05z
Vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof erörtert die von der Literatur aufgeworfene Frage, ob ein Werkunternehmer (Reparaturwerkstatt), den nur leichte Fahrlässigkeit bei der Verwahrung des in weiterer Folge gestohlenen Fahrzeugs trifft, bei Annahmeverzug des Bestellers nicht haftet oder ob eine Schadensteilung vorzunehmen ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0011498
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2012
Dokumentnummer
JJR_19711027_OGH0002_0070OB00151_7100000_001