Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand den in §§ 14 Abs 3 bzw 14a Abs 1 AußStrG genannten Betrag nicht. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind daneben nicht zusätzlich zu bewerten (3 Ob 503/96 = SZ 69/33 uva; RIS-Justiz RS0103147). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet nicht der Gesamtbetrag den Streitwert, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (stRsp; RIS-Justiz RS0046543). Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen, weil die Unterhaltsansprüche der Kinder nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche bilden; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (stRsp; RIS-Justiz RS0017257).Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand den in Paragraphen 14, Absatz 3, bzw 14a Absatz eins, AußStrG genannten Betrag nicht. Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind daneben nicht zusätzlich zu bewerten (3 Ob 503/96 = SZ 69/33 uva; RIS-Justiz RS0103147). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet nicht der Gesamtbetrag den Streitwert, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (stRsp; RIS-Justiz RS0046543). Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen, weil die Unterhaltsansprüche der Kinder nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche bilden; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (stRsp; RIS-Justiz RS0017257).
Gegenstand des Rekursverfahrens war in Ansehung des laufenden Unterhalts nur das Herabsetzungsbegehren des Vaters und zwar hinsichtlich des mj. Michael mit einem Betrag von EUR 359,- (somit mal 36: EUR 12.924,-) und hinsichtlich des mj. Thomas mit einem Betrag von EUR 238,- (somit mal 36: EUR 8.568,-).
Da der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert hinsichtlich jedes der beiden Minderjährigen EUR 20.000,-- nicht übersteigt, kommt hier nur der Antrag an das Rekursgericht, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, in Betracht.
Der Vater hat sein Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und es zwar als „außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichnet, aber auch bereits einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches gestellt. Er hat auch ausgeführt, dass er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs doch für zulässig erachte.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Gericht zweiter Instanz.
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.