Begründung:
Die beiden Beklagten haben im Jahre 1981 ihre
Waldgrundstücke 441/18 und 441/19, EZ 187 KG Unterpremstätten, der klagenden Partei zum Verkaufe angeboten und diese hat das Angebot am 22.3.1984 ausdrücklich angenommen. Mit Kaufvertrag vom 17.6.1987 verkauften die Beklagten die vorgenannten Grundstücke an die Marktgemeinde Unterpremstätten und erwirkten sodann einen Rangordnungsbeschluß und die bis zum 24.6.1988 wirksame bücherliche Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung dieser Grundstücke.
In ihrer am 6.7.1987 erhobenen Klage stellt die klagende Partei das Begehren, die beiden Beklagten schuldig zu erkennen, in die lastenfreie Abschreibung der Grundstücke 441/18 und 441/19 der EZ 187 KG Unterpremstätten, in die Eröffnung einer neuen Einlagezahl...KG Unterpremstätten und in die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf dieser neu eröffneten
Einlagezahl....KG Unterpremstätten zugunsten der Klägerin einzuwilligen.
Die Beklagten beantragten Klageabweisung, ließen jedoch den dargestellten Sachverhalt im wesentlichen unbekämpft. Zur Sicherung des Klageanspruches sowie des Anspruches "auf Unterfertigung des Kaufvertrages" beantragte die klagende und gefährdete Partei in der Folge die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach den Beklagten und Gegnern der gefährdeten Partei die Eigentumsübertragung an den vorgenannten Grundstücken im Range des Rangordnungsbeschlusses TZ 13.633/87 verboten werde wie ebenso die Ausnützung des erwirkten Rangordnungsbeschlusses. Das Verbot der Veräußerung solle im Range der einverleibten Rangordnung ersichtlich gemacht und im Grundbuch einverleibt werden. Weiters solle den Gegnern der gefährdeten Partei verboten werden, die genannten Grundstücke zu veräußern und dieses Veräußerungsverbot bücherlich einverleibt werden.
Mit Beschluß ON 17 erließ das Erstgericht ohne Anhörung der Gegner der gefährdeten Partei die einstweilige Verfügung im Sinne des Antragsbegehrens.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der Beklagten, soweit er sich gegen das Verbot der Ausnützung des Rangordnungsbeschlusses und der Eigentumsübertragung im Range des Rangordnungsbeschlusses richtete (Punkt 2 des erstgerichtlichen Beschlusses), zurück, gab ihm insoweit teilweise Folge, als es den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Sicherung auch des Anspruches der klagenden und gefährdeten Partei auf Unterfertigung des Kaufvertrages (enthalten in den Punkten 3 und 4 des erstgerichtlichen Beschlusses) sowie auf Zuspruch von Kosten (Punkte 5 und 6 des erstgerichtlichen Beschlusses) abwies und bestätigte im übrigen (in den Punkten 3 und 4) den erstgerichtlichen Beschluß. Es bewertete den von der Zurückweisung sowie den von der Abänderung betroffenen Teil des Beschwerdegegenstandes jeweils mit einem S 300.000,-- übersteigenden Betrag.
Die teilweise Zurückweisung des Rekurses begründete das Rekursgericht damit, den Rekurswerbern fehle es insoweit an der für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderlichen Beschwer. Nach den amtswegigen Erhebungen des Rekursgerichtes seien im Sinne der vom Erstgericht erlassenen einstweiligen Verfügung am 31.5.1988 im Grundbuch (zu 14.189/1988) vollzogen worden 1.) das Verbot der Ausnützung der Rangordnung und 2.) das Veräußerungsverbot hinsichtlich der Grundstücke 441/18 und 441/19. Am 21.6.1988 sei im Grundbuch zu 16.534/1988 die Bleistiftmarke für einen Antrag der Marktgemeinde Unterpremstätten gesetzt worden, womit die Einverleibung des Eigentumsrechtes an den beiden Grundstücken für die Marktgemeinde Unterpremstätten begehrt wurde. Diesem Grundbuchsgesuch sei der Rangordnungsbeschluß nicht beigelegt und bis zum Ende der Rechtswirksamkeit der Rangordnung, den 24.6.1988, auch kein Antrag auf Einverleibung im Range der Anmerkung der Rangordnung gestellt worden. Bücherlicher Eigentümer der beiden Grundstücke seien weiterhin die beiden Beklagten. Somit könne es aber dahin gestellt bleiben, ob das erstgerichtliche Verbot der Ausnützung des Rangordnungsbeschlusses und der Eigentumsübertragung im Range des Rangordnungsbeschlusses und der bücherlichen Einverleibung gesetzeskonform gewesen seien. Da der Rangordnungsbeschluß gemäß § 55 GBG mit 24.6.1988 seine Wirksamkeit verloren habe, könnten die Rekurswerber den angemerkten Rang auch durch Vorlage des Rangordnungsbeschlusses nicht mehr in Anspruch nehmen. Die Gemeinde Unterpremstätten habe die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes ohne Vorlage des Rangordnungsbeschlusses beantragt und gar nicht um Einverleibung dieses Rechtes im Range der Anmerkung angesucht, so daß diese Einverleibung nur im laufenden Rang möglich erscheine. In der Zwischenzeit sei die Frist für die Wirksamkeit der Anmerkung der Rangordnung abgelaufen. Unter diesen Umständen komme der Frage der Rechtmäßigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses in diesem Punkte somit nur noch theoretisch-abstrakte Bedeutung zu, die Rechtsmittelwerber seien nicht mehr beschwert.Die teilweise Zurückweisung des Rekurses begründete das Rekursgericht damit, den Rekurswerbern fehle es insoweit an der für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderlichen Beschwer. Nach den amtswegigen Erhebungen des Rekursgerichtes seien im Sinne der vom Erstgericht erlassenen einstweiligen Verfügung am 31.5.1988 im Grundbuch (zu 14.189 aus 1988,) vollzogen worden 1.) das Verbot der Ausnützung der Rangordnung und 2.) das Veräußerungsverbot hinsichtlich der Grundstücke 441/18 und 441/19. Am 21.6.1988 sei im Grundbuch zu 16.534 aus 1988, die Bleistiftmarke für einen Antrag der Marktgemeinde Unterpremstätten gesetzt worden, womit die Einverleibung des Eigentumsrechtes an den beiden Grundstücken für die Marktgemeinde Unterpremstätten begehrt wurde. Diesem Grundbuchsgesuch sei der Rangordnungsbeschluß nicht beigelegt und bis zum Ende der Rechtswirksamkeit der Rangordnung, den 24.6.1988, auch kein Antrag auf Einverleibung im Range der Anmerkung der Rangordnung gestellt worden. Bücherlicher Eigentümer der beiden Grundstücke seien weiterhin die beiden Beklagten. Somit könne es aber dahin gestellt bleiben, ob das erstgerichtliche Verbot der Ausnützung des Rangordnungsbeschlusses und der Eigentumsübertragung im Range des Rangordnungsbeschlusses und der bücherlichen Einverleibung gesetzeskonform gewesen seien. Da der Rangordnungsbeschluß gemäß Paragraph 55, GBG mit 24.6.1988 seine Wirksamkeit verloren habe, könnten die Rekurswerber den angemerkten Rang auch durch Vorlage des Rangordnungsbeschlusses nicht mehr in Anspruch nehmen. Die Gemeinde Unterpremstätten habe die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes ohne Vorlage des Rangordnungsbeschlusses beantragt und gar nicht um Einverleibung dieses Rechtes im Range der Anmerkung angesucht, so daß diese Einverleibung nur im laufenden Rang möglich erscheine. In der Zwischenzeit sei die Frist für die Wirksamkeit der Anmerkung der Rangordnung abgelaufen. Unter diesen Umständen komme der Frage der Rechtmäßigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses in diesem Punkte somit nur noch theoretisch-abstrakte Bedeutung zu, die Rechtsmittelwerber seien nicht mehr beschwert.
Seine teilweise Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses begründete das Rekursgericht damit, daß ein Klageanspruch "auf Unterfertigung des Kaufvertrages" gar nicht erhoben worden sei und ein nicht erhobener Anspruch auch nicht gesichert werden könne. Die teilweise Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses in seinen Punkten 3 und 4 begründete das Rekursgericht auf den Seiten 8 bis 10 seiner Entscheidung.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erheben die Beklagten einen Revisionsrekurs dahin, daß sie die teilweise Zurückweisung ihres Rekurses und die teilweise Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht bekämpfen und die Abänderung im Sinne der gänzlichen Abweisung der Anträge der klagenden und gefährdeten Partei begehren; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag. Zur Begründung führen die Rekurswerber aus, sie seien entgegen der rekursgerichtlichen Ansicht durch den erstgerichtlichen Beschluß, der ihnen verbot, den erwirkten Rangordnungsbeschluß auszunützen, jedenfalls beschwert, denn ihnen und ebenso Dritten seien dadurch Verfügungen über die betroffenen Grundstücke verwehrt worden. Auch die teilweise Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses beruhe aus den im einzelnen dargelegten Gründen auf einem Rechtsirrtum des Rekursgerichtes.