Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig; er ist auch berechtigt.
Nach § 200 Abs 1 KO ist über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens "erst zu entscheiden, wenn einem Zahlungsplan, obwohl er zulässig gewesen ist und die für das Verfahren geltenden Vorschriften beachtet worden sind, die Bestätigung versagt wurde". Dem Zahlungsplan ist nach § 195 KO die Bestätigung zu versagen, wennNach Paragraph 200, Absatz eins, KO ist über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens "erst zu entscheiden, wenn einem Zahlungsplan, obwohl er zulässig gewesen ist und die für das Verfahren geltenden Vorschriften beachtet worden sind, die Bestätigung versagt wurde". Dem Zahlungsplan ist nach Paragraph 195, KO die Bestätigung zu versagen, wenn
1. ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans unzulässig ist (§ 194 Abs 2 KO), oder1. ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans unzulässig ist (Paragraph 194, Absatz 2, KO), oder
2. die für das Verfahren und die Annahme des Zahlungsplans geltenden Vorschriften nicht beachtet worden sind, es sei denn, dass diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind, oder
3. wenn der Zahlungsplan durch eine gegen § 150 Abs 5 KO verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gekommen ist.3. wenn der Zahlungsplan durch eine gegen Paragraph 150, Absatz 5, KO verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gekommen ist.
Nicht genannt ist der Fall, dass ein Zahlungsplan bereits daran gescheitert ist, dass die erforderlichen Mehrheiten nicht zustande gekommen sind.
In seiner Entscheidung vom 27. 1. 2000, 8 Ob 347/99h, hat der erkennende Senat unter Berufung auf Mohr (in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 200 KO Rz 4) zum Ausdruck gebracht, dass "nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und Scheitern eines zulässigen Zahlungsplanes infolge Nichtannahme durch die Gläubiger oder Versagung der Bestätigung" die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens auf Antrag eines Konkursgläubigers abzuweisen ist. Mohr trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Nichtannahme eines Zwangsausgleichs- oder Zahlungsplanvorschlags kein Beschluss darüber zu fassen ist, dass dem Zwangsausgleich bzw Zahlungsplan die Bestätigung versagt wird (siehe bereits Bartsch/Pollak3 I 629). Auch in dem Fall, dass der Zahlungsplan schon an der Nichtannahme durch die Gläubiger scheitert, steht aber dem Schuldner bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen der Eintritt in das Abschöpfungsverfahren offen (ebenso Mohr, Privatkonkurs, 56).In seiner Entscheidung vom 27. 1. 2000, 8 Ob 347/99h, hat der erkennende Senat unter Berufung auf Mohr (in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 200, KO Rz 4) zum Ausdruck gebracht, dass "nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und Scheitern eines zulässigen Zahlungsplanes infolge Nichtannahme durch die Gläubiger oder Versagung der Bestätigung" die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens auf Antrag eines Konkursgläubigers abzuweisen ist. Mohr trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Nichtannahme eines Zwangsausgleichs- oder Zahlungsplanvorschlags kein Beschluss darüber zu fassen ist, dass dem Zwangsausgleich bzw Zahlungsplan die Bestätigung versagt wird (siehe bereits Bartsch/Pollak3 römisch eins 629). Auch in dem Fall, dass der Zahlungsplan schon an der Nichtannahme durch die Gläubiger scheitert, steht aber dem Schuldner bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen der Eintritt in das Abschöpfungsverfahren offen (ebenso Mohr, Privatkonkurs, 56).
Im Hinblick auf die Möglichkeit der Anfechtung des Beschlusses auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (ZIK 1999, 105) entsteht im Übrigen kein Rechtsschutzdefizit, wenn kein Beschluss über den Zahlungsplan gefasst wird.
Da somit die Beschlussfassung über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens im vorliegenden Fall keinen Beschluss über die Versagung der Bestätigung des Zahlungsplanes erforderte, ist dem Rekursgericht die Sachentscheidung über den Rekurs des Gläubigers Erwin N***** aufzutragen.