Rechtstracker.at
Entscheidung 8 Ob 71/20d×

Entscheidung 8 Ob 71/20d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013880 Rechtssatz 18.12.1985Zivilrecht
In dem Prozeß, mit welchem der Eigentümer eines Grundstücks mit streitigem Grenzverlauf die Grenze festgestellt haben will, trifft aber ihn die Beweislast, so daß er bei der Grenzverwirrung in der Regel scheitern muß.
RS0013882 Rechtssatz 14.10.1981Zivilrecht
Für die Abgrenzung der Verfahrensarten bei Grenzstreitigkeiten ist entscheidend, ob nach den Behauptungen des Antragstellers (Klägers) die unkenntliche Grenze nach dem letzten ruhigen Besitzstand, allenfalls nach billigem Ermessen festzusetzen ist, weil auc …
RS0038593 Rechtssatz 25.06.1963Zivilrecht
Da weder die Katastralmappe noch die Grundbuchsmappe einen Beweis über die Richtigkeit der eingezeichneten Grenzen machen, ist aus dem in den Mappen aufscheinenden Grenzverlauf nichts zu gewinnen, wenn feststeht, daß der Weg, der nach den Mappen die Grenze …
RS0109156 Rechtssatz 17.12.1997Zivilrecht
Fehlen Naturgrenzen, dann erwirbt - vor Anlegung des Grenzkatasters - der Käufer Eigentum an jenen Grenzen, die von der Grundbuchsmappe dargestellt werden.
RS0109157 Rechtssatz 17.12.1997Zivilrecht
Bildet die richtige Grenze eine Vorfrage in einem streitigen Verfahren, so ist über sie im Prozeß zu entscheiden (so schon SZ 69/187).
RS0130738 Rechtssatz 19.02.2016Zivilrecht
Besteht Streit über den eigentumsrechtlichen Grenzverlauf, so ist die richtige Grenze laut aktuellem Grundbuchsstand festzustellen. Dabei ist nicht auf die Mappengrenzen abzustellen. Sind die Grundstücksgrenzen nicht im Grenzkataster eingetragen und besteht …