Rechtssatz RS0114757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114757
Entscheidungsdatum
22.09.2010
Rechtssatz
Bei Nichtannahme eines Zahlungsplanvorschlags ist kein Beschluss darüber zu fassen, dass dem Zahlungsplan die Bestätigung versagt wird.
Auch dann, wenn ein Zahlungsplan schon an der Nichtannahme durch die Gläubiger scheitert, steht dem Schuldner bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen der Eintritt in das Abschöpfungsverfahren offen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 9/01h
Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 Ob 9/01h
- 8 Ob 2/09s
Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 2/09s
Vgl auch; Beisatz: Ebenso wie die Abstimmung selbst ist die Feststellung des Abstimmungsergebnisses kein Beschluss; sie kann daher nicht mit Rekurs bekämpft werden. (T1)
- 8 Ob 162/09w
Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 162/09w
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114757
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2010
Dokumentnummer
JJR_20010125_OGH0002_0080OB00009_01H0000_001