Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Masseverwalters ist hinsichtlich der Bestimmung der Entlohnung des Masseverwalters jedenfalls unzulässig, im Übrigen nicht berechtigt. Die Unzulässigkeit der Anfechtung des Beschlusses betreffend die Entlohnung des Masseverwalters ergibt sich schon nach § 125 Abs 2 KO, wonach die Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz betreffend die Entlohnung des Masseverwalters endgültig sind (vgl im Zusammenhang auch § 528 Abs 2 Z 3 ZPO; dazu, dass auch reine Formalentscheidungen erfasst sind OGH RIS-Justiz RS0044233 mwN zuletzt 5 Ob 85/06y und OGH RIS-Justiz RS0044963 mwN zuletzt OGH 3 Ob 351/99k).Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Masseverwalters ist hinsichtlich der Bestimmung der Entlohnung des Masseverwalters jedenfalls unzulässig, im Übrigen nicht berechtigt. Die Unzulässigkeit der Anfechtung des Beschlusses betreffend die Entlohnung des Masseverwalters ergibt sich schon nach Paragraph 125, Absatz 2, KO, wonach die Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz betreffend die Entlohnung des Masseverwalters endgültig sind vergleiche im Zusammenhang auch Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO; dazu, dass auch reine Formalentscheidungen erfasst sind OGH RIS-Justiz RS0044233 mwN zuletzt 5 Ob 85/06y und OGH RIS-Justiz RS0044963 mwN zuletzt OGH 3 Ob 351/99k).
Im Übrigen ist der Revisionsrekurs zwar aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
§ 138 KO legt unter der Überschrift „Nach der Schlussverteilung frei werdendes oder zum Vorschein kommendes Konkursvermögen" in seinem Abs 1 fest, dass dann, wenn nach Vollzug der Schlussverteilung bei Gericht erlegte Beträge für die Masse frei werden oder sonst Beträge der Masse zufließen, diese auf Grund des Schlussverteilungsentwurfes vom Masseverwalter mit Genehmigung des Konkursgerichtes zu verteilen sind. § 138 Abs 2 ordnet aber darüber hinausgehend weiters an, dass das gleiche gelten soll, wenn nach Schlussverteilung oder - wie hier - nach der Aufhebung des Konkurses Vermögensstücke ermittelt werden, die zur Konkursmasse gehören.Paragraph 138, KO legt unter der Überschrift „Nach der Schlussverteilung frei werdendes oder zum Vorschein kommendes Konkursvermögen" in seinem Absatz eins, fest, dass dann, wenn nach Vollzug der Schlussverteilung bei Gericht erlegte Beträge für die Masse frei werden oder sonst Beträge der Masse zufließen, diese auf Grund des Schlussverteilungsentwurfes vom Masseverwalter mit Genehmigung des Konkursgerichtes zu verteilen sind. Paragraph 138, Absatz 2, ordnet aber darüber hinausgehend weiters an, dass das gleiche gelten soll, wenn nach Schlussverteilung oder - wie hier - nach der Aufhebung des Konkurses Vermögensstücke ermittelt werden, die zur Konkursmasse gehören.
Der Oberste Gerichtshof hat allerdings schon in seiner Entscheidung vom 9. 11. 2000 zu 8 Ob 232/00a ausgeführt, dass der frühere Masseverwalter mit der Bewilligung der Nachtragsverteilung neuerlich zur Amtsausübung berufen wird (Bartsch/Pollak, Konkursverfahren 13 Anm 11 zu § 138; Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 637). In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof auch bereits darauf hingewiesen, dass der Zahlungsplan nach § 193 Abs 2 KO grundsätzlich vor seiner Annahme zwingend eine Verwertung des Vermögens voraussetzt und daher auch eine Nachtragsverteilung in Betracht kommt (ähnlich zum Liquidationsausgleich OGH 20. 3. 2003, 8 Ob 240/02f). Ausgesprochen wurde ferner schon, dass das Konkursgericht funktionell zur Beurteilung der Frage, ob nach Konkursaufhebung ermitteltes Vermögen zur Konkursmasse gehört, zuständig ist (vgl RIS-Justiz RS0065222 mwN zuletzt 8 Ob 240/02f). Fraglich ist nun, ob der Beschluss hinsichtlich der Einbeziehung eines bestimmten Vermögensbestandteiles auch entsprechend kundzumachen ist. Eine ausdrückliche Regelung dazu findet sich in § 138 KO nicht. Allerdings kann auf die dargestellte Rechtsprechung verwiesen werden, wonach der Masseverwalter mit der Beschlussfassung wieder zur Amtsausübung einberufen wird. Für die Bestellung des Masseverwalters ist aber in § 80 Abs 1 KO ausdrücklich die öffentliche Kundmachung vorgesehen. Dies hat auch hier - schon wegen der Wirkung gegenüber Dritten - zu erfolgen. Insofern erweist sich also die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes als zutreffend. Auf die inhaltliche Beurteilung ist schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil mittlerweile ohnehin eine detaillierte Einbeziehung der strittigen Ansprüche erfolgt ist und die Kundmachung dieses Beschlusses bereits am 26. 4. 2006 erfolgte, innerhalb der 14-tägigen Frist jedoch kein Rekurs gegen diese Entscheidung eingebracht wurde.Der Oberste Gerichtshof hat allerdings schon in seiner Entscheidung vom 9. 11. 2000 zu 8 Ob 232/00a ausgeführt, dass der frühere Masseverwalter mit der Bewilligung der Nachtragsverteilung neuerlich zur Amtsausübung berufen wird (Bartsch/Pollak, Konkursverfahren 13 Anmerkung 11 zu Paragraph 138,; Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 637). In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof auch bereits darauf hingewiesen, dass der Zahlungsplan nach Paragraph 193, Absatz 2, KO grundsätzlich vor seiner Annahme zwingend eine Verwertung des Vermögens voraussetzt und daher auch eine Nachtragsverteilung in Betracht kommt (ähnlich zum Liquidationsausgleich OGH 20. 3. 2003, 8 Ob 240/02f). Ausgesprochen wurde ferner schon, dass das Konkursgericht funktionell zur Beurteilung der Frage, ob nach Konkursaufhebung ermitteltes Vermögen zur Konkursmasse gehört, zuständig ist vergleiche RIS-Justiz RS0065222 mwN zuletzt 8 Ob 240/02f). Fraglich ist nun, ob der Beschluss hinsichtlich der Einbeziehung eines bestimmten Vermögensbestandteiles auch entsprechend kundzumachen ist. Eine ausdrückliche Regelung dazu findet sich in Paragraph 138, KO nicht. Allerdings kann auf die dargestellte Rechtsprechung verwiesen werden, wonach der Masseverwalter mit der Beschlussfassung wieder zur Amtsausübung einberufen wird. Für die Bestellung des Masseverwalters ist aber in Paragraph 80, Absatz eins, KO ausdrücklich die öffentliche Kundmachung vorgesehen. Dies hat auch hier - schon wegen der Wirkung gegenüber Dritten - zu erfolgen. Insofern erweist sich also die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes als zutreffend. Auf die inhaltliche Beurteilung ist schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil mittlerweile ohnehin eine detaillierte Einbeziehung der strittigen Ansprüche erfolgt ist und die Kundmachung dieses Beschlusses bereits am 26. 4. 2006 erfolgte, innerhalb der 14-tägigen Frist jedoch kein Rekurs gegen diese Entscheidung eingebracht wurde.
Insgesamt war dementsprechend der Rekurs des Masseverwalters, soweit er sich gegen die Aufhebung des Beschlusses über die Bestimmung seiner Entlohnung richtet, zurückzuweisen, im Übrigen war ihm nicht Folge zu geben.