Aus der Begründung:
Das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof ist zulässig, weil das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes nicht meritorisch überprüft, sondern aus formellen Gründen den Rekurs zurückgewiesen hat (vgl. 1 Ob 269/67).Das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof ist zulässig, weil das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes nicht meritorisch überprüft, sondern aus formellen Gründen den Rekurs zurückgewiesen hat vergleiche 1 Ob 269/67).
Der Rechtsmittelwerber bringt vor, die Bestimmung des § 464 (3) ZPO. hinsichtlich der Möglichkeit der Verlängerung der Rechtsmittelfrist bei Tätigwerden eines erst innerhalb der Rechtsmittelfrist beantragten Armenvertreters sei im vorliegenden Fall anzuwenden. Außerdem gelte im Außerstreitverfahren auch bei einem Zwischenstreit über die Ablehnung § 11 (2) AußStrG., wonach auch verspätete Rekurse vorzulegen seien.Der Rechtsmittelwerber bringt vor, die Bestimmung des Paragraph 464, (3) ZPO. hinsichtlich der Möglichkeit der Verlängerung der Rechtsmittelfrist bei Tätigwerden eines erst innerhalb der Rechtsmittelfrist beantragten Armenvertreters sei im vorliegenden Fall anzuwenden. Außerdem gelte im Außerstreitverfahren auch bei einem Zwischenstreit über die Ablehnung Paragraph 11, (2) AußStrG., wonach auch verspätete Rekurse vorzulegen seien.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Die Rechtsprechung geht einhellig dahin, daß im Falle der Ablehnung eines Richters die Bestimmungen der §§ 19 bis 24 JN. und damit die Rechtsmittelvorschrift des § 24 (2) JN. auch im Außerstreitverfahren Geltung haben. Der Rechtsmittelzug richtet sich hier also nicht nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, sodaß dessen § 11 (2) entgegen der Meinung des Rekurswerbers nicht angewendet werden kann (vgl. NotZ. 1966 S. 28, RiZ. 1967 S. 71, EvBl 1962 Nr. 118, 5 Ob 5/65). Das Rekursgericht hat zutreffend dargelegt, daß die Bestimmung des § 520 (1) ZPO., wonach schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen, auch im Ablehnungsverfahren zu gelten hat (EvBl. 1966 Nr. 406) und im Rekursverfahren gegen Beschlüsse eines Bezirksgerichtes die Bestimmung des § 464 (3) ZPO., die besagt, daß für eine arme Partei die Berufungsfrist erst mit der Zustellung des Beschlusses über die Beigabe und Bestellung eines Armenanwaltes an diesen beginne, nicht wie im Gerichtshofverfahren (§ 521 (3) ZPO.) anwendbar sei, zumal gegen Beschlüsse der Bezirksgerichte die arme Partei gemäß § 520 (1) ZPO. den Rekurs bei Gericht zu Protokoll geben kann (EvBl. 1967 Nr. 257, JBl. 1957 S. 245, Fasching, Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen IV. Band § 464 Anm. 6 S. 50 und § 521 Anm. 4 S. 423).Die Rechtsprechung geht einhellig dahin, daß im Falle der Ablehnung eines Richters die Bestimmungen der Paragraphen 19 bis 24 JN. und damit die Rechtsmittelvorschrift des Paragraph 24, (2) JN. auch im Außerstreitverfahren Geltung haben. Der Rechtsmittelzug richtet sich hier also nicht nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, sodaß dessen Paragraph 11, (2) entgegen der Meinung des Rekurswerbers nicht angewendet werden kann vergleiche NotZ. 1966 S. 28, RiZ. 1967 S. 71, EvBl 1962 Nr. 118, 5 Ob 5/65). Das Rekursgericht hat zutreffend dargelegt, daß die Bestimmung des Paragraph 520, (1) ZPO., wonach schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen, auch im Ablehnungsverfahren zu gelten hat (EvBl. 1966 Nr. 406) und im Rekursverfahren gegen Beschlüsse eines Bezirksgerichtes die Bestimmung des Paragraph 464, (3) ZPO., die besagt, daß für eine arme Partei die Berufungsfrist erst mit der Zustellung des Beschlusses über die Beigabe und Bestellung eines Armenanwaltes an diesen beginne, nicht wie im Gerichtshofverfahren (Paragraph 521, (3) ZPO.) anwendbar sei, zumal gegen Beschlüsse der Bezirksgerichte die arme Partei gemäß Paragraph 520, (1) ZPO. den Rekurs bei Gericht zu Protokoll geben kann (EvBl. 1967 Nr. 257, JBl. 1957 S. 245, Fasching, Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen römisch vier. Band Paragraph 464, Anmerkung 6 S. 50 und Paragraph 521, Anmerkung 4 S. 423).
Demgemäß erweist sich die Zurückweisung des Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz wegen Verspätung als begrundet, weshalb dem weiteren Rekurs keine Folge zu geben war.