Der dagegen vom Schuldner erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig:
Rekurse gegen konforme Beschlüsse sind gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO auch im Konkursverfahren unzulässig (RIS-Justiz RS0044101). Die Zurückweisung eines Rechtsmittels von der ersten oder zweiten Instanz kann zwar durch Rekurs an die nächsthöhere Instanz angefochten werden, wenn eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht stattgefunden hat. Nimmt das Gericht jedoch - wie im vorliegenden Fall - eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint hat (etwa wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses, wegen Unzulässigkeit, wegen Verspätung), so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen; der formale Teil ist dann unbeachtlich (RIS-Justiz RS0044232; 1 Ob 192/99p; 3 Ob 26/02y; 4 Ob 171/03f; Kodek in Rechberger² § 528 ZPO Rz 4). Hier wies zwar die zweite Instanz den Rekurs des Schuldners mangels Rekurszulässigkeit zurück, nahm aber dessen ungeachtet eine Sachprüfung vor und billigte den erstgerichtlichen Beschluss nach inhaltlicher Prüfung. Daher handelt es sich ungeachtet der Erledigungsform in Wahrheit um einen bestätigenden Beschluss, der sich einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzieht. Auf die Frage, ob der Vergleichsabschluss im Verfahren 23 Cg 153/94x des Landesgerichtes Wiener Neustadt mitteilungspflichtig im Sinne des § 116 Abs 1 Z 1 KO ist und auf die damit im Zusammenhang stehende Frage, ob dann, wenn ein Gläubigerausschuss fehlt, die Genehmigung des Konkursgerichtes (so G. Kodek Privatkonkurs Rz 277) oder eine Äußerung des Konkursgerichtes einzuholen ist (vgl zum Meinungsstand Riel in Konecny/Schubert KO § 114 Rz 17) oder ob es, wenn kein Gläubigerausschuss bestellt ist, ausreicht, eine dem Einzelfall angepasste Ausübung der allgemeinen Überwachungspflicht des Konkursgerichtes anzunehmen (so die Meinung Riels aaO), muss daher ebensowenig beantwortet werden wie die Frage, ob eine allenfalls erforderliche Genehmigung des Konkursgerichtes bei Fehlen eines Gläubigerausschusses vom Gemeinschuldner angefochten werden kann.Rekurse gegen konforme Beschlüsse sind gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO auch im Konkursverfahren unzulässig (RIS-Justiz RS0044101). Die Zurückweisung eines Rechtsmittels von der ersten oder zweiten Instanz kann zwar durch Rekurs an die nächsthöhere Instanz angefochten werden, wenn eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht stattgefunden hat. Nimmt das Gericht jedoch - wie im vorliegenden Fall - eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint hat (etwa wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses, wegen Unzulässigkeit, wegen Verspätung), so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen; der formale Teil ist dann unbeachtlich (RIS-Justiz RS0044232; 1 Ob 192/99p; 3 Ob 26/02y; 4 Ob 171/03f; Kodek in Rechberger² Paragraph 528, ZPO Rz 4). Hier wies zwar die zweite Instanz den Rekurs des Schuldners mangels Rekurszulässigkeit zurück, nahm aber dessen ungeachtet eine Sachprüfung vor und billigte den erstgerichtlichen Beschluss nach inhaltlicher Prüfung. Daher handelt es sich ungeachtet der Erledigungsform in Wahrheit um einen bestätigenden Beschluss, der sich einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzieht. Auf die Frage, ob der Vergleichsabschluss im Verfahren 23 Cg 153/94x des Landesgerichtes Wiener Neustadt mitteilungspflichtig im Sinne des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, KO ist und auf die damit im Zusammenhang stehende Frage, ob dann, wenn ein Gläubigerausschuss fehlt, die Genehmigung des Konkursgerichtes (so G. Kodek Privatkonkurs Rz 277) oder eine Äußerung des Konkursgerichtes einzuholen ist vergleiche zum Meinungsstand Riel in Konecny/Schubert KO Paragraph 114, Rz 17) oder ob es, wenn kein Gläubigerausschuss bestellt ist, ausreicht, eine dem Einzelfall angepasste Ausübung der allgemeinen Überwachungspflicht des Konkursgerichtes anzunehmen (so die Meinung Riels aaO), muss daher ebensowenig beantwortet werden wie die Frage, ob eine allenfalls erforderliche Genehmigung des Konkursgerichtes bei Fehlen eines Gläubigerausschusses vom Gemeinschuldner angefochten werden kann.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.