Entscheidungsgründe:
Die Klägerin erwirkte am 2. 4. 1996 im Verfahren 10 Cg 76/96h (Vorverfahren) des Landesgerichtes Innsbruck einen Wechselzahlungsauftrag über 135.000 DM sA (69.025,46 EUR sA) gegen die Beklagten, die ihren Sitz (Erstbeklagte) bzw Wohnsitz (Zweitbeklagte) in Belgien hatten.
Mit Note vom 13. 6. 1996 übermittelte das Bundesministerium für Justiz die Mitteilung des belgischen Justizministeriums, dass der Wechselzahlungsauftrag den Beklagten zugestellt worden sei. Gleichzeitig wurde ein Zustellnachweis übermittelt. Als Übernehmerin der Schriftstücke schien jeweils die Zweitbeklagte auf.
Am 21. 6. 1996 wurde im Vorverfahren die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Wechselzahlungsauftrages bestätigt.
Die Klägerin stellte am 24. 7. 1997 vor dem zuständigen Gerichtshof in Belgien den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Wechselzahlungsauftrages. Das zuständige belgische Gericht erklärte mit Urteil vom 3. 9. 1997 den Wechselzahlungsauftrag in Belgien für vollstreckbar.
Dagegen erhoben beide Beklagte Berufung. Das belgische Berufungsgericht sprach in Stattgebung dieser Berufung mit Entscheidung vom 7. 10. 2002 aus, dass der Antrag der Klägerin, den Wechselzahlungsauftrag in Belgien für vollstreckbar zu erklären, unbegründet sei. Das belgische Berufungsgericht ging davon aus, dass die Vollstreckbarerklärung gegenüber der Erstbeklagten schon daran scheitere, dass ihr der Wechselzahlungsauftrag niemals persönlich zugestellt worden sei. Die Zweitbeklagte habe den Wechselzahlungsauftrag zwar persönlich übernommen. Allerdings sei die für die Vollstreckbarerklärung erforderliche Bedingung des Art 2.1.d des noch anzuwendenden Abkommens zwischen Belgien und Österreich vom 16. 6. 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedsgerichtssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen nicht erfüllt: Die 14-tägige Einwendungsfrist des österreichischen Wechselmandatsverfahrens könne nicht als angemessene Frist betrachtet werden, die ausreiche, um Bestreitungsrechte ausreichend auszuüben.Dagegen erhoben beide Beklagte Berufung. Das belgische Berufungsgericht sprach in Stattgebung dieser Berufung mit Entscheidung vom 7. 10. 2002 aus, dass der Antrag der Klägerin, den Wechselzahlungsauftrag in Belgien für vollstreckbar zu erklären, unbegründet sei. Das belgische Berufungsgericht ging davon aus, dass die Vollstreckbarerklärung gegenüber der Erstbeklagten schon daran scheitere, dass ihr der Wechselzahlungsauftrag niemals persönlich zugestellt worden sei. Die Zweitbeklagte habe den Wechselzahlungsauftrag zwar persönlich übernommen. Allerdings sei die für die Vollstreckbarerklärung erforderliche Bedingung des Artikel 2 Punkt eins Punkt d, des noch anzuwendenden Abkommens zwischen Belgien und Österreich vom 16. 6. 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedsgerichtssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen nicht erfüllt: Die 14-tägige Einwendungsfrist des österreichischen Wechselmandatsverfahrens könne nicht als angemessene Frist betrachtet werden, die ausreiche, um Bestreitungsrechte ausreichend auszuüben.
Dieses Urteil wurde nach dem insoweit unbestrittenen Vorbringen der Klägerin ihrem Vertreter am 19. 11. 2002 übermittelt. Die Übersetzung des Urteils erfolgte nach dem Vorbringen der Klägerin am 7. 1. 2003.
Mit am 27. 1. 2003 beim Landesgericht Innsbruck eingelangtem Schriftsatz beantragte die Klägerin im Vorverfahren die Aufhebung des am 2. 4. 1996 erlassenen Wechselzahlungsauftrages und die Einleitung des ordentlichen Verfahrens über die Wechselklage mit der Begründung, dass der Wechselzahlungsauftrag der Erstbeklagten gar nicht und der Zweitbeklagten nicht rechtsgültig im Sinne des österreichisch-belgischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens zugestellt worden sei. In eventu, also für den Fall, dass der Wechselzahlungsauftrag nicht aufgehoben werde, beantragte die Klägerin die Einleitung des ordentlichen Verfahrens über ihren Antrag auf Erlassung des Wechselzahlungsauftrages und ein klagestattgebendes Urteil über die Wechselsumme.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. 2. 2003 im Vorverfahren wurde die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Wechselzahlungsauftrages hinsichtlich der Erstbeklagten gemäß § 7 Abs 3 EO mit der Begründung aufgehoben, dass der Erstbeklagten der Wechselzahlungsauftrag nie ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Im Übrigen wurden die Anträge der Klägerin auf Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages und auf Einleitung des ordentlichen Verfahrens über die Wechselklage ebenso abgewiesen wie der Eventualantrag.Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. 2. 2003 im Vorverfahren wurde die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Wechselzahlungsauftrages hinsichtlich der Erstbeklagten gemäß Paragraph 7, Absatz 3, EO mit der Begründung aufgehoben, dass der Erstbeklagten der Wechselzahlungsauftrag nie ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Im Übrigen wurden die Anträge der Klägerin auf Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages und auf Einleitung des ordentlichen Verfahrens über die Wechselklage ebenso abgewiesen wie der Eventualantrag.
Das Oberlandesgericht Innsbruck gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin nicht Folge und bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss mit der Maßgabe, dass die Anträge der Klägerin zurückgewiesen werden.
Den dagegen von der Klägerin erhobenen Revisionsrekurs wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 12. Juli 2003, 8 Ob 61/03h als unzulässig zurück.
Über Antrag der Klägerin hob das Landesgericht Innsbruck im Vorverfahren mit Beschluss vom 14. 8. 2003 auch die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Wechselzahlungsauftrages hinsichtlich der Zweitbeklagten gemäß § 7 Abs 3 EO mit der Begründung auf, dass die im Sinne des belgisch-österreichischen Übereinkommens unangemessen kurze Einwendungsfrist des österreichischen Wechselmandatsverfahrens dazu führe, dass der Wechselzahlungsauftrag auch gegenüber der Zweitbeklagten nicht rechtskräftig und vollstreckbar sein könne.Über Antrag der Klägerin hob das Landesgericht Innsbruck im Vorverfahren mit Beschluss vom 14. 8. 2003 auch die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Wechselzahlungsauftrages hinsichtlich der Zweitbeklagten gemäß Paragraph 7, Absatz 3, EO mit der Begründung auf, dass die im Sinne des belgisch-österreichischen Übereinkommens unangemessen kurze Einwendungsfrist des österreichischen Wechselmandatsverfahrens dazu führe, dass der Wechselzahlungsauftrag auch gegenüber der Zweitbeklagten nicht rechtskräftig und vollstreckbar sein könne.
Am 25. 4. 2003 langte beim Erstgericht die Wechselklage der Klägerin aus dem ursprünglichen Wechsel, der zur Erlassung des Wechselzahlungsauftrages im Vorverfahren geführt hatte, über 69.025,46 EUR, gerichtet gegen beide Beklagte, ein. Sie brachte dazu vor, die Erstbeklagte habe sich als Akzeptantin und die Zweitbeklagte als Bürgin gegenüber dem Aussteller, Dipl. Ing. K. M*****, zur Bezahlung der Wechselsumme verpflichtet. Die Klägerin habe den Wechsel durch Indossament erworben.
Die Beklagten erhoben die Prozesseinreden der Streitanhängigkeit und Rechtskraft. Sie wendeten überdies Verjährung ein: Die Einleitung des Wechselmandatsverfahrens habe deshalb keine Unterbrechung der Verjährung nach sich gezogen, weil die Klägerin unrichtigerweise nicht eine Wechselklage, sondern einen Wechselzahlungsauftrag eingebracht habe.
Die Klägerin replizierte, dass die belgische Berufungsentscheidung vom 7. 10. 2002 für sie völlig überraschend gekommen sei. Unmittelbar nach Erhalt der Übersetzung des belgischen Berufungsurteiles habe die Klägerin „die Fortsetzung" des Vorverfahrens beantragt. Die Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung sei hinsichtlich der Erstbeklagten am 7. 2. 2003 und hinsichtlich der Zweitbeklagten am 14. 8. 2003 aufgehoben worden. Die Verjährungsfrist sei jedenfalls ab Erlassung des Wechselzahlungsauftrages bis zu den Aufhebungsbeschlüssen gemäß § 7 Abs 3 EO unterbrochen worden. Die am 24. 3. 2003 eingebrachte Wechselklage sei daher rechtzeitig innerhalb der Verjährungsfrist erhoben worden. Der Klägerin könne auch nicht vorgehalten werden, dass sie das Vorverfahren nicht gehörig fortgesetzt habe. Ihr wäre lediglich der - ebenfalls nicht vollstreckungstaugliche - Weg offengestanden, eine neuerliche Zustellung des Wechselzahlungsauftrages an beide Beklagte zu veranlassen.Die Klägerin replizierte, dass die belgische Berufungsentscheidung vom 7. 10. 2002 für sie völlig überraschend gekommen sei. Unmittelbar nach Erhalt der Übersetzung des belgischen Berufungsurteiles habe die Klägerin „die Fortsetzung" des Vorverfahrens beantragt. Die Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung sei hinsichtlich der Erstbeklagten am 7. 2. 2003 und hinsichtlich der Zweitbeklagten am 14. 8. 2003 aufgehoben worden. Die Verjährungsfrist sei jedenfalls ab Erlassung des Wechselzahlungsauftrages bis zu den Aufhebungsbeschlüssen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, EO unterbrochen worden. Die am 24. 3. 2003 eingebrachte Wechselklage sei daher rechtzeitig innerhalb der Verjährungsfrist erhoben worden. Der Klägerin könne auch nicht vorgehalten werden, dass sie das Vorverfahren nicht gehörig fortgesetzt habe. Ihr wäre lediglich der - ebenfalls nicht vollstreckungstaugliche - Weg offengestanden, eine neuerliche Zustellung des Wechselzahlungsauftrages an beide Beklagte zu veranlassen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren im zweiten Rechtsgang ab, wobei es - in Entsprechung des Auftrages im berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang - in das klageabweisende Urteil den Beschluss auf Verwerfung der von den Beklagten erhobenen Streitanhängigkeitseinrede aufnahm. Diesen Beschluss begründete das Erstgericht zusammengefasst damit, dass Identität des Streitgegenstandes nicht vorliege: Der Wechselzahlungsauftrag sei - im Unterschied zu einem klagsstattgebenden Urteil im Wechselklageverfahren - in Belgien nicht vollstreckbar. Wegen der Verschiedenartigkeit der Rechtsschutzziele sei auch Identität der Streitgegenstände nicht gegeben.
Die Klageabweisung begründete das Erstgericht damit, dass der Klageanspruch verjährt sei. Verfallstag des Wechsels sei der 7. 2. 1995 gewesen. Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist durch die Erhebung der Wechselmandatsklage sei nicht erfolgt, weil die Verjährung nur dann unterbrochen werde, wenn die Klageführung zu einem Ergebnis führe, das eine Durchsetzung des behaupteten Anspruches ermögliche. An dieser Voraussetzung mangle es hier.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Beurteilung, ob die Klägerin das Verfahren gehörig fortgesetzt habe, komme keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Inhaltlich billigte das Berufungsgericht die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Die Klägerin hätte - nach Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung des Wechselzahlungsauftrages - die Wechselmandatsklage zurücknehmen müssen. Damit wäre der Wechselzahlungsauftrag wirkungslos gewesen. Die Klägerin hätte dann ihren auf den Wechsel gestützten Anspruch rechtzeitig durch Wechselklage geltend machen können. Die Zeit vom behaupteten Erhalt der Übersetzung des belgischen Berufungsurteiles am 7. 1. 2003 bis zum Einlangen der Wechselklage bei Gericht am 25. 4. 2003 sei jedenfalls zu lang.