Begründung:
Der Antragsteller meldete mit dem am 20.Oktober 1986 beim Bundesministerium für Finanzen eingelangten Schreiben vom 18. Oktober 1986 gemäß § 2 Abs. 1 des 2. Kunst- und Kulturgüterbereinigungsgesetzes BGBl. 1986/2 den Anspruch auf Herausgabe bestimmter, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 1. Dezember 1986 unter den im einzelnen angeführten Positionsnummern genannten Kunst- und Kulturgüter an. Dieser Antrag wurde von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als der gemäß § 3 Abs. 3 leg cit zuständigen "Prüfstelle" am 26. Februar 1987 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Anmeldung nicht innerhalb der gemäß § 2 Abs. 1 leg cit festgesetzten Frist, nämlich bis spätestens 30.September 1986, erfolgt sei. Am 22.Mai 1987 begehrte der Antragsteller unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 leg cit beim Erstgericht von der Antragsgegnerin die Herausgabe der genannten Kunst- und Kulturgüter. Dieser Antrag wurde unter Hinweis auf die in § 2 Abs. 1 leg cit normierte Fallfrist als verspätet zurückgewiesen.Der Antragsteller meldete mit dem am 20.Oktober 1986 beim Bundesministerium für Finanzen eingelangten Schreiben vom 18. Oktober 1986 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des 2. Kunst- und Kulturgüterbereinigungsgesetzes BGBl. 1986/2 den Anspruch auf Herausgabe bestimmter, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 1. Dezember 1986 unter den im einzelnen angeführten Positionsnummern genannten Kunst- und Kulturgüter an. Dieser Antrag wurde von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als der gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg cit zuständigen "Prüfstelle" am 26. Februar 1987 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Anmeldung nicht innerhalb der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg cit festgesetzten Frist, nämlich bis spätestens 30.September 1986, erfolgt sei. Am 22.Mai 1987 begehrte der Antragsteller unter Hinweis auf Paragraph 5, Absatz 2, leg cit beim Erstgericht von der Antragsgegnerin die Herausgabe der genannten Kunst- und Kulturgüter. Dieser Antrag wurde unter Hinweis auf die in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit normierte Fallfrist als verspätet zurückgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem gegen die erstgerichtliche Entscheidung gerichteten Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Antrag nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen werde.
Das Rekursgericht verwies darauf, daß die Geltendmachung des gegenständlichen Herausgabeanspruches gemäß § 5 Abs. 2 des 2. Kunst- und Kulturgüterbereinigungsgesetzes 1986 bei dem gemäß § 6 Abs. 1 leg cit ausschließlich zuständigen Erstgericht zwar zulässig, dieser Anspruch aber im Sinne der zutreffenden erstgerichtlichen Rechtsansicht verspätet angemeldet worden sei. Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 1 leg cit hätte die Anmeldung bis spätestens 30. September 1986 erfolgen müssen. Diese Frist sei, wie auch die Gesetzesmaterialien (790 Blg NR 16.GP 7) ausdrücklich betonten, eine Fallfrist des materiellen Rechts, mit deren Ablauf ein nicht angemeldeter Anspruch als erloschen gelte. Die vom Antragsteller genannten Hinderungsgründe (Krankheiten usw.) für eine rechtzeitige Anmeldung könnten zwar bei prozessualen Fristen grundsätzlich einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, bei Versäumung einer materiellrechtlichen Frist sei aber eine Wiedereinsetzung gemäß § 1450 ABGB unzulässig. Der Anspruch des Antragstellers sei somit von Gesetzes wegen erloschen, so daß die erstgerichtliche Entscheidung als Sachentscheidung zu bestätigen sei. Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung bringt der Antragsteller in seinem Revisionsrekurs vor, nach dem Zweck des 2. Kunst- und Kulturgüterbereinigungsgesetzes 1986 sollte ein strenger Formalismus bei Behandlung der Anträge vermieden und wie bei der Wirksamkeit einer bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten Anmeldung - offenbar wird damit auf § 2 Abs. 2 letzter Satz leg cit Bezug genommen - auch ein "verspätetes Vorbringen" als zulässig erachtet werden. Aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 23.Oktober 1986 und aus dem Ablehnungsschreiben der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. Februar 1987 ergebe sich, daß die gerichtliche Geltendmachung der Herausgabeansprüche noch möglich sei. Beide Behörden hätten die Bestimmungen über die Anmeldungsfrist also im Sinne der Rechtsmeinung des Antragstellers ausgelegt. Somit sei dem Antrag Folge zu geben und das Verfahren vor dem Erstgericht neu durchzuführen.Das Rekursgericht verwies darauf, daß die Geltendmachung des gegenständlichen Herausgabeanspruches gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des 2. Kunst- und Kulturgüterbereinigungsgesetzes 1986 bei dem gemäß Paragraph 6, Absatz eins, leg cit ausschließlich zuständigen Erstgericht zwar zulässig, dieser Anspruch aber im Sinne der zutreffenden erstgerichtlichen Rechtsansicht verspätet angemeldet worden sei. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, leg cit hätte die Anmeldung bis spätestens 30. September 1986 erfolgen müssen. Diese Frist sei, wie auch die Gesetzesmaterialien (790 Blg NR 16.Gesetzgebungsperiode 7) ausdrücklich betonten, eine Fallfrist des materiellen Rechts, mit deren Ablauf ein nicht angemeldeter Anspruch als erloschen gelte. Die vom Antragsteller genannten Hinderungsgründe (Krankheiten usw.) für eine rechtzeitige Anmeldung könnten zwar bei prozessualen Fristen grundsätzlich einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, bei Versäumung einer materiellrechtlichen Frist sei aber eine Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 1450, ABGB unzulässig. Der Anspruch des Antragstellers sei somit von Gesetzes wegen erloschen, so daß die erstgerichtliche Entscheidung als Sachentscheidung zu bestätigen sei. Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung bringt der Antragsteller in seinem Revisionsrekurs vor, nach dem Zweck des 2. Kunst- und Kulturgüterbereinigungsgesetzes 1986 sollte ein strenger Formalismus bei Behandlung der Anträge vermieden und wie bei der Wirksamkeit einer bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten Anmeldung - offenbar wird damit auf Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz leg cit Bezug genommen - auch ein "verspätetes Vorbringen" als zulässig erachtet werden. Aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 23.Oktober 1986 und aus dem Ablehnungsschreiben der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. Februar 1987 ergebe sich, daß die gerichtliche Geltendmachung der Herausgabeansprüche noch möglich sei. Beide Behörden hätten die Bestimmungen über die Anmeldungsfrist also im Sinne der Rechtsmeinung des Antragstellers ausgelegt. Somit sei dem Antrag Folge zu geben und das Verfahren vor dem Erstgericht neu durchzuführen.