a) Zum Revisionsrekurs des Betroffenen:
Gemäß § 16 AußStrG ist ein bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes nur aus den Anfechtungsgründen der Nichtigkeit, der Aktenwidrigkeit oder der offenbaren Gesetzwidrigkeit in dritter Instanz anfechtbar. Dies gilt seit der Zivilverfahrensnovelle 1983 bei teilweise bestätigten rekursgerichtlichen Beschlüssen grundsätzlich auch hinsichtlich des teilweise bestätigten Teiles der Entscheidung (SZ 57/119 uva, zuletzt 8 Ob 564/88, 6 Ob 670/89). Der Betroffene ist somit auf die angeführten Beschwerdegründe des § 16 AußStrG beschränkt. Solche hat er aber nicht geltend gemacht. Er behauptet lediglich, daß er entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes alle seine Angelegenheiten selbst regeln könne. Damit wird nur eine schlichte Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, aber keine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG behauptet. Die Frage, ob genügend und geeignete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters gegeben sind, weil der Betroffene seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles selbst nicht besorgen kann, ist nämlich im Gesetz nicht geregelt (2 Ob 520/89, 7 Ob 608/89, 6 Ob 660/86 ua). Mangels Vorliegens eines der im § 16 AußStrG taxativ aufgezählten Beschwerdegründe war der Revisionsrekurs des Betroffenen demnach als unzulässig zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 16, AußStrG ist ein bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes nur aus den Anfechtungsgründen der Nichtigkeit, der Aktenwidrigkeit oder der offenbaren Gesetzwidrigkeit in dritter Instanz anfechtbar. Dies gilt seit der Zivilverfahrensnovelle 1983 bei teilweise bestätigten rekursgerichtlichen Beschlüssen grundsätzlich auch hinsichtlich des teilweise bestätigten Teiles der Entscheidung (SZ 57/119 uva, zuletzt 8 Ob 564/88, 6 Ob 670/89). Der Betroffene ist somit auf die angeführten Beschwerdegründe des Paragraph 16, AußStrG beschränkt. Solche hat er aber nicht geltend gemacht. Er behauptet lediglich, daß er entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes alle seine Angelegenheiten selbst regeln könne. Damit wird nur eine schlichte Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, aber keine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, AußStrG behauptet. Die Frage, ob genügend und geeignete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters gegeben sind, weil der Betroffene seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles selbst nicht besorgen kann, ist nämlich im Gesetz nicht geregelt (2 Ob 520/89, 7 Ob 608/89, 6 Ob 660/86 ua). Mangels Vorliegens eines der im Paragraph 16, AußStrG taxativ aufgezählten Beschwerdegründe war der Revisionsrekurs des Betroffenen demnach als unzulässig zurückzuweisen.
b) Das Rechtsmittel des Sachwalters richtet sich gegen den abändernden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung und ist daher gemäß § 14 Abs. 1 AußStrG zulässig. Es ist teilweise auch gerechtfertigt.b) Das Rechtsmittel des Sachwalters richtet sich gegen den abändernden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung und ist daher gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig. Es ist teilweise auch gerechtfertigt.
Der Sachwalter hat zwar vor dem Rekursgericht selbst die Ansicht vertreten, daß der Betroffene in der Lage sei, seine Pension selbst zu verwalten. Die Anordnung des Rekursgerichtes, der Sachwalter habe den Betroffenen gegenüber der Hausverwaltung zu vertreten und in diesem Umfange auch die Pension zu verwalten, läßt offen, wer zur Empfangnahme der Pension berechtigt sein sollte und wie diese aufzuteilen ist. Im Hinblick auf den wegen unvollständiger Mietzinszahlung gegen den Betroffenen anhängigen Kündigungsprozeß erscheint es erforderlich, die Bezahlung des jeweils fälligen Mietzinses sowie der allenfalls rückständigen Zinsbeträge durch den Sachwalter sicherzustellen und ihm zu diesem Zwecke die Entgegennahme und Verwaltung der Pension mit der Einschränkung zu übertragen, daß er den nicht für Mietzinszahlungen erforderlichen Teil dem Betroffenen auszufolgen hat.
In diesem Umfange war dem Rechtsmittel des Sachwalters daher Folge zu geben.