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Rechtssatz RS0114757

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114757

Geschäftszahl

8Ob9/01h; 8Ob2/09s; 8Ob162/09w

Entscheidungsdatum

22.09.2010

Rechtssatz

Bei Nichtannahme eines Zahlungsplanvorschlags ist kein Beschluss darüber zu fassen, dass dem Zahlungsplan die Bestätigung versagt wird.

Auch dann, wenn ein Zahlungsplan schon an der Nichtannahme durch die Gläubiger scheitert, steht dem Schuldner bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen der Eintritt in das Abschöpfungsverfahren offen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 9/01h
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 Ob 9/01h
  • 8 Ob 2/09s
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 2/09s
    Vgl auch; Beisatz: Ebenso wie die Abstimmung selbst ist die Feststellung des Abstimmungsergebnisses kein Beschluss; sie kann daher nicht mit Rekurs bekämpft werden. (T1)
  • 8 Ob 162/09w
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 162/09w
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114757

Im RIS seit

24.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2010

Dokumentnummer

JJR_20010125_OGH0002_0080OB00009_01H0000_001