Der Revisionsrekurs der Verpflichteten ist nicht zulässig.
Auf das vorliegende Zwangsversteigerungsverfahren findet gemäß Art III Abs 1 EO-Nov 2000 die EO idF vor der EO-Nov 2000 Anwendung, weil der Exekutionsantrag vor dem 30. September 2000 bei Gericht einlangte.Auf das vorliegende Zwangsversteigerungsverfahren findet gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins, EO-Nov 2000 die EO in der Fassung vor der EO-Nov 2000 Anwendung, weil der Exekutionsantrag vor dem 30. September 2000 bei Gericht einlangte.
a) Vorerst ist bloß zur Klarstellung festzuhalten: Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 und Z 1a ZPO ist bei der Entscheidung darüber, ob der Zuschlag zu erteilen oder zu versagen ist, bei einem Rekurs des Verpflichteten vom Betrag des Meistbots oder vom Schätzwert der Liegenschaft (bzw. - wie hier - des Liegenschaftsanteils), wenn dieser wie hier höher ist, auszugehen (EvBl 1989/94, EvBl 2000/170; 3 Ob 80/02i u.a.; RIS-Justiz RS0003231; Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 25; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 65 Rz 46, je mwN). Das Rekursgericht ist bei seinem Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses in Ansehung der B-LNR 49 und 50 sowie der B-LNR 45 zu Unrecht nur vom Meistbot von je 50.000 S - und nicht vom höheren, somit maßgeblichen Schätzwert von je 100.000 S - ausgegangen, und kam so zu einem 52.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand.a) Vorerst ist bloß zur Klarstellung festzuhalten: Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, und Ziffer eins a, ZPO ist bei der Entscheidung darüber, ob der Zuschlag zu erteilen oder zu versagen ist, bei einem Rekurs des Verpflichteten vom Betrag des Meistbots oder vom Schätzwert der Liegenschaft (bzw. - wie hier - des Liegenschaftsanteils), wenn dieser wie hier höher ist, auszugehen (EvBl 1989/94, EvBl 2000/170; 3 Ob 80/02i u.a.; RIS-Justiz RS0003231; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 65, Rz 25; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 65, Rz 46, je mwN). Das Rekursgericht ist bei seinem Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses in Ansehung der B-LNR 49 und 50 sowie der B-LNR 45 zu Unrecht nur vom Meistbot von je 50.000 S - und nicht vom höheren, somit maßgeblichen Schätzwert von je 100.000 S - ausgegangen, und kam so zu einem 52.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand.
b) Ob eine Entscheidung anfechtbar ist und mit welchem Rechtsmittel das zu geschehen hat, hängt nicht davon ab, welche Entscheidungsform das Gericht tatsächlich gewählt hat, sondern nur davon, welche Entscheidungsform die richtige ist; ein Vergreifen in der Entscheidungsform ändert nichts an der Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder dessen Behandlung (3 Ob 152/00z u.a.; Kodek in Rechberger2, vor § 461 ZPO Rz 6 mwN aus der Rsp).b) Ob eine Entscheidung anfechtbar ist und mit welchem Rechtsmittel das zu geschehen hat, hängt nicht davon ab, welche Entscheidungsform das Gericht tatsächlich gewählt hat, sondern nur davon, welche Entscheidungsform die richtige ist; ein Vergreifen in der Entscheidungsform ändert nichts an der Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder dessen Behandlung (3 Ob 152/00z u.a.; Kodek in Rechberger2, vor Paragraph 461, ZPO Rz 6 mwN aus der Rsp).
Die Zurückweisung eines Rechtsmittels von der ersten oder zweiten Instanz kann zwar durch Rekurs an die nächst höhere Instanz angefochten werden, wenn eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht stattgefunden hat. Nimmt das Gericht jedoch - wie im vorliegenden Fall - eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint (etwa wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses, wegen Unzulässigkeit, wegen Verspätung), so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen; der formale Teil ist dann unbeachtlich (5 Ob 50/75; RZ 1977/37; 1 Ob 621/94, je mwN u.v.a., zuletzt 3 Ob 152/00z; RIS-Justiz RS0044232; Kodek aaO § 528 ZPO Rz 4). Gelangten die Vorinstanzen nach meritorischer Prüfung zu einer übereinstimmenden Sachentscheidung, so liegen insoweit Konformatsbeschlüsse iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor, ohne dass es dabei auf die vom Rekursgericht gewählte Entscheidungsform und den fälschlicherweise - zusätzlich - angenommenen Zurückweisungsgrund ankäme. Da hier die zweite Instanz eine Sachprüfung vornahm und den erstgerichtlichen Beschluss sachlich überprüfte und billigte, handelt es sich ungeachtet der Tatsache, dass sie den Rekurs dann mangels Beschwer der Rekurswerber zurückwies, in Wahrheit um einen bestätigenden Beschluss, der sich zufolge § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzieht. Dieser absolute Rechtsmittelausschluss - der auch im Exekutionsverfahren uneingeschränkt gilt, soweit nicht eine der in der EO statuierten, hier nicht gegebenen Ausnahmen vorliegt (3 Ob 265/01v u.v.a.) - geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (1 Ob 621/94 uva).Die Zurückweisung eines Rechtsmittels von der ersten oder zweiten Instanz kann zwar durch Rekurs an die nächst höhere Instanz angefochten werden, wenn eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht stattgefunden hat. Nimmt das Gericht jedoch - wie im vorliegenden Fall - eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint (etwa wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses, wegen Unzulässigkeit, wegen Verspätung), so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen; der formale Teil ist dann unbeachtlich (5 Ob 50/75; RZ 1977/37; 1 Ob 621/94, je mwN u.v.a., zuletzt 3 Ob 152/00z; RIS-Justiz RS0044232; Kodek aaO Paragraph 528, ZPO Rz 4). Gelangten die Vorinstanzen nach meritorischer Prüfung zu einer übereinstimmenden Sachentscheidung, so liegen insoweit Konformatsbeschlüsse iSd Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vor, ohne dass es dabei auf die vom Rekursgericht gewählte Entscheidungsform und den fälschlicherweise - zusätzlich - angenommenen Zurückweisungsgrund ankäme. Da hier die zweite Instanz eine Sachprüfung vornahm und den erstgerichtlichen Beschluss sachlich überprüfte und billigte, handelt es sich ungeachtet der Tatsache, dass sie den Rekurs dann mangels Beschwer der Rekurswerber zurückwies, in Wahrheit um einen bestätigenden Beschluss, der sich zufolge Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzieht. Dieser absolute Rechtsmittelausschluss - der auch im Exekutionsverfahren uneingeschränkt gilt, soweit nicht eine der in der EO statuierten, hier nicht gegebenen Ausnahmen vorliegt (3 Ob 265/01v u.v.a.) - geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (1 Ob 621/94 uva).
Auf die Frage, ob das Rekursgericht rechtsirrig davon ausging, die Verpflichteten hätten im Rekurs gegen die Zuschlagserteilung Behauptungen aufstellen müssen, aus denen sich ihre Beschwer ergibt, kann demnach nicht mehr eingegangen werden.
c) In Ansehung des Erstverpflichteten ergibt sich noch Folgendes: Die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Zuschlag setzt nach den allgemein für Rechtsmittel geltenden Grundsätzen ein Rechtsschutzinteresse (eine Beschwer; vgl dazu Rassi aaO § 65 Rz 28 ff) des Rechtsmittelwerbers voraus. Der Rekurs ist daher aus denselben Gründen unzulässig, die auch den Widerspruch unzulässig machen (Angst in Angst, EO, § 187 Rz 6). Gemäß § 182 Abs 2 EO ist auf einen Widerspruch, der sich auf Umstände stützt, durch welche das Recht des Widersprechenden nicht berührt wird, kein Bedacht zu nehmen. Der Widersprechende muss daher (sofern es nicht offenkundig ist) dartun, dass er durch die Erteilung des Zuschlags benachteiligt würde (SZ 19/327 = RZ 1938, 90; EvBl 1968/219 = JBl 1968, 481; Angst aaO § 184 Rz 3). Soweit der Erstverpflichtete den Beschluss über die Erteilung des Zuschlags betreffend einen nicht in seinem Eigentum stehenden Anteil bekämpft, ist nicht zu erkennen, worin seine Beschwer bestehen sollte.c) In Ansehung des Erstverpflichteten ergibt sich noch Folgendes: Die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Zuschlag setzt nach den allgemein für Rechtsmittel geltenden Grundsätzen ein Rechtsschutzinteresse (eine Beschwer; vergleiche dazu Rassi aaO Paragraph 65, Rz 28 ff) des Rechtsmittelwerbers voraus. Der Rekurs ist daher aus denselben Gründen unzulässig, die auch den Widerspruch unzulässig machen (Angst in Angst, EO, Paragraph 187, Rz 6). Gemäß Paragraph 182, Absatz 2, EO ist auf einen Widerspruch, der sich auf Umstände stützt, durch welche das Recht des Widersprechenden nicht berührt wird, kein Bedacht zu nehmen. Der Widersprechende muss daher (sofern es nicht offenkundig ist) dartun, dass er durch die Erteilung des Zuschlags benachteiligt würde (SZ 19/327 = RZ 1938, 90; EvBl 1968/219 = JBl 1968, 481; Angst aaO Paragraph 184, Rz 3). Soweit der Erstverpflichtete den Beschluss über die Erteilung des Zuschlags betreffend einen nicht in seinem Eigentum stehenden Anteil bekämpft, ist nicht zu erkennen, worin seine Beschwer bestehen sollte.
Das Rechtsmittel muss demnach zurückgewiesen werden.