Der Revisionsrekurs ist unzulässig:
Nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 hat auch für den Bereich der §§ 14 und 16 AußStrG bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz zu gelten, daß gegen den bestätigenden Teil nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG erhoben werden kann (SZ 57/119, SZ 58/129; 6 Ob 732/87 uva). Das vorliegende Rechtsmittel des Antragsgegners richtet sich gegen den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung und ist daher lediglich aus den Beschwerdegründen des § 16 AußStrG, also wegen Nichtigkeit, offenbarer Gesetzwidrigkeit oder Aktenwidrigkeit anfechtbar. Ein solcher Beschwerdegrund wurde nicht ausdrücklich geltend gemacht und die gerügte Rechtswidrigkeit stellt keine offenbare Gesetzwidrigkeit dar.Nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 hat auch für den Bereich der Paragraphen 14 und 16 AußStrG bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz zu gelten, daß gegen den bestätigenden Teil nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußStrG erhoben werden kann (SZ 57/119, SZ 58/129; 6 Ob 732/87 uva). Das vorliegende Rechtsmittel des Antragsgegners richtet sich gegen den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung und ist daher lediglich aus den Beschwerdegründen des Paragraph 16, AußStrG, also wegen Nichtigkeit, offenbarer Gesetzwidrigkeit oder Aktenwidrigkeit anfechtbar. Ein solcher Beschwerdegrund wurde nicht ausdrücklich geltend gemacht und die gerügte Rechtswidrigkeit stellt keine offenbare Gesetzwidrigkeit dar.
Nach der Anordnung des § 1220 ABGB sind die Eltern verpflichtet, den Töchtern bei ihrer Verehelichung ein Heiratsgut zu geben oder verhältnismäßig dazu beizutragen, wenn die Braut kein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgut hinlängliches Vermögen besitzt. Berufen sich die Eltern auf ihr Unvermögen zur Bestellung eines anständigen Heiratsgutes, so hat das Gericht gemäß § 1221 ABGB nach den Umständen ein angemessenes Heiratsgut zu bestimmen oder die Eltern hievon freizusprechen.Nach der Anordnung des Paragraph 1220, ABGB sind die Eltern verpflichtet, den Töchtern bei ihrer Verehelichung ein Heiratsgut zu geben oder verhältnismäßig dazu beizutragen, wenn die Braut kein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgut hinlängliches Vermögen besitzt. Berufen sich die Eltern auf ihr Unvermögen zur Bestellung eines anständigen Heiratsgutes, so hat das Gericht gemäß Paragraph 1221, ABGB nach den Umständen ein angemessenes Heiratsgut zu bestimmen oder die Eltern hievon freizusprechen.
Diese Bestimmungen normieren eine grundsätzliche Dotationspflicht der Eltern gegenüber ihren Töchtern, eine Ausnahme für bestimmte Bevölkerungsschichten oder soziale Kreise und deren Anschauungen sieht das Gesetz nicht vor. Ob und unter welchen Umständen das Vermögen des Dotierungspflichtigen zur Bestellung des begehrten Heiratsgutes ausreicht, wie die Höhe des Heiratsgutes im einzelnen Fall zu ermitteln ist und ob dem Dotierungspflichtigen eine Einschränkung seiner Lebenshaltung zugemutet werden kann, wird vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelt (5 Ob 340,341/71, 2 Ob 21/74, 3 Ob 514/84, 2 Ob 507/87 uva). Demgemäß ist bei der Beurteilung der Angemessenheit eines Heiratsgutes durch das Rekursgericht eine offenbare Gesetzwidrigkeit grundsätzlich nicht gegeben (5 Ob 229/69, 7 Ob 174/74, EFSlg 35.094; 4 Ob 524/88 ua).
Somit ist der vorliegende Revisionsrekurs gemäß § 16 AußStrG unzulässig; er war daher zurückzuweisen.Somit ist der vorliegende Revisionsrekurs gemäß Paragraph 16, AußStrG unzulässig; er war daher zurückzuweisen.