Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision vermeint, die Untergerichte hätten außer acht gelassen, daß der Beklagte in seinem Herstellungsbetrieb die anzuwendenden Schutzvorschriften nicht eingehalten habe, die es verbieten, Geräte und Gefäße für Chlorate und Chloratsätze für andere Zwecke zu verwenden, und anordnen, daß besondere Räume für das Einfüllen des Satzes, das Pressen und Schlagen von Sätzen und das Abstellen von Sätzen und Zwischenerzeugnissen vorhanden sein müssen. Beim Beklagten werde hingegen die Erzeugung bloß in einzelne Kojen aufgeteilt und die jeweiligen Mischungen würden vom Werkmeister in die Kojen gebracht.
Wenn der Kläger damit die Haftung der beklagten Partei nach § 1311 ABGB. begrunden will, von der sich der Beklagte nur dann befreien könnte, wenn er nachwiese, daß der Schaden auch ohne sein verbotswidriges Verhalten eingetreten wäre, so kann der Rüge deshalb nicht gefolgt werden, weil der Kläger im Verfahren erster Instanz die Tatsache des Zuwiderhandelns gegen bestimmte Schutzvorschriften nicht behauptet und auch keine Beweise dafür angeboten hat (vgl. JBl. 1930 S. 478 u. a.). Es kann daher im Rechtsmittelverfahren unerörtert bleiben, ob der Beklagte bei der Erzeugung der gegenständlichen Rauchpatrone schädigenden Explosionen vorbeugende Schutzvorschriften nicht eingehalten hat.Wenn der Kläger damit die Haftung der beklagten Partei nach Paragraph 1311, ABGB. begrunden will, von der sich der Beklagte nur dann befreien könnte, wenn er nachwiese, daß der Schaden auch ohne sein verbotswidriges Verhalten eingetreten wäre, so kann der Rüge deshalb nicht gefolgt werden, weil der Kläger im Verfahren erster Instanz die Tatsache des Zuwiderhandelns gegen bestimmte Schutzvorschriften nicht behauptet und auch keine Beweise dafür angeboten hat vergleiche JBl. 1930 S. 478 u. a.). Es kann daher im Rechtsmittelverfahren unerörtert bleiben, ob der Beklagte bei der Erzeugung der gegenständlichen Rauchpatrone schädigenden Explosionen vorbeugende Schutzvorschriften nicht eingehalten hat.
Die Meinung des Klägers, der Beklagte habe die Explosion auf jeden Fall zu verantworten, gleichgültig, ob die Explosion auf die Einwirkung von Feuchtigkeit oder auf die Beimengung von Perchlorat zurückzuführen sei, kann nicht überzeugen. Die bloße Vermutung der Materialverwechslung, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes im vorliegenden Fall als unwahrscheinlich anzunehmen ist, kann nämlich nicht zur Annahme der Verursachung des Schadens durch die beklagte Partei führen. Die Feuchtigkeitseinwirkungen, falls sie Ursache der Explosion gewesen sein sollten, sind aber nicht von der beklagten Partei zu verantworten, da nach der Sachverhaltsdarstellung des Berufungsgerichtes die Verpackung ordnungsgemäß war.
Der Kläger leitet die Haftung der beklagten Partei davon ab, daß der Betrieb des Beklagten ein "gefährlicher Betrieb" sei und deshalb der Beklagte auch bei Nichtverschulden für den Schaden einzustehen habe.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Betrieb des Beklagten als gefährlicher Betrieb zu werten ist. Jedenfalls kann die Haftung aus dem gefährlichen Betrieb sich nur auf Schäden beziehen, die durch den Unternehmer oder einen Betriebsgehilfen verschuldet wurden, ohne daß die Gehilfenhaftung nur bei Untüchtigkeit des Gehilfen einträte. Eine Haftung bloß aus der Gefährlichkeit eines Produktes, das bereits in den Verkehr gelangt war, besteht nicht. Es kommt sohin eine bloße