[7] Die Ausführungen der Revision erwecken keine Zweifel an deren Unzulässigkeit.
[8] 1. Das Berufungsgericht hat nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO über den Wert des Entscheidungsgegenstands abzusprechen, ohne dabei an die Bewertung des Klägers gebunden zu sein. Die Bewertung hat sich am objektiven Wert der Streitsache zu orientieren (4 Ob 216/08f = RS0118748 [T1, T2] mwN); der Bewertungsausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum offenkundig überschritten (RS0042515 [insb T8; vgl auch T7, T9 – T11, T18, T21, T23]; RS0118748). 1. Das Berufungsgericht hat nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO über den Wert des Entscheidungsgegenstands abzusprechen, ohne dabei an die Bewertung des Klägers gebunden zu sein. Die Bewertung hat sich am objektiven Wert der Streitsache zu orientieren (4 Ob 216/08f = RS0118748 [T1, T2] mwN); der Bewertungsausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum offenkundig überschritten (RS0042515 [insb T8; vergleiche auch T7, T9 – T11, T18, T21, T23]; RS0118748).
[9] 2. Im vorliegenden Fall war weder ein Liegenschaftserwerb noch die Einräumung einer Servitut Gegenstand des Verfahrens, sondern die Einverleibung eines an sich unstrittig bestehenden Wegerechts, das nur hinsichtlich seiner konkreten Breite – insbesondere wegen teilweise in die im Teilungsplan eingezeichnete Trasse hineinragender, bei der Vereinbarung 1979 bereits bestehender baulicher Einrichtungen (Treppenaufgang, mit Gitter abgedeckter Lichtschacht, Gartenmauer) – vom Beklagten in Frage gestellt wurde. Nicht zielführend sind daher die Ausführungen in seiner Revision über Grundstückskaufpreise in der Gemeinde, in der die Liegenschaften der Streitteile liegen, sowie von ihm angestellte Berechnungen, welche Fläche der ganze Servitutsweg einnehme (woraus sich 85.000 EUR als maßgebliche Bemessungsgrundlage errechnen würden) oder wie groß der strittige Streifen sei (woraus sich bezogen auf die strittige Trassenbreite eine Fläche von ca 34 m² und ein auch 30.000 EUR übersteigender Streitwert [34.000 EUR] ergäben). Auch aus den nicht näher substanziierten Behauptungen einer „massiven Wertminderung“ des dienenden Grundstücks durch die Einverleibung des vier Meter breiten Fahrrechts und eines entsprechenden „immensen wirtschaftlichen Vorteiles“ für das herrschende Grundstück ergibt sich keine andere Einschätzung: Nach den Feststellungen wurde nämlich die geschotterte Dienstbarkeitsfläche ungeachtet der erwähnten baulichen Gegebenheiten seit jeher auch mit Müllwägen oder Kanalreinigungsfahrzeugen befahren. Soweit die Revision behauptet, der Vorteil für die Kläger liege darin, dass erst ab der Breite von vier Metern eine „ungehinderte verkehrstechnische Erschließung für größere Fahrzeuge (Zustelldienste, Baufahrzeuge etc) grundbücherlich abgesichert wäre“, entfernt sie sich insofern vom festgestellten Sachverhalt.
[10] 3. Keines dieser in der Revision vorgetragenen Argumente legt somit nahe, dass der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts nicht nachvollziehbar wäre; dem Beklagten gelingt es daher nicht, eine offenkundige Unterbewertung durch das Berufungsgericht aufzuzeigen. Seine Revision ist aus diesem Grund zurückzuweisen.
[11] 4. Für ihre „Stellungnahme“ vom 11. 8. 2026 haben die Kläger keine Kosten verzeichnet.