Der dagegen erhobene Rekurs der Gemeinschuldnerin ist unzulässig.
Nach dem gemäß § 171 KO hier anzuwendenden § 527 Abs 2 ZPO ist gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit dem der erstinstanzliche Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, der Rekurs nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Diese Bestimmung gilt nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse, ist aber nicht anzuwenden, wenn der nur scheinbar aufhebende Beschluss tatsächlich eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses bedeutet (Kodek in Rechberger, ZPO2, Rz 3 zu § 527). Eine derartige abändernde Entscheidung ist dann gegeben, wenn in der Kassation des erstgerichtlichen Beschlusses zugleich auch schon die abschließende Entscheidung über einen Gegenstand des Beschlusses bildende selbständig zu entscheidende Frage, wie etwa jene der Rechtswegzulässigkeit (8 Ob 48/02w), liegt, so dass über den bisherigen Entscheidungsgegenstand nicht mehr abzusprechen ist, weil dies inhaltlich schon durch den Beschluss des Rekursgerichtes geschah (EFSlg 57.852 mwN; EvBl 1996/48; RZ 1996/53; 8 Ob 38/98s; RIS-Justiz RS0044033). Hingegen liegt ein "echter" Aufhebungsbeschluss dann vor, wenn eine bestimmte Frage, über die keine selbständige Entscheidung zu ergehen hat, vom Gericht zweiter Instanz noch nicht abschließend erledigt wird, sondern hierüber eine neuerliche Entscheidung des Erstgerichtes ergehen soll (RIS-Justiz RS0044029). Wesentlich für die Anwendung der Bestimmung des § 527 Abs 2 ZPO ist, dass vom Rekursgericht der ersten Instanz die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufgetragen wurde (2 Ob 512/96; 8 Ob 38/98s; RIS-Justiz RS0044059).Nach dem gemäß Paragraph 171, KO hier anzuwendenden Paragraph 527, Absatz 2, ZPO ist gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit dem der erstinstanzliche Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, der Rekurs nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Diese Bestimmung gilt nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse, ist aber nicht anzuwenden, wenn der nur scheinbar aufhebende Beschluss tatsächlich eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses bedeutet (Kodek in Rechberger, ZPO2, Rz 3 zu Paragraph 527,). Eine derartige abändernde Entscheidung ist dann gegeben, wenn in der Kassation des erstgerichtlichen Beschlusses zugleich auch schon die abschließende Entscheidung über einen Gegenstand des Beschlusses bildende selbständig zu entscheidende Frage, wie etwa jene der Rechtswegzulässigkeit (8 Ob 48/02w), liegt, so dass über den bisherigen Entscheidungsgegenstand nicht mehr abzusprechen ist, weil dies inhaltlich schon durch den Beschluss des Rekursgerichtes geschah (EFSlg 57.852 mwN; EvBl 1996/48; RZ 1996/53; 8 Ob 38/98s; RIS-Justiz RS0044033). Hingegen liegt ein "echter" Aufhebungsbeschluss dann vor, wenn eine bestimmte Frage, über die keine selbständige Entscheidung zu ergehen hat, vom Gericht zweiter Instanz noch nicht abschließend erledigt wird, sondern hierüber eine neuerliche Entscheidung des Erstgerichtes ergehen soll (RIS-Justiz RS0044029). Wesentlich für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO ist, dass vom Rekursgericht der ersten Instanz die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufgetragen wurde (2 Ob 512/96; 8 Ob 38/98s; RIS-Justiz RS0044059).
Damit wird deutlich, dass die hier angefochtene Rekursentscheidung ein "echter" Aufhebungsbeschluss ist. Entscheidungsgegenstand war der Ausscheidungsantrag der Gemeinschuldnerin. Über diesen Entscheidungsgegenstand hat das Rekursgericht nicht abschließend entschieden. Ob ein Amtshaftungsanspruch einer Antragstellung gemäß § 119 Abs 5 KO zugänglich ist, ist keine selbständig zu entscheidende Frage, sondern betrifft die Begründetheit des Antrages. Demgemäß hat das Rekursgericht dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens und die neuerliche Entscheidung über den - den Entscheidungsgegenstand darstellenden - Ausscheidungsantrag aufgetragen. Dass dem Erstgericht im Spruch der Rekursentscheidung die "Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund" aufgetragen wurde, ändert an diesem Ergebnis nichts, weil dieser Auftrag nicht Ausdruck einer erfolgten abschließenden Entscheidung über eine selbständig zu beurteilende Frage ist, sondern nur die - auch ohne Hinweis im Spruch der Rekursentscheidung gegebene - Bindung des Erstgerichtes an die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsauffassung des Rekursgerichtes (Fasching, Lehrbuch2 Rz 2010) zum Ausdruck bringt. Ebensowenig kann die Rechtsmittelzulässigkeit durch die unrichtige Formulierung des Spruches des erstinstanzlichen Beschlusses begründet werden.Damit wird deutlich, dass die hier angefochtene Rekursentscheidung ein "echter" Aufhebungsbeschluss ist. Entscheidungsgegenstand war der Ausscheidungsantrag der Gemeinschuldnerin. Über diesen Entscheidungsgegenstand hat das Rekursgericht nicht abschließend entschieden. Ob ein Amtshaftungsanspruch einer Antragstellung gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO zugänglich ist, ist keine selbständig zu entscheidende Frage, sondern betrifft die Begründetheit des Antrages. Demgemäß hat das Rekursgericht dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens und die neuerliche Entscheidung über den - den Entscheidungsgegenstand darstellenden - Ausscheidungsantrag aufgetragen. Dass dem Erstgericht im Spruch der Rekursentscheidung die "Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund" aufgetragen wurde, ändert an diesem Ergebnis nichts, weil dieser Auftrag nicht Ausdruck einer erfolgten abschließenden Entscheidung über eine selbständig zu beurteilende Frage ist, sondern nur die - auch ohne Hinweis im Spruch der Rekursentscheidung gegebene - Bindung des Erstgerichtes an die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsauffassung des Rekursgerichtes (Fasching, Lehrbuch2 Rz 2010) zum Ausdruck bringt. Ebensowenig kann die Rechtsmittelzulässigkeit durch die unrichtige Formulierung des Spruches des erstinstanzlichen Beschlusses begründet werden.
Mangels Zulässigkeitsausspruches gemäß § 527 Abs 2 ZPO ist der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen (8 Ob 38/03a).Mangels Zulässigkeitsausspruches gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO ist der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen (8 Ob 38/03a).