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Entscheidung 8 Ob 79/26i×

Entscheidung 8 Ob 79/26i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob79/26i

Entscheidungsdatum

19.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. W*, und 2. Dr. W*, beide vertreten durch Dr. Hannes Grabher und Dr. Gerhard Müller, Rechtsanwälte in Lustenau, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Andreas Fussenegger, LL.M., Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit (Streitwert 1.500 EUR), über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 7. Mai 2026, GZ 3 R 124/26x-19.1, womit das Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 4. März 2026, GZ 18 C 890/25h-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                 Die Rechtsvorgänger der Parteien, die Eigentümer benachbarter Grundstücke sind, hatten 1979 einen „Teilungs- und Auseinandersetzungsvertrag“ geschlossen, in dem sie auf einen Teilungsplan und ein sich daraus ergebendes „Fahrrecht in der eingezeichneten Breite“ über das an der öffentlichen Straße liegende Grundstück des Beklagten zum über einen solchen Zugang nicht verfügenden Grundstück der Kläger verwiesen; sie vereinbarten darin unter anderem, dass der Eigentümer des Beklagtengrundstücks zugunsten des klägerischen Grundstücks das „unentgeltliche, uneingeschränkte und unwiderrufliche Geh- und Fahrrecht“ einräumt.

[2]                 Die Kläger begehrten mit ihrer mit 1.500 EUR bewerteten Klage, den Beklagten zur Einwilligung in die Einverleibung dieses Wegerechts „in der im […] Teilungsplan […] eingezeichneten Breite von zumindest 4 m […]“ zu verpflichten.

[3]                 Der Beklagte anerkannte das Bestehen eines Wegerechts, jedoch nur in einer Breite von durchschnittlich 3,2 m, während im Übrigen die Dienstbarkeit verjährt bzw die Freiheit ersessen worden sei.

[4]         Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren überwiegend – mit punktuellen Einschränkungen der Breite an zwei Stellen zufolge Freiheitsersitzung – statt; das Berufungsgericht sah sich nicht veranlasst, von der unbeanstandet gebliebenen Bewertung des Klagebegehrens durch die Kläger abzugehen, bewertete seinen Entscheidungsgegenstand demnach als 5.000 EUR nicht übersteigend und sprach aus, dass die Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.

[5]                 Der Beklagte erhob dagegen dennoch eine „außerordentliche“ Revision, die das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vorlegte. Er führt darin aus, das Berufungsgericht habe den Entscheidungsgegenstand krass unterbewertet und das tatsächlich 34.000 EUR betragende wirtschaftliche Interesse der Parteien an der Festlegung der Trassenbreite völlig verkannt.

[6]                 Die Kläger erstatten hierzu ohne gerichtlichen Auftrag eine direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtete „Stellungnahme“, mit welcher sie mangels Unterbewertung die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision beantragen.

Rechtliche Beurteilung

[7]                 Die Ausführungen der Revision erwecken keine Zweifel an deren Unzulässigkeit.

[8]         1. Das Berufungsgericht hat nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO über den Wert des Entscheidungsgegenstands abzusprechen, ohne dabei an die Bewertung des Klägers gebunden zu sein. Die Bewertung hat sich am objektiven Wert der Streitsache zu orientieren (4 Ob 216/08f = RS0118748 [T1, T2] mwN); der Bewertungsausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum offenkundig überschritten (RS0042515 [insb T8; vergleiche auch T7, T9 – T11, T18, T21, T23]; RS0118748).

[9]                 2. Im vorliegenden Fall war weder ein Liegenschaftserwerb noch die Einräumung einer Servitut Gegenstand des Verfahrens, sondern die Einverleibung eines an sich unstrittig bestehenden Wegerechts, das nur hinsichtlich seiner konkreten Breite – insbesondere wegen teilweise in die im Teilungsplan eingezeichnete Trasse hineinragender, bei der Vereinbarung 1979 bereits bestehender baulicher Einrichtungen (Treppenaufgang, mit Gitter abgedeckter Lichtschacht, Gartenmauer) – vom Beklagten in Frage gestellt wurde. Nicht zielführend sind daher die Ausführungen in seiner Revision über Grundstückskaufpreise in der Gemeinde, in der die Liegenschaften der Streitteile liegen, sowie von ihm angestellte Berechnungen, welche Fläche der ganze Servitutsweg einnehme (woraus sich 85.000 EUR als maßgebliche Bemessungsgrundlage errechnen würden) oder wie groß der strittige Streifen sei (woraus sich bezogen auf die strittige Trassenbreite eine Fläche von ca 34 m² und ein auch 30.000 EUR übersteigender Streitwert [34.000 EUR] ergäben). Auch aus den nicht näher substanziierten Behauptungen einer „massiven Wertminderung“ des dienenden Grundstücks durch die Einverleibung des vier Meter breiten Fahrrechts und eines entsprechenden „immensen wirtschaftlichen Vorteiles“ für das herrschende Grundstück ergibt sich keine andere Einschätzung: Nach den Feststellungen wurde nämlich die geschotterte Dienstbarkeitsfläche ungeachtet der erwähnten baulichen Gegebenheiten seit jeher auch mit Müllwägen oder Kanalreinigungsfahrzeugen befahren. Soweit die Revision behauptet, der Vorteil für die Kläger liege darin, dass erst ab der Breite von vier Metern eine „ungehinderte verkehrstechnische Erschließung für größere Fahrzeuge (Zustelldienste, Baufahrzeuge etc) grundbücherlich abgesichert wäre“, entfernt sie sich insofern vom festgestellten Sachverhalt.

[10]               3. Keines dieser in der Revision vorgetragenen Argumente legt somit nahe, dass der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts nicht nachvollziehbar wäre; dem Beklagten gelingt es daher nicht, eine offenkundige Unterbewertung durch das Berufungsgericht aufzuzeigen. Seine Revision ist aus diesem Grund zurückzuweisen.

[11]               4. Für ihre „Stellungnahme“ vom 11. 8. 2026 haben die Kläger keine Kosten verzeichnet.

Textnummer

E148627

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00079.26I.0819.000

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260819_OGH0002_0080OB00079_26I0000_000