Der dagegen erhobene Rekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Weist das Gericht zweiter Instanz einen an dieses gerichteten Rekurs zurück, liegt kein bestätigender Beschluß im Sinn des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO vor. Der Beschluß des Rekursgerichtes ist vielmehr gemäß § 528 Abs 1 ZPO iVm § 171 KO anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand S 52.000, bzw im Falle eines Ausspruches gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 3 ZPO S 260.000 übersteigt, und bei der Entscheidung über den Revisionsrekurs eine erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist (8 Ob 2269/96a; 8 Ob 18/97y; 8 Ob 29/98t u.a.).Weist das Gericht zweiter Instanz einen an dieses gerichteten Rekurs zurück, liegt kein bestätigender Beschluß im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO vor. Der Beschluß des Rekursgerichtes ist vielmehr gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand S 52.000, bzw im Falle eines Ausspruches gemäß Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO S 260.000 übersteigt, und bei der Entscheidung über den Revisionsrekurs eine erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist (8 Ob 2269/96a; 8 Ob 18/97y; 8 Ob 29/98t u.a.).
Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß auf das hier zu beurteilende Verfahren die Bestimmungen des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997 - IRÄG 1997, BGBl I Nr 114/1997, Anwendung finden. Dies wird auch vom Revisionsrekurswerber nicht bestritten. Gemäß Art XII Abs 1 des IRÄG 1997 traten die dadurch neu gefaßten Bestimmungen der KO mit 1. 10. 1997 in Kraft, wobei diese gemäß Abs 6 auf Verfahren anzuwenden sind, die nach dem 30. September 1997 eröffnet wurden. Das Gesetz stellt somit nicht auf den Tag der Antragstellung ab, weshalb es mangels anderslautender Bestimmungen auch für vor dem 1. Oktober 1997 anhängig gemachten Konkurseröffnungsverfahren Geltung hat (Mohr, Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997, 63).Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß auf das hier zu beurteilende Verfahren die Bestimmungen des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997 - IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 114 aus 1997,, Anwendung finden. Dies wird auch vom Revisionsrekurswerber nicht bestritten. Gemäß Artikel römisch zwölf, Absatz eins, des IRÄG 1997 traten die dadurch neu gefaßten Bestimmungen der KO mit 1. 10. 1997 in Kraft, wobei diese gemäß Absatz 6, auf Verfahren anzuwenden sind, die nach dem 30. September 1997 eröffnet wurden. Das Gesetz stellt somit nicht auf den Tag der Antragstellung ab, weshalb es mangels anderslautender Bestimmungen auch für vor dem 1. Oktober 1997 anhängig gemachten Konkurseröffnungsverfahren Geltung hat (Mohr, Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997, 63).
Anders als die Vorgängerbestimmung des § 72 Abs 3 KO aF, wonach bei Abweisung des Konkursantrages mangels hinreichenden Vermögens der Beschluß erst nach Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen war, ordnet nunmehr § 71b Abs 1 KO idF IRÄG 1997 die sofortige öffentliche Bekanntmachung an. Es ist ständige gesicherte Rechtsprechung, daß dem Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes die Wirkung der Zustellung an alle Beteiligten zukommt und die Zustellung des Beschlusses an die Beteiligten selbst ohne rechtliche Wirkung ist. Die Rechtsmittelfrist beginnt für alle Beteiligten mit diesem öffentlichen Anschlag an der Gerichtstafel unabhängig davon, ob und wann die Zustellung an sie erfolgt (JBl 1952, 115; EvBl 1964/232; ZIK 1997, 104; RdW 1998, 140 uva). Diesem Umstand trägt der Erlaß vom 8. 4. 1992 über Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren (JABl 1992/20) Rechnung, der für die Fälle des § 174 Abs 2 KO anordnet, den Verfahrensbeteiligten, die Rechtsmittelbefugnis haben, den Tag des Anschlags an der Gerichtstafel etwa durch einen Vermerk auf der Entscheidung bekanntzugeben. An dieser Rechtslage hat sich - entgegen der vom Revisionsrekurswerber vertretenen Rechtsauffassung - auch durch die Neufassung des § 2 Abs 1 KO durch das IRÄG 1997, wonach nunmehr die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung nicht mehr mit dem Beginn des Tages, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel angeschlagen wurde (§ 2 Abs 1 KO aF), eintreten, sondern mit Beginn des folgenden Tages, nichts geändert. Der Gesetzgeber wollte durch diese Neufassung des § 2 Abs 1 KO den Grundsätzen zweier in Ausarbeitung befindlicher Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft Rechnung tragen (734 BlgNR 20. GP 35 f), nicht jedoch in grundsätzliche Bestimmungen des Zustellrechts eingreifen. Dies ergibt sich auch aus den Erläuterungen zu § 71b KO (aaO 41), welche die öffentliche Bekanntmachung vor Rechtskraft des Beschlusses lediglich damit begründen, daß anderenfalls gegenüber dem weiten Kreis der Rechtsmittelberechtigten der Lauf der Rechtsmittelfrist nicht zuverlässig ausgelöst werden könnte. Die gemäß § 171 KO im Konkursverfahren heranzuziehenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung normieren den Beginn des Fristenlaufs mit der Zustellung (§§ 464 Abs 2, 521 Abs 2 ZPO). § 25 Abs 1 ZustG regelt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung in Form des Anschlages an der Amtstafel, wobei, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt gilt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind. Bei dieser Rechtslage bedürfte es ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, um den Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist im Konkursverfahren neu zu regeln. Ein zwingendes Bedürfnis dafür ist aber nicht zu erkennen, zumal sich an die Zustellung von Entscheidungen nicht die gleichen weitreichenden materiellrechtlichen Wirkungen knüpfen wie an die Eröffnung des Konkurses (vgl aaO 36; vgl auch 8 Ob 194/98g).Anders als die Vorgängerbestimmung des Paragraph 72, Absatz 3, KO aF, wonach bei Abweisung des Konkursantrages mangels hinreichenden Vermögens der Beschluß erst nach Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen war, ordnet nunmehr Paragraph 71 b, Absatz eins, KO in der Fassung IRÄG 1997 die sofortige öffentliche Bekanntmachung an. Es ist ständige gesicherte Rechtsprechung, daß dem Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes die Wirkung der Zustellung an alle Beteiligten zukommt und die Zustellung des Beschlusses an die Beteiligten selbst ohne rechtliche Wirkung ist. Die Rechtsmittelfrist beginnt für alle Beteiligten mit diesem öffentlichen Anschlag an der Gerichtstafel unabhängig davon, ob und wann die Zustellung an sie erfolgt (JBl 1952, 115; EvBl 1964/232; ZIK 1997, 104; RdW 1998, 140 uva). Diesem Umstand trägt der Erlaß vom 8. 4. 1992 über Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren (JABl 1992/20) Rechnung, der für die Fälle des Paragraph 174, Absatz 2, KO anordnet, den Verfahrensbeteiligten, die Rechtsmittelbefugnis haben, den Tag des Anschlags an der Gerichtstafel etwa durch einen Vermerk auf der Entscheidung bekanntzugeben. An dieser Rechtslage hat sich - entgegen der vom Revisionsrekurswerber vertretenen Rechtsauffassung - auch durch die Neufassung des Paragraph 2, Absatz eins, KO durch das IRÄG 1997, wonach nunmehr die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung nicht mehr mit dem Beginn des Tages, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel angeschlagen wurde (Paragraph 2, Absatz eins, KO aF), eintreten, sondern mit Beginn des folgenden Tages, nichts geändert. Der Gesetzgeber wollte durch diese Neufassung des Paragraph 2, Absatz eins, KO den Grundsätzen zweier in Ausarbeitung befindlicher Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft Rechnung tragen (734 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 35 f), nicht jedoch in grundsätzliche Bestimmungen des Zustellrechts eingreifen. Dies ergibt sich auch aus den Erläuterungen zu Paragraph 71 b, KO (aaO 41), welche die öffentliche Bekanntmachung vor Rechtskraft des Beschlusses lediglich damit begründen, daß anderenfalls gegenüber dem weiten Kreis der Rechtsmittelberechtigten der Lauf der Rechtsmittelfrist nicht zuverlässig ausgelöst werden könnte. Die gemäß Paragraph 171, KO im Konkursverfahren heranzuziehenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung normieren den Beginn des Fristenlaufs mit der Zustellung (Paragraphen 464, Absatz 2, 521, Absatz 2, ZPO). Paragraph 25, Absatz eins, ZustG regelt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung in Form des Anschlages an der Amtstafel, wobei, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt gilt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind. Bei dieser Rechtslage bedürfte es ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, um den Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist im Konkursverfahren neu zu regeln. Ein zwingendes Bedürfnis dafür ist aber nicht zu erkennen, zumal sich an die Zustellung von Entscheidungen nicht die gleichen weitreichenden materiellrechtlichen Wirkungen knüpfen wie an die Eröffnung des Konkurses vergleiche aaO 36; vergleiche auch 8 Ob 194/98g).
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.