Die klagende Partei brachte vor, sie habe für die Beklagten um den Betrag von 42.615.60 S am Ende des Jahres 1965 Buchbindearbeiten durchgeführt. Sie begehrt in der Klage diesen Betrag und für kapitalisierte Zinsen einen Betrag von 1385 S, zusammen 44.000.60 S.
Die Beklagten bestritten die Forderung der Klägerin hinsichtlich der geleisteten Buchbindearbeiten nicht, wendeten aber aufrechnungsweise eine Gegenforderung von 87.848.40 S bis zur Höhe der Klagsforderung deshalb ein, weil infolge Mangelhaftigkeit der Buchbindearbeiten den beklagten Parteien ein Schaden in der genannten Höhe entstanden sei.
Das Erstgericht hat die Klagsforderung mit dem Betrag von 42.340.54 S als zu Recht, mit dem Betrag von 1660.06 S als nicht zu Recht bestehend, die Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung als nicht zu Recht bestehend und die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, der Klägerin den Betrag von 42.340.54 S zu bezahlen. Es hat jedoch übersehen, das Teilbegehren wegen 1660.06 S im Urteilsspruch ausdrücklich abzuweisen.
Die von den beklagten Parteien eingewendete Gegenforderung stelle einen Schadenersatzanspruch dar, der ihnen nur dann zustehe, wenn die Klägerin hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit der Bindearbeiten ein Verschulden treffe. Dies sei hier nicht der Fall, weil die festgestellte Anzahl von fehlerhaften Büchern (70 Stück) auch bei sorgfältiger Arbeit nicht vermeidbar und die Klägerin zur Nachforschung nach "inneren" Bindefehlern nicht verpflichtet gewesen sei. Davon sei die Frage der Gewährleistungspflicht, betreffend Verbesserung der fehlerhaften Exemplare, unabhängig. Ein Schadenersatzanspruch aus der Lieferung fehlerhafter Bücher stehe den Beklagten nicht zu. Die Klägerin habe mit Recht die zur Reparatur rückübernommenen Exemplare zurückbehalten und deren Herausgabe von der Bezahlung ihrer Gesamtforderung für die Bindearbeiten abhängig gemacht (§ 369 HGB.).Die von den beklagten Parteien eingewendete Gegenforderung stelle einen Schadenersatzanspruch dar, der ihnen nur dann zustehe, wenn die Klägerin hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit der Bindearbeiten ein Verschulden treffe. Dies sei hier nicht der Fall, weil die festgestellte Anzahl von fehlerhaften Büchern (70 Stück) auch bei sorgfältiger Arbeit nicht vermeidbar und die Klägerin zur Nachforschung nach "inneren" Bindefehlern nicht verpflichtet gewesen sei. Davon sei die Frage der Gewährleistungspflicht, betreffend Verbesserung der fehlerhaften Exemplare, unabhängig. Ein Schadenersatzanspruch aus der Lieferung fehlerhafter Bücher stehe den Beklagten nicht zu. Die Klägerin habe mit Recht die zur Reparatur rückübernommenen Exemplare zurückbehalten und deren Herausgabe von der Bezahlung ihrer Gesamtforderung für die Bindearbeiten abhängig gemacht (Paragraph 369, HGB.).
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der Maßgabe, daß das Mehrbegehren nach weiteren 1660.06 S und das überhöhte Zinsenbegehren abgewiesen wurden.
Die Frage des Zurückbehaltungsrechtes der Klägerin hinsichtlich der 48 reparierten Bücher stehe weder mit der Klags- noch mit der Gegenforderung im Zusammenhang. Das Klagebegehren sei berechtigt, weil die von den beklagten Parteien eingewendete Schadenersatzforderung nicht begrundet und die Klägerin zur Ausfolgung der verbesserten Stücke gegen volle Zahlung bereit gewesen sei. Abgesehen davon, sei der Klägerin das Retentionsrecht nach § 369 HGB. zugestanden.Die Frage des Zurückbehaltungsrechtes der Klägerin hinsichtlich der 48 reparierten Bücher stehe weder mit der Klags- noch mit der Gegenforderung im Zusammenhang. Das Klagebegehren sei berechtigt, weil die von den beklagten Parteien eingewendete Schadenersatzforderung nicht begrundet und die Klägerin zur Ausfolgung der verbesserten Stücke gegen volle Zahlung bereit gewesen sei. Abgesehen davon, sei der Klägerin das Retentionsrecht nach Paragraph 369, HGB. zugestanden.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Parteien nicht Folge.