Entscheidungsgründe:
Zu dem Dipl.Ing. ***** H***** gehörigen Gut H***** zählt u.a. das Eigenjagdgebiet H*****. Zwischen den Streitteilen ist das Jagdausübungsrecht im "H*****" strittig. Der Kläger beruft sich darauf, ihm sei vom Eigentümer mündlich ein Recht auf "Jagdbewirtschaftung" und Ausübung der Jagd eingeräumt worden; der zwischen der Gutsverwalterin Andrea H***** und den beiden Beklagten am 12. August 1987 abgeschlossene Jagdpachtvertrag sei rechtsunwirksam. Demgemäß stelle er, der Kläger - nach Klageänderung -, das Begehren, die Beklagten zur Unterlassung der Jagdausübung in der Eigenjagd "H*****" zu verurteilen. In der Folge stellte er das Eventualbegehren, die Beklagten seien schuldig, die Jagdausübung durch ihn, den Kläger, im Eigenjagdgebiet "H*****" zuzulassen und nicht zu beeinträchtigen und es ab Rechtskraft des Urteiles auch zu unterlassen, dem Kläger die Ausübung seines Jagdrechtes im Eigenjagdgebiet H***** zu verbieten und sich als Alleinjagdberechtigter zu bezeichnen.
Die Beklagten, auf deren Seite Andrea H***** als Nebenintervenientin dem Prozeß beitrat, erhoben die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, sprachen sich gegen die Zulassung der ihrer Auffassung nach vorliegenden Klageänderung aus und beantragten grundsätzlich die Abweisung der Klagebegehren, weil dem Kläger das von ihm behauptete Recht nicht zustehe, sie selbst hingegen mit der Gutsverwalterin einen wirksamen Pachtvertrag abgeschlossen hätten, nach welchem die Jagdausübung anderer Personen ausgeschlossen sei.
Das Erstgericht verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, ließ die "mit ON 23 begehrte" Klageänderung zu und wies sowohl das Hauptbegehren als auch das Eventualbegehren ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Auf Grund einer zwischen Dipl.Ing. ***** und Andrea H***** im Verfahren nach §§ 81 ff EheG getroffenen Vereinbarung übte Andrea H***** in der Zeit vom 15. Juni bis 10. September 1987 allein die Geschäftsführung hinsichtlich des Gutes H***** aus. In der Folge wurde ihr im Verfahren zur GZ F 9/89 des Bezirksgerichtes Hartberg mit Gerichtsbeschluß die alleinige Geschäftsführung ab November 1987 übertragen. Am 12. August 1987 schloß sie mit den beiden Beklagten als Pächtern einen die Eigenjagd H***** betreffenden Jagdpachtvertrag ab, der der Jagdbehörde angezeigt wurde. Am Tage vorher hatte sie mit dem Kläger eine Besprechung, in der sie diese ihre Absicht der (anderweitigen) Jagdverpachtung mitteilte und erklärte, daß auch er diese Pachtmöglichkeit habe. Der Kläger erwiderte, daß er "mit der Gutsverwaltung H***** keinen Pachtvertrag habe, jedoch gewillt sei, die Jagd zu pachten" und bot einen bestimmten Hektarsatz. Das Gespräch endete damit, daß man sich gegenseitig eine Überlegungsfrist einräumte. Eine Einigung ist sodann nicht erfolgt. Dem Kläger wurde am 13. August 1987 die anderweitige Verpachtung mitgeteilt. Ihm war von Dipl.Ing. O***** H***** seinerzeit "das Recht eingeräumt worden, im Revier H***** zu jagen und zwar eigenständig." Er hatte mit Dipl.Ing.H***** zwar keinen Jagdpachtvertrag, wohl aber zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt einen mit Handschlag bekräftigten mündlichen Jagdbewirtschaftungsvertrag vorerst auf eine Probezeit von 2 Jahren geschlossen. Der Kläger hatte kein alleiniges Abschußrecht im Revier, da sich Dipl.Ing.H***** "die Jagd für sich und seine Gäste vorbehielt". Andrea H***** fragte den Kläger im Zuge eines mit ihm geführten Gespräches, ob er über "irgendwelche bindende Zusagen des Dipl.Ing.H***** für die nächsten Jahre verfüge"; dieser verneinte die Frage. Für den Kläger war die Jagdausübung "sozusagen ein erlaubtes Vergnügen, für das er aber jährlich neuerlich um Erlaubnis bitten mußte". Sein Kontakt zum Büro der Gutsverwaltung H***** war nur darart, daß man ihm "die Rundschreiben des Bezirksjägermeisters, die Abschußpläne und ähnliches zum Ausfüllen oder Ausführen weitergegeben hatte".Auf Grund einer zwischen Dipl.Ing. ***** und Andrea H***** im Verfahren nach Paragraphen 81, ff EheG getroffenen Vereinbarung übte Andrea H***** in der Zeit vom 15. Juni bis 10. September 1987 allein die Geschäftsführung hinsichtlich des Gutes H***** aus. In der Folge wurde ihr im Verfahren zur GZ F 9/89 des Bezirksgerichtes Hartberg mit Gerichtsbeschluß die alleinige Geschäftsführung ab November 1987 übertragen. Am 12. August 1987 schloß sie mit den beiden Beklagten als Pächtern einen die Eigenjagd H***** betreffenden Jagdpachtvertrag ab, der der Jagdbehörde angezeigt wurde. Am Tage vorher hatte sie mit dem Kläger eine Besprechung, in der sie diese ihre Absicht der (anderweitigen) Jagdverpachtung mitteilte und erklärte, daß auch er diese Pachtmöglichkeit habe. Der Kläger erwiderte, daß er "mit der Gutsverwaltung H***** keinen Pachtvertrag habe, jedoch gewillt sei, die Jagd zu pachten" und bot einen bestimmten Hektarsatz. Das Gespräch endete damit, daß man sich gegenseitig eine Überlegungsfrist einräumte. Eine Einigung ist sodann nicht erfolgt. Dem Kläger wurde am 13. August 1987 die anderweitige Verpachtung mitgeteilt. Ihm war von Dipl.Ing. O***** H***** seinerzeit "das Recht eingeräumt worden, im Revier H***** zu jagen und zwar eigenständig." Er hatte mit Dipl.Ing.H***** zwar keinen Jagdpachtvertrag, wohl aber zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt einen mit Handschlag bekräftigten mündlichen Jagdbewirtschaftungsvertrag vorerst auf eine Probezeit von 2 Jahren geschlossen. Der Kläger hatte kein alleiniges Abschußrecht im Revier, da sich Dipl.Ing.H***** "die Jagd für sich und seine Gäste vorbehielt". Andrea H***** fragte den Kläger im Zuge eines mit ihm geführten Gespräches, ob er über "irgendwelche bindende Zusagen des Dipl.Ing.H***** für die nächsten Jahre verfüge"; dieser verneinte die Frage. Für den Kläger war die Jagdausübung "sozusagen ein erlaubtes Vergnügen, für das er aber jährlich neuerlich um Erlaubnis bitten mußte". Sein Kontakt zum Büro der Gutsverwaltung H***** war nur darart, daß man ihm "die Rundschreiben des Bezirksjägermeisters, die Abschußpläne und ähnliches zum Ausfüllen oder Ausführen weitergegeben hatte".
Zwischen den Streitteilen war zur GZ 2 C 729/88h des Bezirksgerichtes Hartberg wegen der gegenständlichen "Jagdrechte" ein Besitzstörungsverfahren anhängig, in dem der nunmehrige Kläger obsiegte. Wegen der behaupteten "Eingriffe" des Klägers in die Jagdrechte der Beklagten wurde der Kläger von Dr. S*****, dem Jagdreferenten der Bezirkshauptmannschaft H*****, vorgeladen und es wurde ihm angeraten, auf die Ausübung der Jagd im Revier H***** zu verzichten. Der Kläger "hat dies nicht zur Kenntnis genommen" und die Unterschrift unter das diesbezügliche Protokoll verweigert und dem Jagdreferenten mitgeteilt, daß er seit 31. Dezember 1987 nicht mehr im Revier H***** gewesen sei. Er behauptete gegenüber dem Jagdreferenten, am 8. Oktober 1987 mit Dipl.Ing.***** H***** vor zwei Zeugen eine mündliche Vereinbarung geschlossen zu haben, wonach er "auch in den nächsten drei Jahren, also bis zum 31. März 1991, noch Jagdpächter sei". Bis ungefähr zum Jahre 1986 wurde die Eigenjagd H***** von Dr. N. P***** bejagt, der zwar keinen Jagdpachtvertrag, wohl aber die Abschußgenehmigung des Dipl.Ing.H***** besaß. Der Kläger übte dann gemeinsam mit P***** die Jagd aus. Dipl.Ing. H***** hat dies gewußt und genehmigt. Gegenleistungen für die Jagdausübung wurden vom Kläger nicht erbracht.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, auf Grund der Absprache des Klägers mit Dipl.Ing.H***** habe ersterer die Möglichkeit gehabt, zumindest bis Ende des Jahres 1987 im Revier H***** jagdliche Maßnahmen durchzuführen, also für den Eigenbedarf zu jagen und er habe hiefür gewisse hegerische und pflegliche Maßnahmen durchgeführt. Diese Vereinbarung "sui generis" sei der Jagdbehörde nicht angezeigt worden und sie könne gegenüber dem von Andrea H***** im Rahmen ihrer alleinigen Geschäftsführung befugterweise mit den beiden Beklagten geschlossenen Jagdpachtvertrag nicht bestehen.
Das Berufungsgericht gab der das erstgerichtliche Urteil zur Gänze bekämpfenden Berufung des Klägers hinsichtlich der Abweisung des Eventualbegehrens insoweit teilweise Folge, als es die Beklagten schuldig erkannte, die Jagdausübung durch den Kläger im Eigenjagdgebiet H***** zu dulden (zuzulassen, nicht zu beeinträchtigen und nicht zu verbieten). Im übrigen bestätigte es das erstgerichtliche Urteil, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und die Revision zulässig sei. In seiner Entscheidungsbegründung verwies es darauf, daß die vom Erstgericht über die erhobene Prozeßeinrede sowie die Klageänderung gefaßten Beschlüsse unangefochten geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen seien. Im Sinne der vom Kläger erhobenen Aktenwidrigkeitsrüge sei die auf die Aussage der Zeugin Andrea H***** gegründete erstgerichtliche Feststellung, der Kläger habe für die Ausübung der Jagd jährlich um Erlaubnis bitten müssen, tatsächlich aktenwidrig, denn diese Aussage habe sich nur auf "P***** Zeiten" (bis 15. August 1985) bezogen. Es entspreche auch nicht der Aktenlage, daß der Kläger selbst zugebe, kein vom Eigentümer abgeleitetes Recht an der Eigenjagd H***** zu besitzen. Weiters erscheine die erstgerichtliche Ausführung, dem Kläger sei im Zeitpunkt 12. August 1987 die Jagdausübung nur prekaristisch gestattet gewesen, mit den Ergebnissen des zwischen den Streitteilen geführten, rechtskräftig beendeten Besitzstörungsverfahrens kaum vereinbar. In diesem sei dem Kläger immerhin zugebilligt worden, daß er sich im Zeitpunkt der von ihm behaupteten Störungshandlung, der Entfernung einer sogenannten Voliere durch die beiden Beklagten, vor dem 25. März 1988 im ruhigen Besitz des Rechtes auf Bewirtschaftung der Eigenjagd H***** befunden habe. Unzweifelhaft sei, daß der Kläger sich bezüglich der Jagdausübung auf eine Erlaubnis des Eigentümers Dipl.Ing.Otto H***** stützen könne und daß auch dieser - wie aus der Korrespondenz zweifelsfrei hervorgehe - das rechtswirksame Zustandekommen des Pachtvertrages vom 12. August 1987 stets bestritten habe. Dieser Umstand berühre vor allem die Berechtigung der einstweiligen Verwalterin bzw. Geschäftsführerin Andrea H***** zum Abschluß des Pachtvertrages vom 12. August 1987. Das Berufungsgericht traf, nachdem es die Beweise über die zwischen den Ehegatten H***** geschlossenen Vereinbarungen über die Gutsverwaltung und den Inhalt des vom Außerstreitrichter gefaßten Beschlusses wiederholt und ergänzt hatte, folgende Feststellungen:
Die Ehe zwischen dem Grundeigentümer Dipl.Ing.***** H***** und Andrea H***** wurde am 25. März 1987 rechtskräftig aus dem Verschulden des Ehemannes geschieden. Am 7. Mai 1987 hat Andrea H*****, die sich selbst als Geschäftsführerin bezeichnete, durch ihren Anwalt zur GZ F 9/89 des Bezirksgerichtes Hartberg einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse eingebracht. Aus diesem Aufteilungsantrag geht u.a. hervor, daß nach Auffassung der Antragstellerin das gesamte unbewegliche, im Alleineigentum des Antragsgegners stehende Vermögen der Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG unterliege. Aus der Äußerung des gleichfalls anwaltlich vertretenen Antragsgegners vom 26. Mai 1987 ergibt sich, daß die Antragstellerin die Meinung vertrete, der gesamte betriebliche Bereich, insbesondere die Forstliegenschaft, würden in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes von ihr und dem Antragsgegner geführt; diesen Standpunkt teile der Antragsgegner allerdings nicht. In der Tagsatzung vom 27. Mai 1987 wurde vom Außerstreitrichter festgestellt, daß zwischen den Parteien "eine jederzeit widerrufbare Übereinstimmung" (u.a. darüber) hergestellt sei, daß der gesamte Vermögenskomplex H***** dem gemeinsamen Sohn der geschiedenen Ehegatten übertragen werde, die Antragstellerin hieran das Fruchtgenußrecht und der Antragsgegner eine jährliche Abfindungssumme erhalten solle. In der Tagsatzung vom 15. Juni 1987 wurde für die Zeit bis zur nächsten Tagsatzung - die am 10. September 1987 stattgefunden hat - die Geschäftsführung des Gutes H***** derart geregelt, daß sie ausschließlich der Antragstellerin zustehe und der Antragsgegner sich verpflichte, für diesen Zeitraum auf die Geschäftsführung keinen Einfluß zu nehmen. Nach Beendigung dieses Zeitraumes kam es zu beiderseitigen Provisorialanträgen und der Außerstreitrcihter übertrug mit einer - bisher noch nichtDie Ehe zwischen dem Grundeigentümer Dipl.Ing.***** H***** und Andrea H***** wurde am 25. März 1987 rechtskräftig aus dem Verschulden des Ehemannes geschieden. Am 7. Mai 1987 hat Andrea H*****, die sich selbst als Geschäftsführerin bezeichnete, durch ihren Anwalt zur GZ F 9/89 des Bezirksgerichtes Hartberg einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse eingebracht. Aus diesem Aufteilungsantrag geht u.a. hervor, daß nach Auffassung der Antragstellerin das gesamte unbewegliche, im Alleineigentum des Antragsgegners stehende Vermögen der Aufteilung nach den Paragraphen 81, ff EheG unterliege. Aus der Äußerung des gleichfalls anwaltlich vertretenen Antragsgegners vom 26. Mai 1987 ergibt sich, daß die Antragstellerin die Meinung vertrete, der gesamte betriebliche Bereich, insbesondere die Forstliegenschaft, würden in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes von ihr und dem Antragsgegner geführt; diesen Standpunkt teile der Antragsgegner allerdings nicht. In der Tagsatzung vom 27. Mai 1987 wurde vom Außerstreitrichter festgestellt, daß zwischen den Parteien "eine jederzeit widerrufbare Übereinstimmung" (u.a. darüber) hergestellt sei, daß der gesamte Vermögenskomplex H***** dem gemeinsamen Sohn der geschiedenen Ehegatten übertragen werde, die Antragstellerin hieran das Fruchtgenußrecht und der Antragsgegner eine jährliche Abfindungssumme erhalten solle. In der Tagsatzung vom 15. Juni 1987 wurde für die Zeit bis zur nächsten Tagsatzung - die am 10. September 1987 stattgefunden hat - die Geschäftsführung des Gutes H***** derart geregelt, daß sie ausschließlich der Antragstellerin zustehe und der Antragsgegner sich verpflichte, für diesen Zeitraum auf die Geschäftsführung keinen Einfluß zu nehmen. Nach Beendigung dieses Zeitraumes kam es zu beiderseitigen Provisorialanträgen und der Außerstreitrcihter übertrug mit einer - bisher noch nicht
rechtskräftigen - einstweiligen Verfügung vom 3. November 1987 der Antragstellerin die gesamte Geschäftsführung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aufteilungsverfahrens.
Auf der Grundlage dieser durch keine sonstigen Beweisergebnisse in Frage gestellten ergänzenden Feststellungen sei, so folgerte das Berufungsgericht, der vorliegende Rechtsstreit spruchreif, ohne da? auf die Berechtigung der noch offenen, durch die Feststellungs- und Beweiswürdigungsrüge des Klägers aufgeworfenen Fragen eingegangen werden müsse. Das Jagdrecht sei gemäß § 295 ABGB Teil des Grundeigentums und unterscheide sich von dem in § 383 ABGB und in Landesgesetzen geregelten Jagdausübungsrecht, welch letzteres auch in Bestand gegeben werden könne. Die Frage nach dem Bestand eines Pachtvertrages und seiner - hier vom KlägerAuf der Grundlage dieser durch keine sonstigen Beweisergebnisse in Frage gestellten ergänzenden Feststellungen sei, so folgerte das Berufungsgericht, der vorliegende Rechtsstreit spruchreif, ohne da? auf die Berechtigung der noch offenen, durch die Feststellungs- und Beweiswürdigungsrüge des Klägers aufgeworfenen Fragen eingegangen werden müsse. Das Jagdrecht sei gemäß Paragraph 295, ABGB Teil des Grundeigentums und unterscheide sich von dem in Paragraph 383, ABGB und in Landesgesetzen geregelten Jagdausübungsrecht, welch letzteres auch in Bestand gegeben werden könne. Die Frage nach dem Bestand eines Pachtvertrages und seiner - hier vom Kläger
bestrittenen - zivilrechtlichen Gültigkeit müsse vom Gericht selbständig gelöst werden; es sei nach Auffassung des Berufungssenates im vorliegenden Falle zu verneinen, weil Andrea H***** zum Vertragsschluß mit dem Beklagten selbständig, d.h. gegen den Willen des Grundeigentümers Dipl.Ing.H***** und ohne gerichtliche Zustimmung, nicht befugt gewesen sei. Der einstweilige, d.h. vorläufig bestellte Verwalter von Liegenschaften, die im Alleineigentum eines geschiedenen Ehegatten stünden, jedoch vom anderen geschiedenen Ehegatten in einem Aufteilungsverfahren gemäß den §§ 81 ff EheG als der Aufteilung unterliegend in Anspruch genommen würden oder aber bezüglich deren der geschiedene Ehegatte Ansprüche behaupte, weil die Liegenschaften bisher in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes bewirtschaftet worden seien, habe nach Auffassung des Berufungssenates sinngemäß die gleiche Rechtsstellung bzw. die gleichen Befugnisse wie der Verwalter einer gemeinschaftlichen, d. h. in Miteigentum mehrerer Personen stehenden Sache: Dieser sei nach ständiger Rechtsprechung Machthaber aller Miteigentümer bzw. der Rechtsgemeinschaft und als solchem kämen ihm ohne Einräumung zusätzlicher Rechte nur die Rechte und Pflichten zu, die sich aus der ordentlichen Verwaltung ergäben. Auch die Befugnisse eines einvernehmlich bestellten Verwalters seien grundsätzlich auf die ordentliche Verwaltung beschränkt. Andrea H***** habe in der kurzen Zeit ihrer Verwaltung einen Pachtvertrag mit den Beklagten auf die Dauer von mehr als 11 Jahren abgeschlossen und damit ganz offensichtlich in die Interessen des Eigentümers, der bis dahin die Jagd als Eigenjagd ausgeübt habe, eingegriffen, zumal eine rechtswirksame Verpachtung auch den Eigentümer selbst von der Jagdausübung ausschließen würde. Dem Eigentümer müßten daher in Anwendung der §§ 833 ff ABGB mindestens die Rechte eines Minderheitseigentümers zugestanden werden. Nach der Rechtsprechung gehöre wohl der Abschluß von Bestandverträgen mit Dritten auf ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen zur ordentlichen Verwaltung; bei Abschluß eines Pachtvertrages auf längere als die ortsübliche Dauer lägen aber außergewöhnliche Bedingungen vor und der Abschluß eines Bestandvertrages hinter dem Rücken der Minderheit bzw. unter deren Übergehung und in Verletzung der allen Beteiligten bekannten schutzwürdigen Interessen des Minderheitseigentümers bedürfe zu seiner Wirksamkeit jedenfalls der Genehmigung durch den zuständigen Außerstreitrichter. Betrachte man den Vertragsabschluß durch Andrea H***** als Geschäftsführungsmaßnahme einer Gesellschafterin bürgerlichen Rechtes, so ergebe sich nichts anderes, den Maßnahmen mit Ausnahmecharakter, die in der betreffenden Gesellschaft nach Art und Umfang nicht häufig vorkämen, seien außergewöhnliche Handlungen bzw. wichtige Veränderungen, für die der "Minderheitenschutz" gelte; es müsse der Minderheit jedenfalls Gelegenheit zur Äußerung gegeben und in Streitfällen über die geplanten Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung die Anrufung des Gerichtes im Außerstreitverfahren erfolgen. Der Jagdpachtvertrag vom 12. August 1987 sei daher als schwebend unwirksam zu beurteilen, weil der Grundeigentümer mit der Verpachtung nicht einverstanden sei und die Zustimmung des zuständigen Außerstreitrichters noch nicht vorliege. Die Beklagten könnten sich somit nicht auf einen mit der Nebenintervenientin abgeschlossenen, rechtlich wirksamen Pachtvertrag berufen und sie dürften, da sie selbst kein Jagdausübungsrecht hätten, in die Rechte des Grundeigentümers nicht eingreifen. Dieser sei nach wie vor selbst jagdausübungsberechtigt und könne daher grundsätzlich dem Kläger in beschränktem Umfang Maßnahmen, die in den Bereich der Jagdausübung bzw. Jagdbewirtschaftung fielen - aber, wie der Kläger selbst zugebe, einer Pachtung des gesamten Jagdausübungsrechtes nicht gleich kämen - gestatten. Das gebe dem Kläger nicht das Recht, gleichsam in Stellvertretung des Eigentümers den Beklagten die ihnen von der Verwalterin eingeräumte Jagdausübung mit seinen eigenen beschränkten Gebrauchsrechten nicht völlig unvereinbar sei, gänzlich zu verbieten. Das Recht zur Einbringung einer Unterlassungsklage gegen "Störer" des Eigentums bzw. Jagdrechts stehe nur dem Liegenschafteigentümer selbst, dem Fruchtnießer oder dem einzelnen Teilhaber einer Gemeinschaft (Miteigentümer), schließlich auch dem Mieter oder Pächter zu. Die Abweisung des klägerischen Hauptbegehrens sei somit im Ergebnis zu Recht erfolgt. Wohl aber müsse nach Auffassung des Berufungsgerichtes dem Kläger neben dem Besitzschutz, der von ihm bereits erfolgreich geltend gemacht worden sei, auf Grund seiner beschränkten, ihm vom Eigentümer - auch für die Beklagten erkennbar - eingeräumten Befugnisse das Recht zugebilligt werden, gegen die Beklagten, die selbst titellos in seine vertraglichen Rechte eingriffen, mit Klage die Duldung ihrer Ausübung durchzusetzen. Die Beklagten hätten kein Recht, den Kläger von der vom Erstgericht festgestellten Jagdausübung auszuschließen. Es sei in der Rechtsprechung die Tendenz zu erkennen, dem Mieter und dem Pächter einen der publizianischen Klage des § 372 ABGB vergleichbaren Rechtsschutz zu gewähren. Der Kläger leite sein Gebrauchsrecht direkt vom Grundeigentümer ab. Im übrigen sei der Rechtsbesitz des Klägers den Beklagten spätestens seit dem schon erwähnten Besitzstörungsverfahren bekannt. Ihr rechtswidriger Eingriff in die erkennbare, vom Grundeigentümer gebilligte Jagdausübung des Klägers sei durch einen richterlichen Duldungsbefehl abzustellen. Daß die Beklagten sich angeblich auch - zu Unrecht - berühmten, allein jagdberechtigt zu sein, vermöge hingegen mangels jeglicher Rechtsgrundlage den vom Kläger im Rahmen seines Eventualbegehrens auch erhobenen (weiteren) Unterlassungsanspruch nicht zu rechtfertigen.bestrittenen - zivilrechtlichen Gültigkeit müsse vom Gericht selbständig gelöst werden; es sei nach Auffassung des Berufungssenates im vorliegenden Falle zu verneinen, weil Andrea H***** zum Vertragsschluß mit dem Beklagten selbständig, d.h. gegen den Willen des Grundeigentümers Dipl.Ing.H***** und ohne gerichtliche Zustimmung, nicht befugt gewesen sei. Der einstweilige, d.h. vorläufig bestellte Verwalter von Liegenschaften, die im Alleineigentum eines geschiedenen Ehegatten stünden, jedoch vom anderen geschiedenen Ehegatten in einem Aufteilungsverfahren gemäß den Paragraphen 81, ff EheG als der Aufteilung unterliegend in Anspruch genommen würden oder aber bezüglich deren der geschiedene Ehegatte Ansprüche behaupte, weil die Liegenschaften bisher in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes bewirtschaftet worden seien, habe nach Auffassung des Berufungssenates sinngemäß die gleiche Rechtsstellung bzw. die gleichen Befugnisse wie der Verwalter einer gemeinschaftlichen, d. h. in Miteigentum mehrerer Personen stehenden Sache: Dieser sei nach ständiger Rechtsprechung Machthaber aller Miteigentümer bzw. der Rechtsgemeinschaft und als solchem kämen ihm ohne Einräumung zusätzlicher Rechte nur die Rechte und Pflichten zu, die sich aus der ordentlichen Verwaltung ergäben. Auch die Befugnisse eines einvernehmlich bestellten Verwalters seien grundsätzlich auf die ordentliche Verwaltung beschränkt. Andrea H***** habe in der kurzen Zeit ihrer Verwaltung einen Pachtvertrag mit den Beklagten auf die Dauer von mehr als 11 Jahren abgeschlossen und damit ganz offensichtlich in die Interessen des Eigentümers, der bis dahin die Jagd als Eigenjagd ausgeübt habe, eingegriffen, zumal eine rechtswirksame Verpachtung auch den Eigentümer selbst von der Jagdausübung ausschließen würde. Dem Eigentümer müßten daher in Anwendung der Paragraphen 833, ff ABGB mindestens die Rechte eines Minderheitseigentümers zugestanden werden. Nach der Rechtsprechung gehöre wohl der Abschluß von Bestandverträgen mit Dritten auf ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen zur ordentlichen Verwaltung; bei Abschluß eines Pachtvertrages auf längere als die ortsübliche Dauer lägen aber außergewöhnliche Bedingungen vor und der Abschluß eines Bestandvertrages hinter dem Rücken der Minderheit bzw. unter deren Übergehung und in Verletzung der allen Beteiligten bekannten schutzwürdigen Interessen des Minderheitseigentümers bedürfe zu seiner Wirksamkeit jedenfalls der Genehmigung durch den zuständigen Außerstreitrichter. Betrachte man den Vertragsabschluß durch Andrea H***** als Geschäftsführungsmaßnahme einer Gesellschafterin bürgerlichen Rechtes, so ergebe sich nichts anderes, den Maßnahmen mit Ausnahmecharakter, die in der betreffenden Gesellschaft nach Art und Umfang nicht häufig vorkämen, seien außergewöhnliche Handlungen bzw. wichtige Veränderungen, für die der "Minderheitenschutz" gelte; es müsse der Minderheit jedenfalls Gelegenheit zur Äußerung gegeben und in Streitfällen über die geplanten Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung die Anrufung des Gerichtes im Außerstreitverfahren erfolgen. Der Jagdpachtvertrag vom 12. August 1987 sei daher als schwebend unwirksam zu beurteilen, weil der Grundeigentümer mit der Verpachtung nicht einverstanden sei und die Zustimmung des zuständigen Außerstreitrichters noch nicht vorliege. Die Beklagten könnten sich somit nicht auf einen mit der Nebenintervenientin abgeschlossenen, rechtlich wirksamen Pachtvertrag berufen und sie dürften, da sie selbst kein Jagdausübungsrecht hätten, in die Rechte des Grundeigentümers nicht eingreifen. Dieser sei nach wie vor selbst jagdausübungsberechtigt und könne daher grundsätzlich dem Kläger in beschränktem Umfang Maßnahmen, die in den Bereich der Jagdausübung bzw. Jagdbewirtschaftung fielen - aber, wie der Kläger selbst zugebe, einer Pachtung des gesamten Jagdausübungsrechtes nicht gleich kämen - gestatten. Das gebe dem Kläger nicht das Recht, gleichsam in Stellvertretung des Eigentümers den Beklagten die ihnen von der Verwalterin eingeräumte Jagdausübung mit seinen eigenen beschränkten Gebrauchsrechten nicht völlig unvereinbar sei, gänzlich zu verbieten. Das Recht zur Einbringung einer Unterlassungsklage gegen "Störer" des Eigentums bzw. Jagdrechts stehe nur dem Liegenschafteigentümer selbst, dem Fruchtnießer oder dem einzelnen Teilhaber einer Gemeinschaft (Miteigentümer), schließlich auch dem Mieter oder Pächter zu. Die Abweisung des klägerischen Hauptbegehrens sei somit im Ergebnis zu Recht erfolgt. Wohl aber müsse nach Auffassung des Berufungsgerichtes dem Kläger neben dem Besitzschutz, der von ihm bereits erfolgreich geltend gemacht worden sei, auf Grund seiner beschränkten, ihm vom Eigentümer - auch für die Beklagten erkennbar - eingeräumten Befugnisse das Recht zugebilligt werden, gegen die Beklagten, die selbst titellos in seine vertraglichen Rechte eingriffen, mit Klage die Duldung ihrer Ausübung durchzusetzen. Die Beklagten hätten kein Recht, den Kläger von der vom Erstgericht festgestellten Jagdausübung auszuschließen. Es sei in der Rechtsprechung die Tendenz zu erkennen, dem Mieter und dem Pächter einen der publizianischen Klage des Paragraph 372, ABGB vergleichbaren Rechtsschutz zu gewähren. Der Kläger leite sein Gebrauchsrecht direkt vom Grundeigentümer ab. Im übrigen sei der Rechtsbesitz des Klägers den Beklagten spätestens seit dem schon erwähnten Besitzstörungsverfahren bekannt. Ihr rechtswidriger Eingriff in die erkennbare, vom Grundeigentümer gebilligte Jagdausübung des Klägers sei durch einen richterlichen Duldungsbefehl abzustellen. Daß die Beklagten sich angeblich auch - zu Unrecht - berühmten, allein jagdberechtigt zu sein, vermöge hingegen mangels jeglicher Rechtsgrundlage den vom Kläger im Rahmen seines Eventualbegehrens auch erhobenen (weiteren) Unterlassungsanspruch nicht zu rechtfertigen.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen aller Streitparteien sowie der Nebenintervenientin.
Der Kläger beantragt, in Abänderung der vorinstanzlichen Urteile seinem Hauptbegehren, in eventu seinem Eventualbegehren gänzlich stattzugeben; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagten und die Nebenintervenientin beantragen, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen; hilfsweise stellen sie ebenfalls Aufhebungsanträge.
In der Revision des Klägers wird hinsichtlich seines Hauptbegehrens die berufungsgerichtliche Rechtsansicht bekämpft, der Kläger sei nicht berechtigt, den Beklagten die Jagdausübung gänzlich zu verbieten, weil eine derartige Unterlassungsklage nur dem Eigentümer und Miteigentümer und dem Fruchtnießer, schließlich dem Mieter und Pächter, zustünde. Da das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch als Bestandnehmer gemäß § 372 ABGB eingeräumt habe, sei er als solcher nach dieser Gesetzesstelle und auch gemäß § 523 ABGB zur Unterlassungsklage berechtigt. Zwischen ihm und dem Grundeigentümer sei ein Jagdbewirtschaftungsvertrag geschlossen worden. Mit diesem sei der von den Beklagten und Andrea H***** geschlossene Jagdpachtvertrag unvereinbar. Infolge der unrichtigen berufungsgerichtlichen Rechtsansicht seien die erstgerichtlichen unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellungen vom Berufungsgericht nicht im begehrten Sinn getroffen worden. Dem Eventualmehrbegehren, den Beklagten zu verbieten, sich als Alleinjagdberechtigten zu bezeichnen, sei jedenfalls "durch eine entsprechende Feststellung stattzugeben gewesen". Im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht angenommenen schwebenden Unwirksamkeit des Jagdpachtvertrages der Beklagten sei auf die vom Obersten Gerichtshof am 30. Mai 1989 zu 5 Ob 567/89 gefällte Entscheidung zu verweisen, nach der auf Andrea H***** als mit einstweiliger Verfügung vom 3. November 1987 nach § 382 EO bestellter Verwalterin von Liegenschaften sinngemäß (§ 383 Abs 1 EO) die Vorschriften über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften anzuwenden seien. Der gegenständliche Jagdpachtvertrag sei jedoch schon vorher in einer Zeit abgeschlossen worden, in der Andrea H***** die Gutsverwaltung auf Grund einer Parteienvereinbarung zugekommen sei, sodaß auf diese Verwaltung die Bestimmungen über Auftrag und Vollmacht (§§ 1002 ff ABGB) anzuwenden wären, nicht aber jene über die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, zumal das Bestehen einer solchen Gesellschaft im vorliegenden Verfahren auch von niemandem behauptet worden sei. Das Berufungsgericht habe daher insoweit unzulässigerweise ergänzende Feststellungen getroffen und damit eine Aktenwidrigkeit begangen. Eine solche bürgerliche Erwerbsgesellschaft habe auch tatsächlich nie bestanden; ihre Existenz sei im Aufteilungsverfahren von Andrea H***** nur behauptet worden. Das Gleiche gelte für die berufungsgerichtliche Annahme einer Miteigentümergemeinschaft, zumal Dr. J***** H***** Alleineigentümer des Gutes H***** sei. Da der Abschluß eines Pachtvertrages mit 11-jähriger Bestanddauer eine außergewöhnliche Maßnahme darstelle, ergebe sich auch nach den Regeln über Vollmacht und Auftrag seine Unwirksamkeit. Eine Anrufung des Außerstreitrichters sei ausgeschlossen, die Heilung könnte nur durch Zustimmung des Grundeigentümers erfolgen.In der Revision des Klägers wird hinsichtlich seines Hauptbegehrens die berufungsgerichtliche Rechtsansicht bekämpft, der Kläger sei nicht berechtigt, den Beklagten die Jagdausübung gänzlich zu verbieten, weil eine derartige Unterlassungsklage nur dem Eigentümer und Miteigentümer und dem Fruchtnießer, schließlich dem Mieter und Pächter, zustünde. Da das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch als Bestandnehmer gemäß Paragraph 372, ABGB eingeräumt habe, sei er als solcher nach dieser Gesetzesstelle und auch gemäß Paragraph 523, ABGB zur Unterlassungsklage berechtigt. Zwischen ihm und dem Grundeigentümer sei ein Jagdbewirtschaftungsvertrag geschlossen worden. Mit diesem sei der von den Beklagten und Andrea H***** geschlossene Jagdpachtvertrag unvereinbar. Infolge der unrichtigen berufungsgerichtlichen Rechtsansicht seien die erstgerichtlichen unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellungen vom Berufungsgericht nicht im begehrten Sinn getroffen worden. Dem Eventualmehrbegehren, den Beklagten zu verbieten, sich als Alleinjagdberechtigten zu bezeichnen, sei jedenfalls "durch eine entsprechende Feststellung stattzugeben gewesen". Im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht angenommenen schwebenden Unwirksamkeit des Jagdpachtvertrages der Beklagten sei auf die vom Obersten Gerichtshof am 30. Mai 1989 zu 5 Ob 567/89 gefällte Entscheidung zu verweisen, nach der auf Andrea H***** als mit einstweiliger Verfügung vom 3. November 1987 nach Paragraph 382, EO bestellter Verwalterin von Liegenschaften sinngemäß (Paragraph 383, Absatz eins, EO) die Vorschriften über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften anzuwenden seien. Der gegenständliche Jagdpachtvertrag sei jedoch schon vorher in einer Zeit abgeschlossen worden, in der Andrea H***** die Gutsverwaltung auf Grund einer Parteienvereinbarung zugekommen sei, sodaß auf diese Verwaltung die Bestimmungen über Auftrag und Vollmacht (Paragraphen 1002, ff ABGB) anzuwenden wären, nicht aber jene über die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, zumal das Bestehen einer solchen Gesellschaft im vorliegenden Verfahren auch von niemandem behauptet worden sei. Das Berufungsgericht habe daher insoweit unzulässigerweise ergänzende Feststellungen getroffen und damit eine Aktenwidrigkeit begangen. Eine solche bürgerliche Erwerbsgesellschaft habe auch tatsächlich nie bestanden; ihre Existenz sei im Aufteilungsverfahren von Andrea H***** nur behauptet worden. Das Gleiche gelte für die berufungsgerichtliche Annahme einer Miteigentümergemeinschaft, zumal Dr. J***** H***** Alleineigentümer des Gutes H***** sei. Da der Abschluß eines Pachtvertrages mit 11-jähriger Bestanddauer eine außergewöhnliche Maßnahme darstelle, ergebe sich auch nach den Regeln über Vollmacht und Auftrag seine Unwirksamkeit. Eine Anrufung des Außerstreitrichters sei ausgeschlossen, die Heilung könnte nur durch Zustimmung des Grundeigentümers erfolgen.
Die Beklagten führen in ihrer Revision aus, Andrea H***** sei auf Grund der mit ihrem geschiedenen Ehemann getroffenen Vereinbarung und des zitierten Gerichtsbeschlusses gemäß § 1029 ABGB befugt gewesen, alles zu tun, was die Verwaltung erfordere und mit dieser gewöhnlich verbunden sei. Der Jagdpachtvertrag falle in die ordentliche Verwaltung einer Gutsverwaltung (SZ 24/320). Durch die Nichtverpachtung der Jagd sei dem Gute nach den Aussagen der Andrea H***** ein jährlicher Schaden von S 220.000 entstanden, die von Dipl.Ing.***** H***** praktizierte Art der Jagdausübung sei für das Gut geradezu ruinös. Durch den gegenständlichen Jagdpachtvertrag würden die Minderheitsrechte des Dipl.Ing.H***** daher bestens gewahrt, durch das berufungsgerichtliche Zugeständnis von Jagdrechten des Klägers im Pachtrevier "H*****" hingegen geradezu chaotische Zustände herbeigeführt.Die Beklagten führen in ihrer Revision aus, Andrea H***** sei auf Grund der mit ihrem geschiedenen Ehemann getroffenen Vereinbarung und des zitierten Gerichtsbeschlusses gemäß Paragraph 1029, ABGB befugt gewesen, alles zu tun, was die Verwaltung erfordere und mit dieser gewöhnlich verbunden sei. Der Jagdpachtvertrag falle in die ordentliche Verwaltung einer Gutsverwaltung (SZ 24/320). Durch die Nichtverpachtung der Jagd sei dem Gute nach den Aussagen der Andrea H***** ein jährlicher Schaden von S 220.000 entstanden, die von Dipl.Ing.***** H***** praktizierte Art der Jagdausübung sei für das Gut geradezu ruinös. Durch den gegenständlichen Jagdpachtvertrag würden die Minderheitsrechte des Dipl.Ing.H***** daher bestens gewahrt, durch das berufungsgerichtliche Zugeständnis von Jagdrechten des Klägers im Pachtrevier "H*****" hingegen geradezu chaotische Zustände herbeigeführt.
In der Revision der Nebenintervenientin wird vorgebracht, der Grundeigentümer Dipl.Ing.H***** habe offensichtlich nachträglich, nämlich am 8. Oktober 1987, versucht, mit dem Kläger irgendwelche Vereinbarungen zu schließen, nachdem den Beklagten die Jagdpacht bereits per 12. August 1987 wirklich übergeben worden sei, diese das Revier betreten hätten und daher ihrerseits gemäß § 372 ABGB gegen den Kläger vorgehen könnten. Ein dem Kläger früher auf Widerruf eingeräumtes Recht sei von der Nebenintervenientin mit 12. August 1987 beendet worden. Zur Frage der Ortsüblichkeit des gegenständlichen Jagdpachtvertrages habe das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Da Dipl.Ing.H***** jahrelang keinerlei Interesse an seiner Eigenjagd gezeigt habe, herrschten spezielle Verhältnisse, die den Abschluß des Jagdpachtvertrages mit den Beklagten als sinnvolle und durchaus ortsübliche Maßnahme erscheinen ließen, zumal durch einen kurzfristigen Vertrag für die Revierpflege nichts gewonnen sei. Es liege daher eine ordentliche Maßnahme der normalen Geschäftsführung vor, sodaß der Vertrag nicht schwebend unwirksam erscheine. Selbst wenn der Kläger ein Recht gemäß § 372 ABGB gehabt hätte, wäre dieses längst erloschen und die Beklagten hätten jedenfalls gemäß § 374 ABGB die stärkere Position. Überhaupt gehe es nicht um eigene Rechte des Klägers, sondern nur um allfällige Rechte des Grundeigentümers und Eigenjagdberechtigten Dipl.Ing.H*****. Nur ein Eingriff in solche Rechte sei denkbar, sodaß der Grundeigentümer hätte Abhilfe schaffen müssen. Dem Kläger könnten höchstens irgendwelche Ersatzansprüche gegenüber dem Grundeigentümer zustehen, der verfügt habe, als er gar nicht mehr verfügungsberechtigt gewesen sei. Die Nebenintervenientin habe im übrigen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die alleinige Geschäftsführungsbefugnis gehabt und habe sie auch weiterhin seit 10. November 1989 inne. Ihre Bestellung zur alleinigen Wirtschaftsführerin verpflichte sie zu einer umfassenden Verwaltung des gesamten Gutes mit möglichst optimalem Erfolg, sodaß ein nachteiliger Eingriff in die Rechte des Grundeigentümers durch den Abschluß des Jagdpachtvertrages nicht vorliege. Die Beklagten könnten sich gegenüber dem Kläger auf diesen Jagdpachtvertrag wirksam berufen, der Grundeigentümer könne dagegen dem Kläger keine Maßnahme der Jagdausübung und Jagdbewirtschaftung gestatten.In der Revision der Nebenintervenientin wird vorgebracht, der Grundeigentümer Dipl.Ing.H***** habe offensichtlich nachträglich, nämlich am 8. Oktober 1987, versucht, mit dem Kläger irgendwelche Vereinbarungen zu schließen, nachdem den Beklagten die Jagdpacht bereits per 12. August 1987 wirklich übergeben worden sei, diese das Revier betreten hätten und daher ihrerseits gemäß Paragraph 372, ABGB gegen den Kläger vorgehen könnten. Ein dem Kläger früher auf Widerruf eingeräumtes Recht sei von der Nebenintervenientin mit 12. August 1987 beendet worden. Zur Frage der Ortsüblichkeit des gegenständlichen Jagdpachtvertrages habe das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Da Dipl.Ing.H***** jahrelang keinerlei Interesse an seiner Eigenjagd gezeigt habe, herrschten spezielle Verhältnisse, die den Abschluß des Jagdpachtvertrages mit den Beklagten als sinnvolle und durchaus ortsübliche Maßnahme erscheinen ließen, zumal durch einen kurzfristigen Vertrag für die Revierpflege nichts gewonnen sei. Es liege daher eine ordentliche Maßnahme der normalen Geschäftsführung vor, sodaß der Vertrag nicht schwebend unwirksam erscheine. Selbst wenn der Kläger ein Recht gemäß Paragraph 372, ABGB gehabt hätte, wäre dieses längst erloschen und die Beklagten hätten jedenfalls gemäß Paragraph 374, ABGB die stärkere Position. Überhaupt gehe es nicht um eigene Rechte des Klägers, sondern nur um allfällige Rechte des Grundeigentümers und Eigenjagdberechtigten Dipl.Ing.H*****. Nur ein Eingriff in solche Rechte sei denkbar, sodaß der Grundeigentümer hätte Abhilfe schaffen müssen. Dem Kläger könnten höchstens irgendwelche Ersatzansprüche gegenüber dem Grundeigentümer zustehen, der verfügt habe, als er gar nicht mehr verfügungsberechtigt gewesen sei. Die Nebenintervenientin habe im übrigen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die alleinige Geschäftsführungsbefugnis gehabt und habe sie auch weiterhin seit 10. November 1989 inne. Ihre Bestellung zur alleinigen Wirtschaftsführerin verpflichte sie zu einer umfassenden Verwaltung des gesamten Gutes mit möglichst optimalem Erfolg, sodaß ein nachteiliger Eingriff in die Rechte des Grundeigentümers durch den Abschluß des Jagdpachtvertrages nicht vorliege. Die Beklagten könnten sich gegenüber dem Kläger auf diesen Jagdpachtvertrag wirksam berufen, der Grundeigentümer könne dagegen dem Kläger keine Maßnahme der Jagdausübung und Jagdbewirtschaftung gestatten.